Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung eines eine Auflassungs- und Bewilligungserklärung ersetzenden Titels
Leitsatz (amtlich)
Zur Auslegung eines eine Auflassungs- und Bewilligungserklärung ersetzenden Titels.
Normenkette
BGB § 133; GBO §§ 19-20, 28; ZPO § 894
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 15. November 2017 aufgehoben.
2. Das Amtsgericht Augsburg - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Eintragungsantrag nicht wegen falscher Bezeichnung des Miteigentumsanteils und der Blattstelle zurückzuweisen.
Gründe
I. Im Grundbuch ist noch die ..., eine Bauträgerin, als Eigentümerin von Wohnungseigentum eingetragen. Mit notariellem Bauträgervertrag vom 17.8.2012 hatte der Beteiligte die damals noch zu errichtende Wohnung Nr. 14 erworben. Die Wohnung war in dem Vertrag beschrieben als im Grundbuch Blatt x eingetragen und verbunden mit einem 68,80/1000 Miteigentumsanteil. Dem Beteiligten war insofern eine Eigentumsvormerkung bewilligt. Zudem hatte er am 25.9.2012 im eigenen Namen und in Vollmacht der Bauträgerin eine Grundschuld an dem ebenso beschriebenen Grundbesitz bewilligt. Den Urkunden war jeweils eine Feststellung des Notars vom 15.1.2013 beigeheftet, wonach der Miteigentumsanteil 87,81/1000 betrage. Die Auflassungsvormerkung und die Grundschuld wurden vom Grundbuchamt in dem nach Aufteilung gebildeten Grundbuchblatt y am 28.1.2013 eingetragen.
Im Jahr 2015 erhob der Beteiligte Klage gegen die Bauträgerin. Im Endurteil vom 29.6.2016 wurde die Bauträgerin wie folgt verurteilt: ...
..., einen Miteigentumsanteil von 68,80/1000 (in Worten: achtundsechzig Komma achtzig Tausendstel) an dem Grundstück Gemarkung ..., Flurstück Nummer .../..., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts ..., Blatt x, ... (... Gebäude- und Freifläche, Größe 365 m2), verbunden mit dem Sondereigentum an sämtlichen Räumen an der im Aufteilungsplan mit Nummer 14 bezeichneten Wohnung samt Keller, sowie einen Miteigentumsanteil von ... an den Kläger aufzulassen und die Eintragung des Klägers als Eigentümer im Grundbuch zu bewilligen.
Der Beteiligte hat zu notarieller Urkunde vom 25.7.2017 als Erwerber für sich selbst im eigenen Namen und zugleich aufgrund des in vollstreckbarer Ausfertigung vorgelegten und der Urkunde in beglaubigter Abschrift beigefügten Urteils für die ... die Auflassung erklärt, die Eintragung der Auflassung im Grundbuch bewilligt und im Namen das Erwerbers beantragt. Der verkaufte Vertragsgegenstand ist in Ziffer I. Vorbemerkung - soweit hier noch von Bedeutung - wie folgt beschrieben:
a) Wohnung
Im Grundbuch des Amtsgerichts ... für ... Blatt y ist eingetragen Gemarkung ...
lfd. Nr. 1 87,81/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück
Flst. Nr. .../... ... 365m2 Gebäude- und Freifläche verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung mit Keller und Balkon
Nr. 14 lt. Aufteilungsplan.
...
Unter dem 26.7.2017 hat der beurkundende Notar namens des Beteiligten den Vollzug der Auflassung beantragt.
Mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 28.7.2017 hat das Grundbuchamt mitgeteilt, es seien in dem vorgelegten Endurteil des Landgerichts sowohl die Miteigentumsanteile wie auch die Blattstelle der gegenständlichen Wohnung Nr. 14 falsch bezeichnet. Richtig sei ein Miteigentumsanteil von 87,81/1000 und die richtige Blattstelle sei Blatt y. Es sei somit ein entsprechendes berichtigtes Endurteil vorzulegen. Als weiteres Hindernis wurde eine Falschbezeichnung einer Flurnummer betreffend die Tiefgarageneinheit aufgezeigt.
Mit Schriftsatz vom 2.8.2017 hat der anwaltlich vertretene Beteiligte vorgetragen, zwischen den Parteien sei völlig unstreitig, dass es sich sowohl bei der titulierten Eigentumswohnung als auch bei dem titulierten Tiefgaragenstellplatz um diejenigen handle, welche der Beteiligte von der ... erworben habe und hinsichtlich derer die ... rechtskräftig verurteilt sei, die entsprechende Auflassung zu erklären und die entsprechenden Eintragungen zu bewilligen. Gemäß § 894 ZPO gelte die Willenserklärung durch das rechtskräftige Urteil als abgegeben. Bei Willenserklärungen gelte das Prinzip "Falsa demonstratio non nocet". Dies bedeute, dass - eine hier ohnehin äußerst geringfügige - Falschbezeichnung bei Willenserklärungen bzw. deren Auslegung nicht schade, sondern entscheidend sei, was tatsächlich erklärt und damit gewollt sei. Das sei eindeutig die titulierte - und damit eben entsprechend erklärte - Auflassung der an den Beteiligten verkauften Wohnung sowie des Tiefgaragenstellplatzes. Aus dem notariellen Kaufvertrag ergebe sich die Kongruenz zum landgerichtlichen Urteil in aller Deutlichkeit. Die nachträgliche Änderung des Miteigentumsanteils, welche auf einer nachträglichen Änderung der Teilungserklärung beruhe, habe an der verkauften Wohnung bzw. an der entsprechend titulierten Auflassungsverpflichtung nichts geändert. Eine mit Schriftsatz vom 17.5.2017 beantragte entsprechende Tenorberichtigung beim Landgericht sei telefonisch dahingehend beantwortet worden, dass hier ke...