Entscheidungsstichwort (Thema)

Berichtigung, Anlage, Fehler, Berichtigungsantrag, unrichtig, ersichtlich, ZPO

 

Verfahrensgang

OLG München (Urteil vom 26.02.2020; Aktenzeichen 7 U 929/19)

LG München I (Urteil vom 18.01.2019; Aktenzeichen 29 O 74/18)

 

Tenor

1. Das Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 26.02.2020, Az. 7 U 929/19, wird in den Gründen auf Seite 3 im letzten Absatz dahingehend berichtigt, dass es statt "der Rest der ausstehenden Pflichteinlage kann nur zinslos durch die Gesellschaft eingefordert werden, wenn ein entsprechender Gesellschafterbeschluss gefasst wird." richtig "der Rest der ausstehenden Pflichteinlage kann nur zinslos durch die Geschäftsführung eingefordert werden, wenn ein entsprechender Gesellschafterbeschluss gefasst wird." heißt.

2. Im Übrigen wird der Berichtigungsantrag der Klägerin vom 11.03.2020 zurückgewiesen.

 

Gründe

Die unter Ziffer 1. des Tenors vorgenommene Berichtigung erfolgt gemäß § 319 Abs. 1 ZPO. Es handelt sich um einen offensichtlichen Fehler bei der Übernahme des Beschlusstextes aus der Anlage K 7 in die Urteilsgründe.

Der Berichtigungsantrag zu 2) war zurückzuweisen, da weder eine Unrichtigkeit nach § 319 Abs. 1 ZPO oder § 320 ZPO, eine Auslassung, Dunkelheit oder Widerspruch iSd. § 320 Abs. 1 ZPO vorliegt. Ausweislich der Feststellungen des Landgerichts im unstreitigen Teil des Tatbestands des erstinstanzlichen Urteils (LGU S. 3, 5. Absatz), an die das Berufungsgericht gebunden ist, kündigte der Beklagte seine Beteiligung mit Schreiben vom 30.06.2015 zum 31.12.2015. Im Hinblick auf die in § 23 Nr. 1 S. 1 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin (Anl. K 4) enthaltene Regelung zur ordentlichen Kündigung durch einen Gesellschafter (Möglichkeit der ordentlichen Kündigung mit dreimonatiger Kündigungsfrist) war davon auszugehen, dass es sich um eine ordentliche Kündigung handelte. Wenn die Klägerin nunmehr behauptet, es habe eine außerordentliche Kündigung vorgelegen, so hätte sie dies im Verfahren vortragen müssen.

Der Berichtigungsantrag zu Ziffer 3) war zurückzuweisen, da insoweit schon nicht ersichtlich ist, warum das Urteil vom 26.02.2020 unrichtig sein soll.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14803975

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