Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung, Beschwerde, Grundbuchamt, Grundschuld, Grundbuch, Grundbuchverfahren, Vollstreckungstitel, Gemarkung, Zwangsvollstreckung, Wirkungslosigkeit, Wirksamkeit, Auflage, Miteigentumsanteile, Schriftsatz, Eintragung einer Sicherungshypothek, Eintragung einer Zwangssicherungshypothek, fehlende Unterschrift
Leitsatz (amtlich)
Wird ein über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichter Schriftsatz ausgedruckt, liegt - unabhängig davon, ob der elektronische Rechtsverkehr im Grundbuchverfahren eröffnet ist - ein schriftlicher Antrag i.S. v. § 13 GBO vor. Ergibt sich aus den Umständen eindeutig, wer Antragsteller ist, muss das Schriftstück nicht von diesem unterschrieben sein.
Normenkette
GBO § 13; ZPO § 130d
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 15.07.2022 insoweit aufgehoben, als der Antrag des Beteiligten zu 1) auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek an dem Grundstück Gemarkung G. Blatt ... in Höhe einer Hauptforderung über 117.179,58 EUR zurückgewiesen worden ist.
2. Das Amtsgericht München - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Antrag insoweit nicht aus den Gründen des aufgehobenen Beschlusses zurückzuweisen.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
4. Der Geschäftswert für den erfolglosen Teil des Beschwerdeverfahrens wird auf 153.093,05 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1) begehrt die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek.
Mit über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichtem Schriftsatz vom 11.07.2022 mit als Anlagen beigefügten vollstreckbaren Ausfertigungen zweier Urteile, beim Amtsgericht München - Grundbuchamt - eingegangen am 12.07.2022, beantragte der anwaltlich vertretene Beteiligte zu 1) die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek bezüglich der Miteigentumsanteile des Beteiligten zu 2) an den Grundstücken, eingetragen im
1. Grundbuch von N., Blatt 35..., Flurstück 228/5x und 228/7x
2. Grundbuch von G., Blatt 51..., Flurstück Sektion 8 16...
wegen einer Forderung i.H.v. jeweils 1/2 der Gesamtforderung in Höhe von 270.272,63 EUR, d.h. 135.136,31 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 26,8 211 EUR ab 12.07.2022 gemäß beigefügter Forderungsaufstellung.
Aus der Forderungsaufstellung ergeben sich eine Hauptsacheforderung über 234.359,16 EUR sowie kapitalisierte Zinsen über 35.913,47 EUR.
Der elektronisch eingereichte Antrag nebst Anlagen wurde am 12.07.2022 ausgedruckt.
Am 12.07.2022 ging ferner beim Amtsgericht München - Grundbuchamt - (nur) die erste Seite des vorher elektronisch eingereichten Schriftsatzes vom 11.07.2022 ein. Beigefügt waren die beglaubigten Abschriften der vollstreckbaren Ausfertigungen der Urteile.
Am 13.07.2022 ging ein Antrag auf Bestellung einer Grundschuld am Grundstück Gemarkung N. Blatt 35... ein.
Mit Beschluss vom 15.07.2022 wies das Amtsgericht München - Grundbuchamt - den elektronischen Antrag vom 11.07.2022 zurück, da eine elektronische Antragseinreichung jedenfalls für das Amtsgericht München nicht zugelassen sei. Das in Papierform mit den Urteilen eingegangene (weitere) Schreiben vom 11.07.2022 sei unvollständig, nicht unterschrieben und lasse weder Blattstelle noch Aufteilung der Forderung erkennen. Die Zinsen seien nicht kumuliert eintragbar. Eine rangwahrende Zwischenverfügung nach § 18 GBO sei in Zwangsvollstreckungssachen nicht möglich.
Mit Beschwerde vom 18.07.2022 wandte sich der Beteiligte zu 1) gegen diesen Beschluss. Diesem war ein handschriftlich unterzeichneter, auf den 11.07.2022 datierter Schriftsatz beigefügt, in welchem Hauptsacheforderung und Zinsen dem Ausspruch im Vollstreckungstitel angepasst waren. Die Zwangssicherungshypothek sollte wiederum zu je 1/2 der Gesamtforderung aufgeteilt werden. Zudem wurde argumentiert, dass § 130d ZPO eine Antragseinreichung mittels beA vorsehe.
Mit Beschluss vom 28.07.2022 half das Grundbuchamt der Beschwerde nicht ab und legte die Akten dem Oberlandesgericht München vor.
II. Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.
1. Die Beschwerde des anwaltlichen Vertreters (§ 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG) ist zulässig. Insbesondere ist sie gemäß § 71 Abs. 1 GBO auch dann statthaft, wenn die angegriffene Entscheidung im Rahmen der Zwangsvollstreckung ergangen ist. Insoweit stehen Rechtsbehelfe aus dem Vollstreckungsverfahren nämlich nicht zur Verfügung (Senat, Beschluss vom 04.11.2021 - 34 Wx 336/21; Senat, Beschluss vom 08.10.2015 - 34 Wx 297/15, NJW-RR 2016, 464; Demharter, GBO, 32. Auflage 2021, § 71 Rn. 3; Hügel/Kramer, GBO, 4. Auflage 2020, § 71 Rn. 71).
2. Die Beschwerde hat auch in der Sache teilweise Erfolg. Im Übrigen war sie zurückzuweisen.
a) Soweit sie sich gegen die Zurückweisung des ausgedruckten elektronischen Antrags vom 11.07.2022 hinsichtlich der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek über 117.179,58 EUR auf dem Grundbesitz vorgetragen im Grundbuch von G. Blatt 51... richtet, ist der Rechtsbehelf begründet.
Der anwaltlich vertretene Antragsteller hat diesen signierte...