Leitsatz (amtlich)
1. Grundlage der Grundbucheintragung von durch den Zuschlag im Versteigerungsverfahren eingetretenen Rechtsänderungen ist ausschließlich das Ersuchen des Vollstreckungsgerichts, nicht auch der Zuschlagsbeschluss oder der Verteilungsplan.
2. Neben einem solchen Ersuchen des Vollstreckungsgerichts ist für einen entsprechenden Eintragungsantrag eines Beteiligten kein Raum.
Normenkette
GBO §§ 13, 38; ZVG § 130
Tenor
I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 28. Juni 2021 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 56.242,11 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1 begehrt die Löschung von Zinsen aus einer zugunsten der Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 2 bestellten Grundschuld.
Am 27.7.1992 wurde an dem verfahrensgegenständlichen Miteigentumsanteil an einem Grundstück, der mit dem Sondereigentum an einem Wohnheimanteil verbunden ist, zugunsten der Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 2 in Abteilung III Nr. 3 eine Grundschuld ohne Brief zu 110.000,- DM nebst Zinsen in Höhe von 18 % jährlich eingetragen.
Am 13.11.2012 erhielt im Teilungsversteigerungsverfahren über den Miteigentumsanteil der Beteiligte zu 1 den Zuschlag.
Am 5.4.2018 ersuchte das Vollstreckungsgericht das Grundbuchamt um Löschung des Zwangsversteigerungsvermerks in Abteilung II Nr. 11, des Vermerks in Abteilung II Nr. 8 und der Rechte in Abteilung III Nrn. 4, 5, 8 und 15 sowie um Eintragung des Beteiligten zu 1 als Eigentümer und einer Sicherungshypothek in Abteilung III Nr. 16 für die im Zwangsversteigerungsverfahren übertragene Forderung gegen den Ersteher, nämlich 18.897,35 EUR Zinsanspruch für den Zeitraum 1.1.2011 bis 12.11.2012 aus dem Recht Abteilung III Nr. 3. Am 2.5.2018 ergänzte das Vollstreckungsgericht das Ersuchen dahingehend, dass die Sicherungshypothek Rang vor diesem Recht erhalten sollte. Der Vollzug erfolgte jeweils am 15.5.2018. Am selben Tag wurde die Grundschuld in Abteilung III Nr. 3 auf 56.242,11 EUR umgestellt.
Mit Schreiben vom 1.2.2020 hat der Beteiligte zu 1 beim Grundbuchamt beantragt, im Veränderungsnachweis zu Abteilung III Nr. 3 einzutragen, dass der Zinslauf erst am 13.11.2012 beginne. Nach den Versteigerungsbedingungen sei die Grundschuld nur in Höhe des Hauptsachebetrags zuzüglich Zinsen seit 13.11.2012 bestehen geblieben gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 ZVG. Aus dem Veränderungsnachweis werde nicht deutlich, ob dieser nur die Umstellung des Hauptsachebetrags von 110.000,- DM auf 56.242,11 EUR erfasse oder auch die Änderung des Beginns des Zinslaufs.
Das Grundbuchamt hat am 14.9.2020 "entsprechend den Ersuchen vom 5.4.2018 und 2.5.2018" die Löschung der Zinsen in Abteilung III Nr. 3 für den Zeitraum vom 1.1.2011 bis 12.11.2012 "ergänzend" eingetragen.
Mit Schreiben vom 22.6.2021 hat der Beteiligte zu 1 beim Vollstreckungsgericht beantragt, den Zuschlagsbeschluss vom 13.11.2012 dahin zu berichtigen bzw. klarzustellen, dass die Zinsen erst ab dem 13.11.2012 zu laufen begännen.
Mit weiterem Schreiben vom selben Tag hat der Beteiligte zu 1 beim Grundbuchamt auf seinen Antrag vom 1.2.2020 hingewiesen und erklärt, es fehle noch die Löschung des gesamten Zinslaufs bis zum 31.12.2010.
Das Grundbuchamt hat den Antrag insoweit mit Beschluss vom 28.6.2021 zurückgewiesen. Für die Grundschuld sei das Bestehenbleiben in den Versteigerungsbedingungen festgehalten. Aus dem Zuschlagsbeschluss und den Ersuchen ergebe sich jedoch nicht das Erlöschen der Zinsen bis einschließlich 12.11.2012. An die Ersuchen und den Inhalt des Zuschlagsbeschlusses sei das Grundbuchamt bei seinen Eintragungen gebunden - eine Änderung komme nur bei Vorlage eines berichtigenden Ersuchens des Versteigerungsgerichts in Betracht.
Auf den an das Vollstreckungsgericht gerichteten Antrag vom 22.6.2021 hin hat dieses mit Schreiben vom 29.6.2021 erklärt, dass die Zinsen einer bestehen gebliebenen Grundschuld den Ersteher erst ab dem Tag des Zuschlags - hier: 13.11.2012 - träfen, ergebe sich aus dem Gesetz, § 56 Satz 2 ZVG. Weder eine Berichtigung noch eine Klarstellung des Zuschlagsbeschlusses sei daher veranlasst.
Mit Schreiben vom 3.7.2021 hat der Beteiligte zu 1 gegen den Beschluss vom 28.6.2021 Beschwerde eingelegt. Das Versteigerungsgericht vertrete die Rechtsauffassung, dass sich aus dem Zuschlagsbeschluss i.V.m. insbesondere § 56 ZVG ergebe, dass ihn die dinglichen Zinsen erst ab 13.11.2012 träfen.
Mit Beschluss vom 14.7.2021 hat das Grundbuchamt nicht abgeholfen. Wie mit Stellungnahme des Versteigerungsgerichts festgehalten, ergebe sich der Zeitraum der Inanspruchnahme des Erstehers hinsichtlich der Zinsen aus einer bestehengebliebenen Grundschuld bereits aus dem Gesetz. Dieser Umstand müsse und dürfe daher nicht in das Grundbuch eingetragen werden - es handle sich um eine unzulässige weil überflüssige Eintragung.
Der Beteiligte zu 1 hat mit Schriftsatz vom 31.8.2021 beantragt, (1.) den Beschluss vom 28.6.2021 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses v...