Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Bewilligung und der mit ihr übereinstimmende Eintragungsantrag

 

Leitsatz (amtlich)

Der gegen den Grundstückseigentümer gerichtete Anspruch des Versprechensempfängers aus einem (echten oder unechten) Vertrag zugunsten Dritter, dem vom Versprechensempfänger zu benennenden Dritten eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit bestimmten Inhalts zu bestellen, kann durch Vormerkung gesichert werden (Bestätigung der Senatsentscheidungen vom 6.4.2016, 34 Wx 399/15, und vom 18.4.2012, 34 Wx 35/12).

Zur Auslegung einer Bewilligung, die den zu sichernden Bestellungsanspruch des Versprechensempfängers als "Benennungsrecht" bezeichnet.

 

Normenkette

RPflG § 11 Abs. 1; GBO § 15 Abs. 2, §§ 19, 71 Abs. 1, § 73; BGB §§ 133, 328, 335, 399 Alt. 1, § 885 Abs. 2, § 883 Abs. 1, § 1090 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Dillingen a.d. Donau (Beschluss vom 25.10.2016)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des AG Dillingen a. d. Donau - Grundbuchamt - vom 25.10.2016 aufgehoben.

II. Das AG Dillingen a. d. Donau - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Eintragungsantrag des Beteiligten zu 1 vom 5.8.2016 nicht wegen ungenügender Bezeichnung des durch Vormerkung zu sichernden Anspruchs in der Bewilligung vom 25.7.2016 sowie nicht wegen Auseinanderfallens von Antrag und Bewilligung zurückzuweisen.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1, ein eingetragener Verein, bestellte zu notarieller Urkunde vom 25.7.2016 auf seinen Grundstücken zugunsten der Beteiligten zu 2, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten mit dem Recht zu Errichtung, Unterhaltung und Betrieb einer Stromkabeltrasse sowie einer Übergabestation einschließlich aller Nebeneinrichtungen (Ziff. 1). Die Ausübung der Dienstbarkeiten darf auch Dritten überlassen werden.

Gemäß Ziff. 2 ("Vormerkung für künftige Dienstbarkeitsberechtigte (Rechtsnachfolger)") ist außerdem der Dienstbarkeitsberechtigten das Recht eingeräumt, dem Grundstückseigentümer einen künftigen anderen Betreiber der Anlagen zu benennen. Weiter ist - wörtlich - bestimmt:

Der Grundeigentümer verpflichtet sich dem Nutzungsberechtigten gegenüber als Versprechensempfänger gem. § 335 BGB, beschränkten persönlichen Dienstbarkeit wie Ziff. 1 Zug um Zug gegen Löschung der in Ziff. 1 begründeten Dienstbarkeit zu bestellen zugunsten beliebiger vom Nutzungsberechtigten benannter Dritter - auch zugunsten mehrerer aufeinanderfolgender Dritter -, und zwar für den Fall, dass solche Dritte in den geschlossenen Nutzungsvertrag eintreten und diese Dritte die Rechte und Pflichten des Nutzungsberechtigten aus diesem Nutzungsvertrag übernehmen.

Dieser Anspruch ist übertragbar ...

Das Benennungsrecht eines künftigen Dienstbarkeitsberechtigten soll durch Vormerkung gem. § 883 BGB zugunsten des Benennungsberechtigten im Grundbuch abgesichert werden.

Unter Ziff. 3 bewilligte und beantragte der Beteiligte zu 1 die Eintragung beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten gemäß Ziff. 1 sowie die Eintragung einer Vormerkung gemäß Ziff. 2 zugunsten von ... (Beteiligte zu 2) auf Benennung eines Dienstbarkeitsberechtigten ...

Auf Bedenken des Grundbuchamts erläuterte der Notar seinen gestellten Eintragungsantrag mit Schreiben vom 23.9.2016. Der Anspruch des Versprechensempfängers gegenüber dem Grundstückseigentümer, gerichtet auf die Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, könne durch Vormerkung gesichert werden. Art und Gegenstand der Rechtsänderung, die der Gläubiger als Versprechensempfänger vom Grundstückseigentümer als Schuldner verlangen könne, würden sich aus der Verweisung "in" (gemeint: auf) Ziff. 2 der Bestellungsurkunde ergeben. Als Formulierungshilfe für den Eintragungsvermerk schlug der Notar vor:

Vormerkung für ... (die Beteiligte zu 2) zur Sicherung des übertragbaren Anspruches auf Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten noch zu benennender Dritter.

Durch Vormerkung zu sichern sei jedenfalls nicht "die Dienstbarkeit, sondern der Anspruch des Versprechensempfängers, einen Dienstbarkeitsberechtigten benennen zu können, für den eine Dienstbarkeit einzutragen ist".

Mit Beschluss vom 25.10.2016 hat das Grundbuchamt den auf die Eintragung der Vormerkung gerichteten Antrag zurückgewiesen. Die Vormerkung könne wegen des Bestimmtheitsgrundsatzes nicht zur Sicherung des Anspruchs auf Benennung eines - noch unbekannten - Dienstbarkeitsberechtigten, sondern nur zur Sicherung des Anspruchs der Beteiligten zu 2 auf Eintragung eines (weiteren) Kabeltrassen- und Übergabestationsrechts eingetragen werden. Die rechtlich mögliche Eintragung solle aber nach dem ausdrücklichen Antrag nicht so erfolgen.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss wendet sich der Notar mit der Beschwerde. Die Vormerkung sei mit dem bewilligten Inhalt eintragungsfähig; ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz liege nicht vor. Zwar sei der Anspruch des Versprechensempfängers auf Leistung an einen noch zu bestimmenden Dritten gerichtet; als Anspruch auf Einräumung des Grundst...

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