Entscheidungsstichwort (Thema)
Unwirksame Klausel über die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den vom Bauträger bestimmbaren Erstverwalter
Leitsatz (amtlich)
An der Unwirksamkeit der vom Bauträger im Kaufvertrag verwendeten AGB-Klausel zur Abnahme durch den vom Bauträger bestimmbaren Erstverwalter (BGH BeckRS 2013, 17221) ändert sich nicht dadurch etwas, dass zur Abnahme ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger hinzuzuziehen ist.
Normenkette
BGB §§ 212, 307 Abs. 1 S. 1, § 634a Abs. 2-3, § 637 Abs. 3; WEG § 26
Verfahrensgang
LG Landshut (Beschluss vom 04.11.2016; Aktenzeichen 54 O 2361/14) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 04.11.2016, Az. 54 O 2361/14, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Der Beklagten wird anheim gestellt, die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.
3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
A. Die Berufung der Beklagten hat nicht deutlich machen können, dass das angefochtene Urteil auf einem Rechtsfehler beruht (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO) oder dass nach § 529 ZPO zu berücksichtigende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Der Umstand, dass einige rechtliche Aspekte im Ersturteil nicht angesprochen wurden, hindert den Senat nicht daran, die Berufung im Beschlusswege gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da diese Aspekte auch schriftlich ausreichend erörtert werden können.
Zu den Berufungsangriffen der Beklagten ist im Einzelnen Folgendes auszuführen:
I. Die Ausführungen der Beklagten unter Ziffer D.I der Berufungsbegründung gehen ins Leere, denn sie betreffen Mängel, die nicht Gegenstand des Rechtsstreits sind.
Sie betreffen nicht die Mängel, die mit Schriftsatz der Klägerin vom 15.01.2008 im Verfahren 51 OH 141/08 geltend gemacht worden waren und sodann Gegenstand des Beweisbeschlusses vom 05.03.2008 wurden (vgl. Bl. 29/46 des OH - Verfahrens). Vielmehr betreffen sie Mängel, die mit Schriftsatz der damaligen Antragstellerin vom 04.07.2008 ergänzend zum Gegenstand des Beweisbeschlusses gemacht werden sollten. Daraufhin erging am 24.07.2008 auch ein entsprechender Beweisbeschluss (Bl. 82/86 d. OH-Verfahrens). Allerdings weist die Klägerin in ihrer Berufungserwiderung vom 06.04.2017 (dort Seite 5 = Bl. 321 d.A.) zutreffend darauf hin, dass sie im OH-Verfahren mit Schriftsatz vom 28.05.2008 erklärt habe, die sachverständige Untersuchung der Mängel nicht weiter verfolgen zu wollen (Anmerkung: Der Schriftsatz datiert zwar vom 28.05.2008, das ist aber ein offensichtliches Versehen. Richtig müsste es 25.08.2005 heißen; dies ergibt sich nicht nur aus der Chronologie des Verfahrens, sondern auch aus Übertragungsdatum und -zeit des Faxes, vgl. Bl. 94 des OH-Verfahrens). Dementsprechend waren diese Mängel weder Gegenstand der Klage noch des angegriffenen landgerichtlichen Urteils.
Weitere Ausführungen zu diesem Punkt der Berufungsbegründung erübrigen sich daher.
II. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte sodann auf die Verjährung der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche. Die Ansprüche sind nicht verjährt. Insoweit ist das Ergebnis des landgerichtlichen Urteils zutreffend.
1. Mangels wirksamer Abnahme des Gemeinschaftseigentums begann die Verjährungsfrist für Mängelrechte noch nicht gem. § 634 a Abs. 3 BGB zu laufen. Insbesondere ist durch das Abnahmeprotokoll vom 20.01.2003 (Anlage A 4 des OH-Verfahrens, auf Anforderung des Senats nunmehr erneut vorgelegt mit Schriftsatz der Klagepartei vom 14.02.2018) nicht eine wirksame Abnahme erklärt worden.
Mit der Klagepartei ist der Senat der Auffassung, dass die hier in den Kaufverträgen verwendete Abnahmeklausel einer AGB-Kontrolle nicht standhält, sondern gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam ist.
Ziffer VII.6 des notariellen Kaufvertrages vom 19.09.2002 (vorgelegt als Anlage A 2 im OH-Verfahren, nunmehr mit Schriftsatz der Klagepartei vom 14.02.2018 erneut vorgelegt) lautet (unter Übernahme der Interpunktion):
"Das Gemeinschaftseigentum wird durch den Verwalter unter Beiziehung eines öffentlich vereidigten Sachverständigen abgenommen.
Der Käufer beauftragt und bevollmächtigt den Verkäufer einen entsprechenden öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen und den Verwalter mit der Abnahme der ausgeführten Arbeiten am Gemeinschaftseigentum zu beauftragen. Der Käufer beauftragt und bevollmächtigt ferner diesen vom Verkäufer beauftragten Sachverständigen und den Verwalter, auch im Namen des Käufers diese Abnahme vorzunehmen.
Die Kosten des Sachverständigen trägt der...