Leitsatz (amtlich)

Fertigt ein beratendes Ingenieurbüro für den öffentlichen Auftraggeber Stellungnahmen zu Rügen von Bietern, welche diese im Ausschreibungsverfahren erheben, werden Aufwendungen hierfür nicht nach § 128 GWB erstattet.

 

Normenkette

GWB § 128 Abs. 4 S. 2

 

Verfahrensgang

Vergabekammer Nordbayern (Beschluss vom 14.03.2005; Aktenzeichen 320.VK-3194-21/04)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluss der Vergabekammer Nordbayern vom 14.3.2005 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.017,50 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin, die Stadt N., schrieb für den Umbau eines Fußballstadions im Offenen Verfahren nach § 3a Nr. 1a VOB/A Beschallungsanlagen aus. Ein Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wurde von der Vergabekammer am 2.7.2004 abgelehnt und die Kosten der Antragstellerin auferlegt. Ein nach Erteilung des Zuschlags von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren gestellter Antrag auf Feststellung, dass sie durch die Zuschlagserteilung in ihren Rechten verletzt sei, wurde vom BayObLG am 17.11.2004 - Verg 16/04 - zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin stellte am 18.1.2005 den Antrag, die ihr von der Antragstellerin zu erstattenden Kosten für die erste Instanz folgendermaßen festzusetzen:

  • Fahrkarte Nürnberg-Ansbach für zwei Mitarbeiter des Rechtsamtes bzw. des Hochbauamtes der Stadt N. 12,90 EUR
  • Zeitversäumnis für die drei Mitarbeiter der Stadt N. wegen der Terminswahrnehmung am 2.7.2004 (gem. § 91 Abs. 1 ZPO, § 20 1. Halbs. JVEG) für je 5 Stunden 45 EUR
  • Kosten für sachverständige Beratung durch die E.-Ingenieure laut deren Aufstellung vom 8.12.2004 in einer Gesamthöhe von 2.882,50 EUR,

im Einzelnen:

  • Herr G. 37 Arbeitsstunden à 47,50 EUR 1.757,50 EUR
  • Herr H. 5,5 Arbeitsstunden à 60 EUR 330,00 EUR
  • Herr K. 7 Arbeitsstunden à 60 EUR 420,00 EUR
  • Herr P. 6,25 Arbeitsstunden à 60 EUR 375,00 EUR
  • -2.940,40

Die Hinzuziehung der sachverständigen Ingenieure und des Syndicus P. sei notwendig gewesen zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung, § 128 Abs. 4 GWB. Da die Antragstellerin umfangreiche technische Anlagen vorgelegt und im Termin vor der Vergabekammer einen Privatsachverständigen zugezogen habe, habe die Antragsgegnerin schon aus Gründen der Waffengleichheit und um auf die sachverständigen Ausführungen reagieren zu können, ebenfalls die Hilfe eines Sachverständigen in Anspruch nehmen können. Die fachtechnische Beratung der Vergabestelle im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens werde durch die HOAI nicht gedeckt.

Die Antragstellerin wandte sich gegen den Kostenfestsetzungsantrag. Sie bestreitet die geltend gemachten Stundenansätze und den Zusammenhang des Stundenaufwandes mit der Nachprüfung. Den beratenden Ingenieuren stehe für die durchgeführte Tätigkeit neben dem Honorar für die Grundleistungen nach § 73 HOAI kein gesondertes Honorar zu. Das Befassen mit einer Rüge und die Beratung der Vergabestelle im Verfahren vor der Vergabekammer seien in vollem Umfang Grundleistungen nach HOAI.

Die Vergabekammer setzte mit Bescheid vom 14.3.2005 die der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten auf 827, 90 EUR fest und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Anerkannt wurden

  • 14 Std. Aufwand Herr G. zu je 47,50 EUR 665 EUR
  • 1 Std. Aufwand Herr H. zu 60 EUR 60 EUR
  • 1,5 Std. Aufwand Herr K. zu je 60 EUR 90 EUR
  • Fahrtkosten 12,90 EUR
  • 827,90 EUR

Die Hinzuziehung der Ingenieure sei notwendig gewesen. Die Beratung im Nachprüfungsverfahren gehöre nicht zu den von der HOAI erfassten Leistungen. Nicht notwendig seien aber die Aufwendungen für die beratenden Ingenieure im Rügeverfahren, welches nicht zwangsläufig zu einem Nachprüfungsverfahren führe, sowie für deren Tätigkeit vor Zustellung des Nachprüfungsantrags am 14.6.2004 sowie nach Beschlussfassung durch die Vergabekammer am 2.7.2004. Gleichfalls seien die Kosten für den Syndicus des beauftragten Ingenieurbüros abzulehnen, da die Antragsgegnerin einen Juristen ihres Rechtsamtes mit der Betreuung des Nachprüfungsverfahrens betraut habe. Der durch ein Nachprüfungsverfahren entstandene Verlust an Zeit sei grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Die Vertretung im Nachprüfungsverfahren zähle zu den üblichen Amtsgeschäften der betroffenen Mitarbeiter der Antragsgegnerin.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie eine Festsetzung von weiteren Kosten für die Mitarbeiter G., H. und K. in einer Gesamthöhe von 2.077,50 EUR erreichen will. Hiervon entfallen auf Herrn G. 27 Std. (13 Std. im Vorverfahren und 14 Std. im Verfahren Vergabekammer zu je 47,50 EUR) auf Herrn H. 5,5 Std. (2,25 Std. im Vorverfahren und 3,25 Std. im Verfahren Vergabekammer) zu je 60 EUR und auf Herrn K. 6,5 Std. (4 Std. im Vorverfahren und 2,5 Std. im Verfahren Vergabekammer) zu je 60 EUR. Die Fahrtkosten, der Aufwandsersatz für Zeitversäumnis eigener Mitarbeiter und die Kosten für den Syndicus würden nicht mehr geltend gemacht. Die ...

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