Entscheidungsstichwort (Thema)

Gehörsrüge gegen Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Gehörsrüge ist nicht geeignet, eine inhaltliche Auseinandersetzung mit Ablehnungsgründen zu erreichen, nachdem das Ablehnungsgesuch auf Grund einer Bewertung des prozessualen Vorgehens der Antragstellerin als unzulässig verworfen worden ist.

2. Gegen die Verfahrensbeistandsbestellung durch den Rechtspfleger ist die Erinnerung zulässig.

 

Normenkette

FamFG §§ 44, 158 Abs. 3 S. 4; RPflG § 11 Abs. 2

 

Gründe

A. Die zulässig erhobene Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 44 FamFG ist unbegründet.

Die Rüge ist unbegründet, weil das Gericht durch die mit der Rüge angegriffene Entscheidung den Anspruch der Rügeführerin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Die Antragstellerin rügt im Wesentlichen, dass sich der Senat in seinem Beschluss vom 22.6.2017 inhaltlich nicht mit den Ablehnungsgesuchen auseinandergesetzt hat und die dargestellte Verfahrenshistorie unvollständig wiedergegeben sei.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Beschluss hatte der Senat die Befangenheitsanträge der Antragstellerin wegen Verschleppungsabsicht als unzulässig verworfen. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfolgte daher keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Ablehnungsgründen, sondern lediglich eine Bewertung des prozessualen Vorgehens der Antragstellerin in den einzelnen Verfahren bezogen auf die Dauer der Verfahren. Mit der Gehörsrüge versucht die Antragstellerin nunmehr, eine inhaltliche Überprüfung ihrer Anträge zu erreichen. Dies ist aber aus den in dem Beschluss vom 22.6.17 angeführten Gründen, auf die Bezug genommen wird, nicht möglich, so dass darauf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gestützt werden kann.

Dass der Senat insoweit zu einer anderen Bewertung gelangt als die Rügeführerin, rechtfertigt nicht die Annahme der Verletzung rechtlichen Gehörs. Soweit sie auf eine unvollständige Sachverhaltsdarstellung hinweist, ist das Gericht nicht gehalten, sich in der schriftlichen Begründung seiner Entscheidung mit allen denkbaren Gesichtspunkten auseinanderzusetzen und alle Einzelpunkte des Beteiligtenvorbringens abzuhandeln (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG 18. Aufl. § 38 Rdnr. 66 m.w.N). Der Senat hat die tragenden Gründe für seine Entscheidung in dem Beschluss dargestellt.

B. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerden sind zulässig, jedoch überwiegend unbegründet.

I. Dem Senat liegen folgende Sachverhalte zur Entscheidung vor:

1. Im Verfahren 564 F 2862/11 = 33 WF 1573/16 und 33 WF 1635/16 beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 8.3.2011 das Umgangsrecht für die gemeinsame Tochter der Beteiligten Rebecca zu regeln; die Antragsgegnerin beantragte, diesen Antrag zurückzuweisen und das Umgangsrecht auszuschließen.

a. 33 WF 1635/16

Am 09.08.2016 lehnte die Antragsgegnerin Richterin am Amtsgericht Dr. M. wegen Besorgnis der Befangenheit ab (Blatt 1015/1020), wobei sie den Antrag durch weitere Schriftsätze vom 11. 08.2016 und 29.08.2016 erweiterte (Blatt 1023/1025; 1027/1033). Mit Beschluss vom 05.09.2016 wies das Amtsgericht München durch Richterin am Amtsgericht A. dieses Ablehnungsgesuch zurück (Blatt 1034/1035). Hiergegen wandte sich die Antragsgegnerin am 21.09.2016 mit ihrer sofortigen Beschwerde, die beim Oberlandesgericht unter dem Aktenzeichen 33 WF 1635/16 geführt wird (Blatt 1037/1051). b. 33 WF 1573/16 Mit weiterem Schriftsatz vom 21.9.16 lehnte sie Richterin am Amtsgericht A. wegen Besorgnis der Befangenheit ab (Blatt 1052/1062). Diesen Antrag wies Richter am Amtsgericht R. mit Beschluss vom 17.10.2016 zurück (Blatt 1066/1067). Die Antragsgegnerin wendete sich mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 02.11.2016, die beim Oberlandesgericht unter dem Aktenzeichen 33 WF 1573/16 geführt wird (Blatt 1074/1087), gegen diesen Beschluss.

2. In dem Verfahren 564 F 9827/11 = 33 WF 1574/16 und 33 WF 1636/16 beantragte der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung am 09.09.2011 das Umgangsrecht mit seiner Tochter Rebecca zu regeln (Blatt 1/5).Die Antragsgegnerin beantragte am 26.9.2011 Antragabweisung (Blatt 16/26).

a. 33 WF 1636/16

Am 9.8.2016, ergänzt durch Schriftsätze vom 11.8.2016 und 29.8.2016, lehnte die Antragsgegnerin Richterin am Amtsgericht Dr. M. wegen Besorgnis der Befangenheit ab (Blatt 1142/1176). Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 5.9.2016 wies Richterin am Amtsgericht A. dieses Ablehnungsgesuch als unzulässig zurück (Blatt 1177/1178). Am 21.9.2016 erhob die Antragsgegnerin hiergegen sofortige Beschwerde, die beim Oberlandesgericht unter dem Aktenzeichen 33 WF 1636/16 geführt wird (Blatt 1179/1193).

b. 33 WF 1574/16 Mit weiterem Schriftsatz vom gleichen Tag lehnte sie Richterin am Amtsgericht A. wegen Besorgnis der Befangenheit ab (Blatt 1194/1196). Mit Beschluss vom 17.10.2016 wies Richter am Amtsgericht R. dieses Ablehnungsgesuch zurück (Blatt 1200/1201). Mit Schriftsatz vom 2.11.2016 legt daraufhin ...

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