Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftbefehl. Fluchtgefahr. Straferwartung. Geiselnahme. Ausräumung der Fluchtgefahr. Zahnarztpraxis

 

Normenkette

StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2; StGB § 239b

 

Verfahrensgang

LG Augsburg (Entscheidung vom 13.02.2018; Aktenzeichen 3 Qs 69/18)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 25.06.2018; Aktenzeichen 2 BvR 631/18)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde des Angeschuldigten P. R. gegen den Beschluss der 3. Strafkammer des Landgerichts Augsburg vom 13. Februar 2018 wird kostenfällig als unbegründet verworfen.

 

Gründe

Das Amtsgericht Augsburg erließ gegen den Angeschuldigten am 15.12.2017 einen auf die Haftgründe der Flucht- und der Verdunkelungsgefahr gestützten Haftbefehl wegen des dringenden Verdachts der Geiselnahme mit gefährlicher Körperverletzung und mit Bedrohung.

Der Angeschuldigte wurde am 18.12.2017 festgenommen und ihm an diesem Tag der Haftbefehl eröffnet. Seither befindet er sich in dieser Sache ununterbrochen in Untersuchungshaft.

Der mit Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr. B. vom 07.02.2018 eingelegten Haftbeschwerde mit dem Ziel der Aufhebung, hilfsweise der Außervollzugsetzung des Haftbefehls, half das Amtsgericht Augsburg am 09.02.2018 nicht ab.

Mit Beschluss vom 13.02.2018 verwarf die 3. Strafkammer des Landgerichts Augsburg die Haftbeschwerde als unbegründet.

Der hiergegen mit Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr. B... vom 23.02.2018, ergänzt mit Schriftsatz seines Verteidigers E... vom 09.03.2018, eingelegten weiteren Beschwerde mit dem Ziel der Aufhebung des Haftbefehls half die 3. Strafkammer des Landgerichts Augsburg mit Beschluss vom 27.02.2018 nicht ab.

Inzwischen hat die Staatsanwaltschaft Augsburg mit Anklageschrift vom 20.02.2018 gegen den Beschwerdeführer und gegen R... R. L. Anklage zum Landgericht Augsburg - Strafkammer - erhoben und legt den beiden Angeschuldigten darin gemeinschaftliche Geiselnahme mit gefährlicher Körperverletzung zur Last.

II.

Zwar ist in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einlegung der weiteren Haftbeschwerde ein Zuständigkeitswechsel aufgrund der Anklageerhebung eingetreten. Doch hat die jetzt mit der Sache befasste 3. Strafkammer des Landgerichts Augsburg kurz vorher bereits über die Haftbeschwerde entschieden. Sofern die weitere Haftbeschwerde nunmehr als Antrag auf mündliche Haftprüfung an die 3. Strafkammer des Landgerichts Augsburg umgedeutet würde, würde dies einen reinen Formalismus darstellen, da ohnehin nicht mit einer anders lautenden Entscheidung zu rechnen wäre und es würde zudem nur zu einer Verzögerung der Endentscheidung über die Haftbeschwerde führen. Deshalb ist die weitere Beschwerde gegen den Beschluss vom 13.02.2018 statthaft und zulässig (§§ 310 Abs. 1 Nr. 1, 306 Abs. 1 StPO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Gegen den Angeschuldigten besteht der dringende Tatverdacht. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 20.02.2018 benannten Beweismittel, insbesondere die Angaben des Geschädigten B. T. und die an ihm sichtbaren Verletzungsspuren, letztere bestätigt durch den Zeugen E2. D., die wenn auch beschönigenden Angaben des anderweitig Verfolgten S... B. und des Mitangeschuldigten R. R. L., die festgestellten DNA-Spuren des Geschädigten B. T. im Mündungsbereich der Schreckschusswaffe des Angeschuldigten R., sowie das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen, zusammenfassend dargestellt im Schlussbericht der KPI Augsburg, K 1, vom 07.02.2018. Da die Angaben des Geschädigten im Kernbereich des Tatgeschehens konstant sind, hat der Senat keine Zweifel daran, dass diese Angaben erlebnisbasiert sind.

Damit besteht gegen den Beschwerdeführer der dringende Verdacht der Geiselnahme mit gefährlicher Körperverletzung. Die in § 239 b StGB geforderte Zweiaktigkeit ist durch den angelasteten Sachverhalt ebenfalls erfüllt. Der Beschwerdeführer und der Mitangeschuldigte L. haben sich des Geschädigten B. T. mit Gewalt bemächtigt und der Angeschuldigte R. hat den Geschädigten T., als dieser am Boden fixiert war, unter anderem aufgefordert, das Baby der anderweitig Verfolgten P. zu vergessen und aus Deutschland zu verschwinden sowie nie mehr nach München zu kommen, andernfalls werde der Geschädigte umgebracht. Damit besteht auch der funktionale und zeitliche Zusammenhang zwischen der Zwangslage für den geschädigten und der abgenötigten Handlung.

Gegen den Angeschuldigten besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Es ist zwar richtig, dass die Straferwartung alleine die Fluchtgefahr nicht zu begründen vermag. Doch ist, je größer die Straferwartung ist, desto weniger Gewicht auf weitere Umstände zu legen. Davon ist vorliegend auszugehen, nachdem der Tatbestand der Geiselnahme mit einer Mindeststrafe von 5 Jahren bedroht ist. Bei dieser besonders hohen Straferwartung ist daher nur noch zu prüfen, ob Umstände vorhanden sind, die die hieraus herzuleitende Fluchtgefahr ausräumen können. Davon ist vorliegend trotz des Betreibens einer Zahnarztpraxis, derzeit noch du...

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