Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwischenverfügung - wegen lastenfreier Abschreibung eines Gehrechts

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zum notwendigen Inhalt einer Zwischenverfügung im Berichtigungsverfahren, mit der dem Antragsteller Gelegenheit gegeben wird, die Bewilligung der Berechtigten beizubringen, gehört auch die Bezeichnung der Berechtigten.

2. Zu den Voraussetzungen einer Grundbuchberichtigung nach unterbliebener lastenfreier Abschreibung bei Teilung eines mit einer Grunddienstbarkeit (Gehrecht) belasteten Grundstücks und zur Auslegung des Rechtsinhalts eines Gehrechts ("entlang der Grenze zu FlSt ...").

 

Normenkette

GBO § 18 Abs. 1, §§ 19, 22 Abs. 1, §§ 29, 46 Abs. 1, § 71 Abs. 1, § 73; RPflG § 11 Abs. 1; BGB §§ 874-875, 894, 1018-1019, 1025 S. 2, § 1026

 

Verfahrensgang

AG Neu-Ulm

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des AG Neu-Ulm - Grundbuchamt - vom 2.12.2016 aufgehoben.

 

Gründe

I. Die Beteiligte ist Eigentümerin eines im Grundbuch als FlSt... vorgetragenen Grundstücks, das nach Abtrennung und Übertragung einer Teilfläche, bezeichnet als FlSt.../X, aus dem Stammgrundstück... (alt) hervorgegangen ist. Bereits zu Lasten des - ihren Rechtsvorgängern im Eigentum im Zuge eines Flurbereinigungsverfahrens zugeteilten - Ursprungsgrundstücks war in der Zweiten Abteilung des Grundbuchs, laufende Nr. 1, ein "Übergangsrecht an Pl. Nr... für den jeweiligen Eigentümer der PlNr... lt. Flurberein. Op. vom 6.4.1904" am 14.5.1904 eingetragen worden. Das Recht wurde am 27.1.1983 mit dem Wortlaut "Übergangsrecht an Flst... für den jeweiligen Eigentümer von Flst.../X und.../X; lt. Flurbereinigungsoperat vom 06.04.1904; eingetragen am 14.05.1904" auf das aktuelle Grundbuchblatt am 27.1.1983 übertragen, auf dem die Aufhebung des Rechts "für den jeweiligen Eigentümer v. FlNr.../X" am 3.7.1984 vermerkt wurde.

Die Beteiligte ist der Meinung, das Gehrecht verlaufe ausschließlich auf der Fläche des abgeteilten Grundstücks.../X. Weil beim grundbuchamtlichen Vollzug der Teilflächenübertragung die Belastung an FlSt... jedoch eingetragen blieb, beantragte sie am 23.11.2016 deren Löschung. Zur Begründung berief sie sich auf die Beschreibung des Rechts im Lastenverzeichnis des neuen Bestands nach der Flurbereinigung. Aus dem Wortlaut der bei Pl. Nr... eingetragenen Grundstücksbenennung nebst Last ("Garten mit Übergangsrecht längs Pl. Nr...b für den Besitzer des Objektes Pl. Nr... Der bisherige Fußweg von der westlichen Grenze dieses Objektes wird damit aufgehoben.") ergebe sich nämlich eine räumliche Begrenzung des Gehrechts dahingehend, dass es nur entlang des bezeichneten Grundstücks und nicht auf dem gesamten Ursprungsgrundstück... ausgeübt werden durfte. Aufgrund der Tiefe des damaligen Grundstücks...b ende das Gehrecht in einem Bereich, der nun auf dem selbständigen Grundstück.../X liege. Aus der beigefügten zeichnerischen Übertragung des Grundstücks...b aus der Verteilungskarte zum Stand 1902 in die aktuelle Flurkarte gehe dies ohne weiteres hervor.

Diesen Antrag hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 2.12.2016 beanstandet. Aus den Unterlagen sei nicht klar erkennbar, ob der Ausübungsbereich des Rechts auch auf dem heutigen FlSt... liege. Es sei auszuschließen, dass der Ausübungsbereich strikt nach dem beschreibenden Wortlaut im Lastenverzeichnis zu definieren sei. Damit das Gehrecht seine Funktion erfüllen und den Berechtigten, den Eigentümern des Ursprungsgrundstücks Pl. Nr..., den Zugang über das benachbarte Grundstück... zum heute als FlSt... bezeichneten Grundstück ermöglichen konnte, habe der Ausübungsbereich länger sein müssen. Andernfalls wäre es den Berechtigten gar nicht möglich gewesen, auf den Ausübungsbereich zu gelangen. Wo genau dieser ende, sei jedoch nicht festgelegt. Obwohl der Bereich zwischen dem Endpunkt des früheren FlSt...b und der Grenze des FlSt.../X zum FlSt... (neu) von 7 Metern ausreiche, um von FlSt... (in seinem damaligen Zuschnitt) auf den wörtlich beschriebenen Grenzbereich zu gelangen, sei eine pfandfreie Abschreibung daher nicht möglich. Erforderlich seien vielmehr die Löschungsbewilligungen der Berechtigten, mithin der heutigen Eigentümer der (aller) Grundstücke, die mittlerweile durch Teilung des damaligen Grundstücks... hervorgegangen sind.

Hiergegen wendet sich die Beteiligte mit der Beschwerde. Aufgrund der zur Beschreibung des Rechts gewählten Formulierung hätten die Berechtigten das Gehrecht auf... nicht entlang der gesamten Grenze zwischen den Grundstücken... und... in ihrem damaligen Zuschnitt, sondern nur entlang der Grenze des der Pl. Nr... vorgelagerten Grundstücks...b ausüben dürfen. Wenn das Gehrecht auch nicht exakt am Grenzpunkt ende, so liege es doch ausschließlich auf dem jetzigen Grundstück.../X. Um vom berechtigten Grundstück... (alt) auf das belastete Stammgrundstück... im beschriebenen Grenzbereich zu FlSt...b zu gelangen, sei eine Weglänge von 1 - 2 Metern ausreichend. Auch aus einem weiteren Grund sei das Recht zu löschen. Weil das damalige Grundstü...

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