Entscheidungsstichwort (Thema)

PKH: Geldstrafe

 

Normenkette

ZPO §§ 114 ff.

 

Verfahrensgang

AG Altötting (Aktenzeichen 1 F 531/06)

 

Tenor

I. Dem Antragsteller wird für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe ab 7.3.2007 bewilligt.

Ihm wird Rechtsanwältin ... beigeordnet.

Zugleich wird angeordnet, dass der Antragsteller auf die voraussichtlichen Kosten der Prozessführung (Gerichts- und Rechtsanwaltskosten) aus dem Einkommen monatliche Raten i.H.v. 30 EUR, zahlbar am 10. eines Monats, erstmals am 10.4.2007 an die zuständige Gerichtskasse (Landesjustizkasse) zu zahlen hat.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Entscheidung zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf §§ 119 Abs. 1 S. 2, 114, 115, 121 Abs. 2 ZPO. Die Höhe der Raten ergibt sich aus dem Einkommen des Antragstellers (1.000 EUR) nach Abzug des Mehrbedarfs für Erwerbstätige (173 EUR) und der anzuerkennenden Belastungen (Miete 120 EUR; Prozesskostenhilferaten 30 EUR; Darlehen 220 EUR) und eines Unterhaltsfreibetrags von 380 EUR. Die gegen den Antragsteller verhängte Geldstrafe ist nicht zu berücksichtigen, weil es sich hierbei nicht um eine anzuerkennende besondere Belastung i.S.v. § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO handelt. Der Strafcharakter der Geldstrafe würde teilweise entfallen, wenn der Antragsteller seinen Prozess auf Kosten der Allgemeinheit wegen Anrechnung etwaiger Geldstrafen führen könnte (so zu Recht AG Ludwigslust FamRZ 2003, 1934; OLG Koblenz FamRZ 1997, 681; Musielak/Fischer, ZPO, 5. Aufl., § 115 ZPO Rz. 27; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 1999, Rz. 288; a.A. OLG Hamburg FamRZ 2001, 235; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 115 Rz. 14).

Es verbleibt somit ein gem. § 115 11 ZPO einzusetzender Betrag von 77 EUR, so dass Raten i.H.v. 30 EUR zu zahlen sind.

Gründe, die Rechtsbeschwerde gem. § 574 ZPO zuzulassen, liegen nicht vor.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1796182

FamRZ 2007, 1340

FamRB 2007, 320

OLGR-Süd 2007, 542

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