Leitsatz (amtlich)

Veränderungen der Anteilshöhe einzelner Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind ebenso wenig in das Grundbuch einzutragen wie die Höhe des Anteils selbst.

 

Normenkette

GBO § 47

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 27.09.2004; Aktenzeichen 13 T 15064/04)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des LG München I vom 27.9.2004 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Zum Gesellschaftsvermögen gehören die verfahrensgegenständlichen Grundstücke. Mit Urkunde des beantragenden Notars vom 7.1.2004 veräußerte die Beteiligte zu 8) aus ihrem Gesellschaftsanteil der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Teile an die Beteiligten zu 1)-7). Die Grundstücke sind weiterhin mit einer Verfügungsbeschränkung infolge einer Nießbrauchsbestellung am Gesellschaftsanteil der Verkäuferin für die Beteiligte zu 9) belastet. Letztere stimmte der Abtretung zu und erklärte insoweit eine entsprechende Freigabe des Nießbrauchsrechts.

Der Urkundsnotar beantragte namens der Beteiligten ohne Einschränkung auf die Beteiligten zu 1)-8) den Vollzug der Urkunde durch die Eintragung der teilweisen Übertragung der Gesellschaftsanteile der Beteiligten zu 8) an die Mitgesellschafter sowie weiterhin, dass die Verfügungsbeschränkung nur noch am verbleibenden Anteil der Beteiligten zu 8) laste. Diesen Antrag wies das AG München mit Beschl. v. 21.7.2004 zurück. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde der Beteiligten wies das LG München I mit Beschl. v. 27.9.2004 zurück. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.

Die Beteiligten sind der Ansicht, das Publizitätsprinzip des Grundbuchs gebiete eine Verlautbarung der An- bzw. Abwachsung der Gesellschafteranteile im Grundbuch, zumal derartige Vorgänge im verfahrensgegenständlichen Grundbuch schon am 7.3.1997 und 11.7.2002 vermerkt worden seien.

II. Das nach § 79 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Das LG hat ausgeführt: Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH vom 29.1.2001 (BGH v. 29.1.2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 = MDR 2001, 459 = BGHReport 2001, 237 m. Anm. Sprau = AG 2001, 307) zur Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit der BGB-Gesellschaft seien bei einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts die zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundstücke auch weiterhin nur auf die Namen der Gesellschafter mit dem Zusatz "als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts" einzutragen. Eine Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft lasse sich aus dieser Rechtsprechung nicht ableiten. Der Erwerb eines zusätzlichen Anteils an der Gesellschaft begründe für einen Mitgesellschafter keinen neuen Eigentumserwerb an den einzelnen Gegenständen, sondern lediglich eine Erweiterung seines Anteilsrechts an der Gesellschaft. Daher fehle es an der Eintragungsfähigkeit der Erweiterung des Anteils einzelner Gesellschafter.

2. Die sorgfältig und ausführlich begründete Entscheidung des LG hält rechtlicher Nachprüfung stand. Eine Eintragung der Erhöhung oder Verminderung des Anteils einzelner Gesellschafter an der Gesamthandsberechtigung ist schon deswegen nicht zulässig, weil der Anteil selbst nicht eintragungsfähig ist (Demharter, GBO, 25. Aufl., § 47 Rz. 22; Meikel/Böhringer, 8. Aufl., § 47 GBO Rz. 180).

a) § 47 GBO bestimmt, dass bei Rechten, welche mehreren gemeinschaftlich zustehen, entweder die Bruchteile oder das Gemeinschaftsverhältnis anzugeben sind. Die Angabe von Bruchteilen kann aber nur dann in Betracht kommen, wenn der einzelne Berechtigte über seine Mitberechtigung an dem Grundstück entsprechend seiner Bruchteilsberechtigung auch verfügen kann. Das Grundbuch dient zwar prinzipiell dazu, über die privatrechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks Auskunft zu geben (BayObLGZ 1960, 449 [451]), doch ist diese Auskunftsfunktion nicht umfassend, sondern lediglich auf die Verfügungsbefugnis bezogen. So könnte z.B. der Eigentümer eines Grundstücks dieses mittels eines notariellen Kaufvertrags an einen anderen veräußern und es bestünde ein schuldrechtlicher Anspruch dieses Dritten gegen den Eigentümer auf Eigentumsverschaffung, der jedoch solange nicht im Grundbuch verlautbart wird, als nicht eine entsprechende Eigentumsvormerkung oder -änderung im Grundbuch eingetragen sind. Das Grundbuch gibt daher nicht Auskunft über sämtliche privatrechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks, sondern lediglich über diejenigen, die mit der Verfügungsbefugnis über eingetragene Rechte zusammenhängen.

Diese Verfügungsbefugnis wiederum ist allein vom Gutglaubensschutz des Grundbuchs nach § 892 BGB erfasst. Daraus ist zu schließen, dass in das Grundbuch lediglich eingetragen werden kann und darf, was sich unmittelbar auf die eingetragenen Rechte oder auf die Verfügungsbefugnis hinsichtlich dieser Rechte auswirkt. Dazu gehört nicht die interne Quote der Gesellschaftsanteile einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Eine Veränderung dieser internen Quote hat näm...

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