Leitsatz (amtlich)

Die Befreiung von der Vorschusspflicht wegen vorübergehender Zahlungsunfähigkeit kann nicht allein auf den angeblichen Vermögenswert des beabsichtigten Prozesses gestützt werden.

 

Normenkette

GKG § 65 Abs. 7 S. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 13 HKO 346/02)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Mit Beschluss vom 22.2.2002 hat das LG den Antrag der Klägerin auf Befreiung von der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses nach § 65 Abs. 7 GKG abgelehnt, weil die Klägerin auf Dauer nicht in der Lage sei, den Vorschuss zu bezahlen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde. Zur Begründung trägt sie vor, dass sie nicht gänzlich vermögenslos sei und für den Fall, dass die streitgegenständliche Forderung auch nur teilweise beigetrieben werde, die Klägerin über finanzielle Mittel verfügen würde. Insoweit würde sie nicht auf Dauer außer Stande sein, den Gerichtskostenvorschuss oder auch einen anderweitigen Auslagenvorschuss zu zahlen.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 6 GKG). In sachlicher Hinsicht hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Das LG hat den Antrag der Klägerin auf Befreiung von der Gerichtskostenvorschusspflicht zu Recht zurückgewiesen.

Die Voraussetzungen des § 65 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 GKG sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Nach dieser Vorschrift hätte die Klägerin glaubhaft machen müssen, dass ihr die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf ihre Vermögenslage oder sonstige Gründe Schwierigkeiten bereiten würde. Entscheidend ist hier, dass die alsbaldige Zahlung der Kosten Schwierigkeiten bereiten würde; eine Befreiung von der Vorschusspflicht kommt deshalb nach dieser Vorschrift nur in Betracht, wenn die Zahlung nur vorübergehend schwierig erscheint. Auf dauernde Zahlungsunfähigkeit kann ein Antrag nach § 65 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 GKG nicht gestützt werden (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 65 Rz. 29).

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht, dass die behauptete Zahlungsunfähigkeit nur vorübergehend sei; vielmehr liegt auch nach dem Vortrag der Klägerin eine dauernde Zahlungsunfähigkeit vor.

Als einziger Vermögenswert kommt nach der eidesstattlichen Versicherung des Liquidators der Klägerin vom 24.1.2002 (Anl. zu Bl. 25 d.A.) die streitgegenständliche Forderung in Betracht. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass die Zahlungsfähigkeit nur vorübergehend wäre. Dies beruht schon darauf, dass im derzeitigen Verfahrensstadium ungeklärt ist, ob der Klägerin der mit der vorliegenden Klage geltend gemachte Anspruch zusteht (vgl. OLG München, Beschl. v. 25.3.1996 – 11 W 1187/96). Im Übrigen soll § 65 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 GKG einen an sich nicht unvermögenden Antragsteller nur vor den Folgen schützen, dass ihm kurzzeitig die erforderlichen Barmittel fehlen (vgl. Markl/Meyer, GKG, 4. Aufl., § 65 Rz. 29). Es verbleibt aber grundsätzlich bei der Vorschusspflicht des Antragstellers, so dass über § 65 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 GKG auch nicht erreicht werden kann, dass die Staatskasse das grundsätzlich beim Antragsteller liegende Prozesskostenrisiko für einen konkreten Rechtsstreit übernehmen müsste. Schließlich werden im Rahmen der vorliegenden Vorschrift die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung grundsätzlich nicht überprüft. Eine Ausnahme ist nur nach § 65 Abs. 7 S. 2 GKG vorgesehen, nach denen die Befreiungsmöglichkeiten der Nr. 3 und 4 ausscheiden, wenn die Rechtsverfolgung aussichtslos oder mutwillig erscheint.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 6 S. 2 i.V.m. § 5 Abs. 6 GKG).

Florentz Hügelschäffer Dr. Rönnebeck

VorsRiOLG RiOLG RiOLG

 

Fundstellen

Haufe-Index 1108105

FamRZ 2003, 240

NJOZ 2002, 2160

OLGR-MBN 2002, 409

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