Leitsatz (amtlich)
1. Im Informationserzwingungsverfahren ist die Hauptsache erledigt, wenn die Gesellschaft die begehrte Information nicht mehr verweigert.
2. Zur Verweigerung der Einsicht in Verträge mit Dritten, die Geheimhaltungsabreden enthalten.
Normenkette
GmbHG §§ 51a, 51b
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 31.10.2007; Aktenzeichen 1HK O 1301/07) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 31.10.2007 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller ist mit einem Geschäftsanteil von 50.000 EUR Gesellschafter der Antragsgegnerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 535.000 EUR. Die Gesellschaft betreibt und vermarktet eine Eissport- und Veranstaltungshalle. Der Antragsteller ist seit Mitte 2006 Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der X. Eishockey GmbH, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb einer Lizenzspielermannschaft in der deutschen Eishockeyliga ist. Zwischen den beiden Gesellschaften bestand seit 2001 ein Nutzungsvertrag insbesondere bezüglich der Eisflächen, der im April 2007 auslief. Im Lauf der sich schwierig gestaltenden Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Nutzungsvertrages wurde von Seiten des Antragstellers bzw. der X. Eishockey GmbH in den Medien die Möglichkeit einer Verlagerung des Spielbetriebs in eine andere Stadt bzw. der Bau einer eigenen Halle in Erwägung gezogen für den Fall, dass die Antragsgegnerin keine zufriedenstellenden Bedingungen biete. Im Januar 2007 wurde ein neuer Nutzungsvertrag für die Dauer von mehreren Jahren geschlossen.
Ende November 2006 verlangte der Antragsteller Einsicht in verschiedene Verträge zwischen der Antragsgegnerin und Dritten mit der Begründung, er wolle die Planungsrechnung 2007 im Hinblick auf die Einnahmen aus diesen Verträgen überprüfen. Die Einsicht wurde ihm teilweise gewährt, verweigert wurde sie hinsichtlich der Verträge mit einem Catering-Unternehmen über die Bewirtschaftung der Halle und einem Sponsor über das Recht zur Namensgebung sowie der weiterhin bestehenden Logenmietverträge. Mit Antrag vom 9.2.2007 verlangte der Antragsteller insoweit, sein Einsichtsrecht gerichtlich festzustellen. Die Antragsgegnerin berief sich auf die mit den Vertragspartnern vereinbarte Verschwiegenheitspflicht. Ferner legte sie dar, der Antragsteller habe Kenntnisse, die er aus der gewährten Einsicht in einen Miet- und Nutzungsvertrag mit einem Dritten erlangt habe, dazu verwendet, um bei seinen Verhandlungen für die X. Eishockey GmbH von der Antragsgegnerin bessere Konditionen zu erreichen. Ähnliches sei im Hinblick auf die Verträge mit der Catering-Firma und dem Sponsor zu befürchten, die der Antragsteller für die X. Eishockey GmbH gewinnen wolle. Mit Schriftsatz vom 31.5.2007 stritt der Antragsteller einen derartigen Zusammenhang ab und trug vor, dass die X. Eishockey GmbH "aktuell" mit keinem der Vertragspartner der Antragsgegnerin verhandle. Mit Gesellschafterbeschluss vom 27.7.2007 wurde die Abtretung des Geschäftsanteils des Antragstellers verlangt.
Nach der mündlichen Verhandlung vor dem LG bot die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 14.9.2007 Einsicht in die Verträge mit dem Sponsor und der Catering-Firma an, wobei die Zahlbeträge geschwärzt würden. Einem neutralen Wirtschaftsprüfer würden die Beträge ohne Schwärzung vorgelegt, dieser könne dann prüfen und dem Antragsteller mitteilen, ob eine ordnungsgemäße Buchung erfolgt sei. Die Logenmietverträge könnten ebenfalls eingesehen werden. Der Antragsteller wandte dagegen ein, es könne ihm kein Informationsmittler aufgezwungen werden.
Das LG hat mit Beschluss vom 31.10.2007 die Anträge zurückgewiesen. Soweit der Antragsteller nun Einsicht in einen Vertrag über die Anmietung von Werbung begehre, fehle es an der außergerichtlichen Geltendmachung. Hinsichtlich der Logenmietverträge sei die Hauptsache erledigt, da die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 14.9.2007 uneingeschränkt Einsicht in diese Verträge angeboten habe. Hinsichtlich der übrigen Verträge könne die Antragsgegnerin die Einsicht nicht im Hinblick auf die mit den Vertragspartnern vereinbarte Verschwiegenheitspflicht verweigern; die dem Gesellschafter geschuldete Informationserteilung habe Vorrang. Die Antragsgegnerin habe jedoch die Voraussetzungen für das Informationsverweigerungsrecht nach § 51a Abs. 2 Satz 1 GmbHG dargelegt. Es liege auf der Hand, dass die genaue Kenntnis der vereinbarten vertraglichen Regelungen die Position der X. Eishockey GmbH des Antragstellers erheblich verbessern könne. Auch könne die Antragsgegnerin unter Druck gesetzt werden. Zweifel an der Loyalität des Antragstellers ggü. der Antragsgegnerin seien begründet aufgrund der vorgelegten Zeitungsartikel und insbesondere der Drohung, die Eishockeyspiele in eine andere Stadt oder ein ...