Leitsatz (amtlich)
Zum Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels (hier: Aufteilung der Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung der Tiefgarage).
Verfahrensgang
LG München II (Entscheidung vom 11.12.2006; Aktenzeichen 6 T 5296/06) |
AG Dachau (Aktenzeichen 4 UR II 21/05) |
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer im Jahr 1989 errichteten Wohnanlage. Die Anlage besteht aus einem Wohngebäude mit 12 Wohnungen und 22 Tiefgaragen-Stellplätzen, die jeweils als Sondereigentum ausgewiesen sind. Dem Sondereigentum an den Wohnungen sind Miteigentumsanteile von 73,26/1000 bzw. 82,87/1000 zugeordnet, dem Sondereigentum an den Tiefgaragen-Stellplätzen jeweils ein Miteigentumsanteil von 2/1000. Dem Antragsteller gehören eine Wohnung mit einem Miteigentumsanteil von 82,87/1000 sowie ein Tiefgaragen-Stellplatz. Die Gemeinschaft umfasst neben den 12 Wohnungseigentümern, die zugleich Eigentümer eines Stellplatzes sind, 10 Teileigentümer, denen nur ein Stellplatz gehört.
Die Beteiligten streiten um die Verteilung von Kosten, die für die erstmalige Herstellung eines ordnungsmäßigen baulichen Zustands der Tiefgarage anfallen. Diese befindet sich teilweise unter dem Wohngebäude. Der Boden weist im südlichen Bereich kein ausreichendes Gefälle auf. Dies führte zu Feuchtigkeitsschäden an der südlichen Außenmauer einschließlich des dort angrenzenden Betonbodens. Die Sanierung beläuft sich auf rund 20.000 EUR.
Die Gemeinschaftsordnung besagt mangels abweichender Sonderregelung in § 1 Buchst. b, dass die Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und der Verwaltung der Eigentumsanlage die Eigentümer im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile tragen.
Am 14.4.2005 fassten die Wohnungseigentümer den Beschluss,
die Kosten für die Tiefgaragensanierung (bzw. auch künftige derartige Kosten, die die Tiefgarage betreffen) auf die 22 Stellplätze umzulegen.
Nach rechtlicher Beratung hoben die Wohnungseigentümer in der Versammlung vom 11.5.2005 den Beschluss vom 14.4.2005 wieder auf.
Der Antragsteller hat den Aufhebungsbeschluss vom 11.5.2005 angefochten und beim Amtsgericht beantragt, diesen für ungültig zu erklären, die Kosten der Tiefgarage einschließlich der Kosten ihrer Sanierung zu gleichen Teilen auf die Teileigentümer der 22 Abstellplätze umzulegen, hilfsweise die Wohnungseigentümer/Teileigentümer zu verpflichten, einer solchen Änderung des Aufteilungsschlüssels zuzustimmen, hilfsweise die Wohnungseigentümer/Teileigentümer zu verpflichten, einer Änderung der Teilungserklärung dahin zuzustimmen, dass in dieser der Kostenverteilungsschlüssel entsprechend geändert wird. Das Amtsgericht hat am 11.8.2006 die Anträge abgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht mit Beschluss vom 11.12.2006 entschieden, dass die Instandsetzungskosten für die Herstellung des notwendigen Gefälles des Tiefgaragenbodens und für die Sanierung der südseitigen Außenwand und den angrenzenden Tiefgaragenboden auf die Sondereigentümer der Tiefgaragen-Stellplätze zu je 1/22 umgelegt werden; die weitergehende sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers, mit der er die Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses dahingehend beantragt, dass die Antragsgegner verpflichtet werden, einer Änderung des Kostenverteilungsschlüssels in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung dahingehend zuzustimmen, dass Instandhaltungskosten und Sanierungskosten der Tiefgarage in gleichen Anteilen auf die Eigentümer der 22 Stellplätze umgelegt werden. Das ausdrücklich zur Fristwahrung eingelegte Rechtsmittel der Antragsgegner ist am 29.1.2007 zurückgenommen worden. Im Übrigen treten die Antragsgegner der sofortigen weiteren Beschwerde des Antragstellers entgegen.
II.
Gegenstand der zulässigen Rechtsbeschwerde des Antragstellers bildet nach dessen Antrag nur noch die Verpflichtung der Antragsgegner, der Änderung des in der Gemeinschaftsordnung (GO) enthaltenen Kostenverteilungsschlüssels zuzustimmen, soweit es um Instandhaltungs- und Sanierungskosten der Tiefgarage, also solche nach § 21 Abs. 5 Nr. 2, § 16 Abs. 2 WEG geht. Bereits zugunsten des Antragstellers entschieden ist über seinen ursprünglichen Antrag, soweit sich dieser auf die Kosten der konkret anstehenden Tiefgaragensanierung wegen Feuchtigkeitsschäden bezog. Durch Beschränkung seines Antrags berücksichtigt der Antragsteller, dass das Landgericht den ursprünglichen Antrag, die Kosten - d.h. sämtliche Kosten der Tiefgarage - auf die Eigentümer der 22 Stellplätze umzulegen, als nicht durchführbar erachtet hat, weil die Kosten der Tiefgarage nicht vollständig ausscheidbar seien.
1.
Soweit für die Rechtsbeschwerde noch erheblich, hat das Landgericht ausgeführt:
Die bisherige jahrelang unbeanstandete Anwendung der Kostenverteilungsregelung erscheine auch im Hinblick auf die Mehrbelastung der Wohnungse...