Entscheidungsstichwort (Thema)
Mietsache - Zurückweisung der Berufung
Normenkette
ZPO § 522 Abs. 2 S. 4, Abs. 2, § 128 Abs. 4; BGB § 546
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 12.08.2015; Aktenzeichen 30 O 20777/13) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten vom 20.08.2015 gegen das Endurteil des LG München I vom 12.08.2015, Az.: 30 O 20777/13, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des LG München I ist in Ziff. II. ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann insoweit die Vollstreckung durch die Klagepartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klagepartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
In Ziffer I ist das genannte Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 EUR, in Ziffer III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200,00 EUR pro Betretung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 48.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Kläger begehren von der Beklagten Räumung einer Doppelhaushälfte, ein Betretungsrecht sowie Nutzungsentschädigung.
Hinsichtlich der weiteren Feststellungen wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Ersturteil des LG München I vom 12.08.2015, Az.: 30 O 20777/13, Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren, unter Abänderung des am 12.08.2015 verkündeten Urteils des LG München I, Az.: 30 O 20777/13, die Klage abzuweisen.
Die Klagepartei beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 07.01.2016 (Bl. 244/250 d.A.) hat der Senat die Beklagte darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 19.02.2016 (Bl. 256/259 d.A.) hat die Beklagte daraufhin der Rechtsanwaltskanzlei SSW Schneider Schiffer Weihermüller in München den Streit verkündet mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beizutreten. Die Klagepartei hat keine Stellungnahme abgegeben.
II. Die Berufung der Beklagten vom 20.08.2015 gegen das Endurteil des LG München I vom 12.08.2015, Az.: 30 O 20777/13, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 07.01.2016 (Bl. 244/250 d.A.) Bezug genommen. Auch nach nochmaliger sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage sowie unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 19.02.2016 (Bl. 256/259 d.A.), in welchem allerdings keine neuen Argumente dieses Verfahren betreffend vorgetragen werden, bleibt der Senat bei seiner im Hinweis vom 07.01.2016 geäußerten Rechtsauffassung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 63 Abs. 2 S. 1, 47 Abs. 1 S. 1, 40, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO bestimmt.
Fundstellen