Normenkette

ZPO § 323 Abs. 4, § 734 Abs. 1 Nr. 5

 

Verfahrensgang

AG Deggendorf (Aktenzeichen 1 F 777/01)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des AG Deggendorf v. 7.11.2001 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Abänderung von Unterhaltstiteln.

Die Beklagten, V.A., geboren am 17.3.1987, und D.A., geboren am 21.11.1990, entstammen der ersten Ehe des Klägers. Neben ihnen ist er drei weiteren Kindern sowie seiner jetzigen Ehefrau, mit der er in dritter Ehe verheiratet ist, unterhaltsverpflichtet.

Mit Urkunden des Landratsamts – Kreisjugendamts – Deggendorf v. 9.3.2001 hat sich der Kläger verpflichtet, für jedes der beklagten Kinder ab 1.1.2001 einen Unterhalt i.H.v. 100 % des Regelbetrags zu bezahlen.

Am 18.10.2001 hat er zwei Abänderungsklagen in Abhängigkeit von Bewilligung von Prozesskostenhilfe beim AG Deggendorf eingereicht, die dort zum Verfahren 1 F 777/01 verbunden wurden. Er möchte damit eine Abänderung beider Unterhaltstitel auf 0 DM monatlich ab 1.6.2001 erreichen. Zur Begründung trägt er vor, zu Unterhaltsleistungen nicht mehr in der Lage zu sein. So habe er am 2.3.2001 Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens beim AG Deggendorf gestellt. Er verdiene monatlich bereinigt lediglich 2.140 DM. In den Monaten August und September 2001 sei er ohne jede Einkünfte gewesen, seit Oktober beziehe er lediglich noch Sozialhilfe. Er sei beim Arbeitsamt arbeitssuchend gemeldet, bewerbe sich daneben auch noch auf dem freien Markt um eine Arbeitsstelle.

Mit Beschluss v. 9.11.2001 hat das AG Deggendorf die Prozesskostenhilfeanträge des Klägers wegen fehlender Erfolgsaussichten abgewiesen. Hiergegen wendet sich dessen Beschwerde.

II. Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Mit Recht ist das AG in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass derzeit hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung nicht bestehen, § 114 ZPO.

Die Klage ist in der derzeitigen Form unschlüssig. Es handelt sich bei dem abzuändernden Titel nach §§ 323 Abs. 4, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO um eine Jugendamtsurkunde, d.h. eine einseitige Unterwerfungserklärung, bei der es bei der Abänderung nicht auf eine Änderung der Geschäftsgrundlage ankommt, sondern allein auf die derzeitige Rechtslage (OLG Köln FamRZ 2001, 905; FA-FamR Gerhardt Kap. 6 Rz. 661a). Geht es wie vorliegend allein um den Regelbetrag, ist aber der Kläger als Pflichtiger darlegungs- und beweispflichtig, warum er nicht leistungsfähig ist (BGH v. 6.2.2002 – XII ZR 20/00, MDR 2002, 644 = BGHReport 2002, 323). Insoweit reicht es nicht aus, dass der Kläger lediglich vorträgt, er habe derzeit nur ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.140 DM. Denn im Rahmen seiner erhöhten Leistungsverpflichtung ggü. minderjährigen Kindern ist er verpflichtet, weiterhin soweit möglich sein früher erzieltes Einkommen zu verdienen, um seinen Unterhaltslasten nachkommen zu können (BGH, Urt. v. 31.5.2000 – XII ZR 119/98, FamRZ 2000, 1358). Bei Errichtung des Titels am 9.3.2001 kannte er seine weiteren Unterhaltspflichten, er hatte ferner 1 Woche vorher den Insolvenzantrag gestellt. Da er sich aber trotzdem zur Zahlung des Regelbetrags verpflichtete, ist zu unterstellen, dass er zum damaligen Zeitpunkt in der Lage war, den Unterhalt für die Beklagten zu bezahlen. Es gehört damit zum schlüssigen Vortrag für die derzeitige Rechtslage im Rahmen der Abänderungsklage, was er bei Titelerrichtung verdiente und warum er dieses Einkommen nicht mehr erzielt.

Gegenüber Minderjährigen besteht nach § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB ferner eine erhöhte Leistungsverpflichtung. Als Folge ist der Kläger darlegungs- und beweisbelastet, warum er – wie von ihm angegeben – zur Leistung des titulierten Mindestunterhalts von 100 % der Regelbetragsverordnung angeblich nicht in der Lage sein will (vgl. BGH v. 6.2.2002 – XII ZR 20/00, Urt. v. 31.5.2000 – XII ZR 119/98). Bei dieser Sachlage reicht es nicht aus, lediglich pauschal zu behaupten, er sei in den Monaten August und September ohne Einkommen gewesen und beziehe seit Oktober 2001 Sozialhilfe. Beachtenswerte Gründe, warum er die bisherige Arbeitstätigkeit, die ihn offensichtlich in die Lage versetzte, den gesetzlichen Mindestunterhalt zu bezahlen, aufgegeben hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Daneben ist der Kläger zur Sicherung des Mindestunterhalts der Beklagten zu erweiterter Erwerbsobliegenheit auch unterhalb seines Ausbildungsniveaus verpflichtet, ggf. auch zu Nacht- oder Wochenendarbeit. Grundsätzlich wäre ihm hierbei sogar ein Umzug zuzumuten, wenn er in W. keine Arbeitsstelle findet.

Wegen dieser erhöhten Leistungsverpflichtung reicht auch die bloße Meldung beim Arbeitsamt nicht aus. Der Kläger muss sich intensivst auf dem freien Markt um Arbeitsstellen bemühen. Diese Bewerbungsschreiben und darauf ergangene Absagen hat er vorzulegen.

Solange und soweit er – nach seinen Angaben – überhaupt nichts verdient oder ein unter dem Selbstbehalt liegendes Einkommen hat, ist damit bei gegebener Arbeitsfähigkeit ...

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