Leitsatz (amtlich)
Von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten im Beschwerdeverfahren kann abgesehen werden, wenn das Rechtsmittel nicht ohne Aussicht auf Erfolg ist, aber trotzdem ohne Angabe von Gründen zurückgenommen wird.
Normenkette
WEG § 47 S. 2
Verfahrensgang
LG Passau (Beschluss vom 24.02.2006; Aktenzeichen 2 T 242/05) |
AG Passau (Aktenzeichen 1 UR II 103/04) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des LG Passau vom 24.2.2006 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegner haben die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 850 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die früher vom Antragsteller und nunmehr von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.11. 2004 beschlossen die Antragsgegner neben diversen anderen Tagesordnungspunkten (TOP) mehrheitlich unter TOP 7 die Abberufung des Antragstellers als Hausverwalter und unter TOP 8 die Kündigung des Verwaltervertrages mit ihm.
Der Antragsteller hat, soweit es für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung ist, beantragt, die Eigentümerbeschlüsse zu TOP 7 und TOP 8 für ungültig zu erklären. Das AG hat mit Beschluss vom 26.7.2005 die Anträge abgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller zunächst sofortige Beschwerde eingelegt, diese aber ohne Begründung zurückgenommen. In seinem Beschluss vom 27.2.2006 hat das LG dem Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten hat es nicht angeordnet. Hiergegen wenden sich die Antragsgegner mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde.
II.1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Es richtet sich gegen die isolierte Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts; die Beschwerdesumme von 100 EUR ist überschritten (§ 45 Abs. 1 WEG, § 27 Abs. 1 und 2, § 20a Abs. 2 FGG).
2. Die sofortige weitere Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg.
a) Das LG hat ausgeführt:
Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten sei nicht anzuordnen, da die Beschwerderücknahme offensichtlich zur Streitbeilegung erfolgt sei. Die Beschwerde sei nämlich nach Vorlage des Hausverwaltervertrages und des Protokolls der Eigentümerversammlung vom 21.2.2004 nicht ohne Aussicht auf Erfolg gewesen.
b) Die Entscheidung des LG ist frei von Rechtsfehlern.
aa) Nach der Zurücknahme der sofortigen Beschwerde hatte das LG gem. § 47 WEG nach billigem Ermessen über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Das Rechtsbeschwerdegericht kann diese Entscheidung nur darauf überprüfen, ob der Tatrichter die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten, insb. ob er wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen, sich mit den Denkgesetzen in Widerspruch gesetzt oder sonst von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechenden Gebrauch gemacht hat (BayObLG v. 4.3.1999 - 2Z BR 17/99, NJW-RR 1999, 1245 [1246]).
bb) Nach ständiger Rechtsprechung des BayObLG, der sich der Senat anschließt, hat in der Regel derjenige, der ein Rechtsmittel zurücknimmt, neben den gerichtlichen auch die außergerichtlichen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Grundsatz im Wohnungseigentumsrecht, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, kommt in diesem Fall nicht zur Anwendung. Die ursprünglichen Erfolgsaussichten und der Grund für die Rücknahme können allerdings im Einzelfall eine andere Beurteilung rechtfertigen (BayObLG v. 5.12.1990 - BReg.2 Z 146/90, WuM 1991, 134).
Vorliegend war das Rechtsmittel nicht von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg, nachdem ausweislich des Protokolls der Wohnungseigentümerversammlung vom 21.2.2004 der Antragsteller durch bestandskräftigen Eigentümerbeschluss bis einschließlich 30.6.2005 als Verwalter bestellt und der Verwaltervertrag nur jeweils zum 29.2. eines Jahres sechs Monate vor Ende der Laufzeit ordentlich gekündigt werden konnte. Wenn in diesem Fall das LG von einer Erstattung der außergerichtlichen Kosten absieht, so liegt kein Ermessensfehlgebrauch vor.
3. Nach § 47 WEG erscheint es angemessen, den unterlegenen Antragsgegnern die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Der Geschäftswert bemisst sich gem. § 48 Abs. 3 S. 1 WEG nach den geschätzten außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren.
Fundstellen
Haufe-Index 1510559 |
OLGR-Süd 2006, 567 |