Leitsatz (amtlich)
1. Beschließen Wohnungseigentümer, einen Rechtsanwalt im Namen und auf Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Durchführung von gerichtlichen Maßnahmen gegen einen Wohnungseigentümer oder Dritte zu beauftragen, entspricht dies nicht nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn tatsächlich ein Anspruch besteht, sondern bereits, wenn die Eigentümerversammlung das Bestehen des Anspruchs für plausibel halten darf.
2. Wird in einer Teilungserklärung die Zustimmung des Verwalters nur zur Vermietung verlangt, gilt diese Zustimmungserforderniss in der Regel nicht für unentgeltliche Nutzungsüberlassung.
Normenkette
WEG § 21 Abs. 3, § 15
Verfahrensgang
LG Augsburg (Beschluss vom 24.11.2009; Aktenzeichen 7 T 2224/009) |
AG Augsburg (Beschluss vom 24.03.2009; Aktenzeichen 3 URII 115/05) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde werden der Beschluss des LG Augsburg vom 24.11.2009 und der Be-schluss des AG Augsburg vom 24.3.2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als TOP 7 des in der Versammlung vom 27.4.2005 gefassten Eigentümerbeschlusses für ungültig erklärt wurde. In diesem Umfange wird der Antrag zurückgewiesen.
II. Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde gegen den Be-schluss des LG Augsburg vom 24.11.2009 zurückgewiesen.
III. Die Gerichtskosten des Verfahrens in allen Instanzen tragen die Antragstellerin und die Antragsgegner jeweils zur Hälfte. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
IV. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 4.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin überließ ihrem psychisch kranken und seit Ende 2004 unter Betreuung stehenden Enkel ihre verfahrensgegenständliche Eigentumswohnung seit Ende 1994 zur Nutzung. Da sich die Antragsgegner durch dessen Wohnverhalten belästigt und bedroht fühlten, beschloss am 27.4.2005 die Eigentümerversammlung unter TOP 7, den Verwalter zu ermächtigen, im Namen und auf Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft einen Rechtsanwalt zu beauftragen, außergerichtliche und notfalls gerichtliche Maßnahmen gegen die Antragstellerin zu ergreifen, damit die Nutzung der Wohnung durch deren Enkel künftig unterbleibe. Nachdem die Antragsstellerin diesen Beschluss angefochten hat, beantragten die Antragsgegner, die Antragstellerin zu verpflichten, die Überlassung der verfahrensgegenständlichen Eigentumswohnung an deren Enkel zur alleinigen Nutzung zu unterlassen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Das AG gab dem Antrag den Eigentümerbeschluss für ungültig zu erklären, mit Beschluss vom 24.3.2009 statt und wies den Unterlassungsantrag mit Beschluss vom 4.5.2009 zurück. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde wies das LG am 24.11.2009 zurück. Gegen diesen am 15.12.2009 zugestellten Beschluss legten die Antragsgegner am 29.12.2009 formgerecht sofortige weitere Beschwerde ein.
II. Die zulässige sofortige weitere Beschwerde ist insoweit begründet, als TOP 7 des in der Versammlung vom 27.4.2005 gefassten Eigentümerbeschlusses für ungültig erklärt wurde, im Übrigen ist sie jedoch unbegründet.
1. Das LG hat folgendes ausgeführt:
Die Überlassung der Wohnung der Antragstellerin an Dritte stehe nicht unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch den Verwalter nach § 3 Nr. 2 der Teilungserklärung. Ein generelles Nutzungsverbot an eine bestimmte Person sei nur dann in Erwägung zu ziehen, wenn nur hierdurch eine Störung zu verhindern sei. Der Nutzer befinde sich derzeit in stationärer psychiatrischer Behandlung. Nach den glaubwürdigen Angaben der Betreuerin und des behandelnden Arztes sei es derzeit noch nicht vorhersehbar, in welchem Umfange eine sozialverträgliche Nutzung möglich sein werde. Jedenfalls sei die bislang latent vorhandene Aggression zwischenzeitlich behandelt worden. Ferner müsse den Antragsgegnern eine gewisse Nachsicht ggü. den Verhaltensauffälligkeiten eines psychisch Kranken zugemutet werden. Aus diesen Gründen sei auch der Be-schluss der Eigentümerversammlung für unwirksam erklärt werden.
2. Die angefochtene Entscheidung hält der auf Rechtsfehler (§ 43 Abs. 1 a.F., § 62 Abs. 1 n.F. WEG, § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 546 ZPO) beschränkten Nachprüfung durch den Senat insoweit nicht stand, als TOP 7 des in der Versammlung vom 27.4.2005 gefassten Eigentümerbeschlusses für ungültig erklärt wurde.
Der Eigentümerbeschluss entsprach ordnungsmäßiger Verwaltung (§ 21 Abs. 3 WEG). Beschließen die Wohnungseigentümer, einen Rechtsanwalt zur Durchführung von gerichtlichen Maßnahmen gegen einen Wohnungseigentümer oder Dritte zu beauftragen, so entspricht dies nicht nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn tatsächlich ein Anspruch besteht, sondern bereits dann, wenn die Eigentümerversammlung das Bestehen des Anspruch für plausibel halten darf, da nur so die Rechte der Gemeinschaft gewahrt werden können. Da es in der Vergangenheit nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen zu Störungen durch den Enkel kam, ist ein Anspru...