Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung. sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung (§ 93 ZPO)
Verfahrensgang
LG Landshut (Urteil vom 23.04.2010; Aktenzeichen 24 O 3346/09) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird die in Nr. 3. des Tenors des Anerkenntnisurteils Landgerichts Landshut vom 23. April 2010 getroffene Kostenentscheidung dahingehend abgeändert, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Beschwerdewert wird auf 5.200 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger verpflichtete sich mit Vergleich vom 15.07.2008, an seinen Bruder, den Beklagten, 62.500 Euro nebst Zinsen zu bezahlen. Wegen dieser Forderung betrieb der Beklagte die Zwangsversteigerung in das Grundstück des Klägers in der B.-Straße in T. Der Kläger hatte vorgetragen, er habe die Schuld, die sich im Zeitpunkt der Klageerhebung auf 82.523,16 Euro belief, durch die auf Bl. 4 ff. d.A. aufgeführten Maßnahmen vollständig erfüllt. Der Beklagte war dem mit den Schriftsätzen vom 19.02. und 19.03.2010 (Bl. 22/27 und 35/39) entgegengetreten. Der bei der Hinterlegungsstelle in Zwickau hinterlegte Betrag von 6.831,49 Euro ging am 26.02.2010 auf dem Konto des Beklagten ein. Der Umschreibung des Kontos bei der Sparkasse E. auf den Beklagten stimmte der Kläger am 22. oder 23.03.2010 zu. Mit Schriftsatz vom 19.04.2010 (Bl. 43/45) erkannte der Beklagte das Klagebegehren unter Verwahrung gegen die Kosten an. Der Kläger trat dem mit Schriftsatz vom 20.04.2010 entgegen (Bl. 46/48). Am 23.04.2010 erließ das Landgericht Landshut antragsgemäß ein Anerkenntnisurteil, in dessen Nr. 3 es den Beklagten zur Kostentragung verurteilte (Bl. 50/52 d.A.). Gegen das ihm am 28.04.2010 zugestellte Urteil legte der Beklagte mit Schriftsatz vom 10.05.2010 (Bl. 54) sofortige Beschwerde ein, die er mit Schriftsatz vom 07.06.2010 (Bl. 57/61) begründete. Der Kläger beantragte, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen (Bl. 56). Das Landgericht half der sofortigen Beschwerde nicht ab (s. Bl. 62) und legte die Akten zur Entscheidung dem Oberlandesgericht vor.
II. 1. Die gemäß § 99 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde (§§ 567, 569 ZPO) ist begründet.
Grundsätzlich hat im Zivilprozess die unterliegende Partei gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Ein anderes gilt gemäß § 93 ZPO dann, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt.
Ersteres ist bei einer Vollstreckungsabwehrklage entgegen der Meinung des Landgerichts nicht bereits deshalb der Fall, weil der Beklagte die Zwangsvollstreckung in das klägerische Grundstück betrieben hat, sondern nur dann, wenn er deshalb unberechtigte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet hatte, weil die zu vollstreckende Forderung durch Erfüllung bereits erloschen war (s. Wolst in Musielak, ZPO, § 93 Rdn. 35).
Nach einhelliger Auffassung gibt der Beklagte Anlass zur Klagerhebung, wenn er sich vor Prozessbeginn so verhält, dass der Kläger bei vernünftiger Würdigung davon ausgehen muss, er werde anders nicht zu seinem Recht kommen.
Davon kann bei der gegebenen Sachlage allein schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil sich die Hinterlegungsstelle in Zwickau unstreitig geweigert hat, den hinterlegte Betrag von 6.831,49 Euro ohne Vorlage einer beglaubigte Abschrift des Identitätsnachweises an den Beklagten herauszugeben und die Sparkasse E. sich ausweislich des vom Beklagten vorgelegten Schreibens vom 01.03.2010 außer Stande sah, die Umschreibung ohne Vorlage der von der Betreuerin des Klägers angeforderten Unterlagen umzuschreiben.
Ein sofortiges Anerkenntnis liegt entgegen der Meinung des Landgerichts nicht nur dann vor, wenn der Beklagte innerhalb der Frist zur Klageerwiderung den Anspruch vorbehaltlos anerkennt, sondern auch dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erst während des Prozesses eintreten und der Beklagte daraufhin im nächsten Schriftsatz vorbehaltlos anerkennt (s. Wolst in Musielak, ZPO, § 93 Rdn. 27). Denn fehlt es zunächst an einer schlüssigen Klage, so kann die beklagte Partei nach einhelliger Ansicht nach Behebung dieses Mangels noch "sofort" anerkennen (BGH, Beschluss vom 03.03.2004 - IV ZB 21/03, NJW-RR 2004,999 m.w.N.). Nach der dortigen Meinung des BGH ist die vielfach vorgenommene Differenzierung zwischen einer zunächst unschlüssigen und einer zunächst unbegründeten Klage nicht zu treffen. Insbesondere ist eine Partei nicht gehalten, einen erst im weiteren Verlauf des Rechtsstreits substantiiert vorgetragenen Klageanspruch schon zuvor - gleichsam auf Verdacht - als begründet anzuerkennen, nur um sich der Kostentragungslast entziehen zu können. Dem tritt der Senat bei.
Maßgeblich ist also hier, ob im Zeitpunkt der Klageerhebung die Forderung des Beklagten bereits vollständig erfüllt war oder diese Folge erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten ist.
Was den hinterlegten Betr...