Leitsatz (amtlich)
"Im Anwaltsprozess stehen dem beigeordneten Rechtsanwalt ab dem Zeitpunkt der Beiordnung Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse zu, unabhängig von deren Geltendmachung. Daher kann ab dem auf die Beiordnung folgenden Monat auch beim Antragsgegner die Zahlung von Raten angeordnet werden."
Normenkette
ZPO § 120 Abs. 1
Verfahrensgang
AG München (Beschluss vom 04.10.2011; Aktenzeichen 535 F 11419/10) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 21.10.2011 gegen den Verfahrenskostenhilfebeschluss vom 4.10.2011, soweit sie nach Abänderungsbeschluss vom 7.11.2011 hinsichtlich der Festsetzung des Ratenzahlungsbeginns mit Schriftsatz vom 1.12.2011 aufrechterhalten bleibt, wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Mit Beschluss des AG München vom 4.10.2011 wurde dem Antragsgegner Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung bewilligt und Rechtsanwalt Dr. F. als Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet. Weiter erfolgte die Bewilligung mit Zahlungsanordnung i.H.v. 579 EUR, zahlbar zum 1. des Monats, erstmals am 1.11.2011.
Hiergegen legte der Antragsgegner sofortige Beschwerde ein und machte geltend, die Ratenhöhe sei zu reduzieren und ein Beginn der Ratenzahlungspflicht auf den 1.11.2011 sei nicht richtig, da hierfür erforderlich sei, dass bereits Gebühren fällig gestellt seien. Dies sei nicht der Fall.
Mit Beschluss des AG München vom 7.11.2011 wurde die Ratenhöhe auf 155 EUR statt 579 EUR festgesetzt; der Zahlungsbeginn blieb der 1.11.2011. Insoweit wird die Beschwerde mit Schriftsatz vom 1.12.2011 aufrechterhalten.
II. Die zulässige Beschwerde ist, soweit sie noch aufrechterhalten bleibt, unbegründet.
Die Festsetzung des Ratenzahlungsbeginns auf den 1.11.2011 ist rechtlich zulässig und daher nicht zu beanstanden.
Dem beigeordneten Rechtsanwalt stehen ab dem Zeitpunkt der Beiordnung Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse zu, unabhängig von deren Geltendmachung (Musielak/Fischer, 8. Aufl., § 120 Rz. 8). Allein deshalb kann die Ratenzahlung ab dem 1.11.2011 angeordnet werden.
Auf die Frage, ob die Auslagen für den Sachverständigen Prof. Dr. G. schon vor dem Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragsgegners entstanden waren, kommt es daher nicht an.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.
Fundstellen
Haufe-Index 2859834 |
FamRZ 2012, 466 |
MDR 2012, 184 |