Entscheidungsstichwort (Thema)
Veräußerung einer streitbefangenen Sache
Normenkette
BGB §§ 894, 905, 985, 1004; ZPO § 128 Abs. 4, §§ 279, 529
Verfahrensgang
LG Traunstein (Urteil vom 05.10.2017; Aktenzeichen 5 O 4172/05) |
Nachgehend
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten vom 09.11.2017 gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 05.10.2017, Az.: 5 O 4172/05, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 137.856,14 EUR festzusetzen.
3. Der Beklagten wird anheimgegeben, die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.
4. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Weder beruht das angefochtene Urteil des Landgerichts Traunstein auf einem Rechtsfehler (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO), noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zu berücksichtigende Tatsachen eine andere Entscheidung.
Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die ausführliche Entscheidung des Landgerichts Traunstein vom 05.10.2017, die er sich zu eigen macht.
Im Hinblick auf die Berufungsbegründung vom 15.01.2018 (Bl. 734/744 d. A.) und die Stellungnahme vom 20.06.2018 (Bl. 779/784 d. A.) ist ergänzend Folgendes auszuführen:
1. Das Erstgericht hat zutreffend eine Veräußerung der streitbefangenen Sache verneint.
Streitbefangen ist die Sache, wenn auf der rechtlichen Beziehung zu ihr die Sachlegitimation beruht, also insbesondere auf einem dinglichen Recht oder einem Anspruch, der dem Eigentümer als solchem (z. B. §§ 894, 905 ff., 985, 1004 BGB) oder dem Besitzer in dieser Eigenschaft (z. B. §§ 861 ff. BGB) zusteht.
Gewährleistungsansprüche aus einem Werkvertrag, der hinsichtlich eines zu errichtenden Hauses geschlossen wurde, knüpfen an den Personen der Vertragschließenden an, nicht aber an der Sachlegitimation (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 265 ZPO Rz. 3). Auch wenn das Eigenheim der Kläger mittlerweile versteigert wurde, verlieren sie mit dem Zuschlagsbeschluss nicht ihre Aktivlegitimation hinsichtlich der geltend gemachten Schadensersatzansprüche.
2. Dass der Antrag auf Leistung eines Vorschusses auf Schadensersatz umgestellt werden kann, war bereits bislang in baurechtlicher Rechtsprechung und Literatur unstreitig und wurde durch den BGH in seiner Entscheidung vom 22.02.2018 (IBR 2018, 196) nochmals bestätigt.
3. Die Behauptung des Beklagten, seine Leistung sei größtenteils mangelfrei, steht im Widerspruch zu den in erster Instanz in einer aufwendigen Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen.
Auch wenn eine Statik nicht beauftragt war, können die Auftraggeber ein statisch einwandfreies Gebäude erwarten. Dies hat das Erstgericht ausführlich und zutreffend dargelegt. Wie dem Senat als langjährigen Bausenat bekannt ist, verfügen erfahrene Bauunternehmen insoweit über in der Praxis gewonnene Erfahrungswerte.
Soweit die Beklagte rügt, ein angebotener Beweis sei nicht eingeholt worden, wird schon nicht deutlich, wozu sie diesen Beweis konkret angeboten hat. Dass keine Statik eingeholt worden ist, ist unstreitig. Zur Mangelhaftigkeit der Statik wurden andererseits verschiedene Sachverständigengutachten eingeholt, nämlich des Sachverständigen R1. P. vom 08.04.2010, 12.12.2011, 24.06.2013 sowie des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) M. vom 25.02.2016. Zudem wurde der Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) M. am 16.06.2016 mündlich angehört (Protokoll Bl. 513/516 d. A.). In seiner mündlichen Anhörung setzte sich der Sachverständige M. auch ausführlich mit den Sanierungsalternativen des Privatgutachters Pe. auseinander. Zur Luftdichtheit wurde durch den Sachverständigen Dipl. Ing. Univ. W. mit Gutachten vom 14.06.2008 Stellung genommen. Danach waren in den Anschlüssen an die Dachstuhlhölzer, Holzbalkendecke und am Holzerker West Strömungsgeschwindigkeiten zu messen, die den Grenzwert von 2,0m/sec. zum Teil um ein Vielfaches überschreiten. Dies bestätigte der Sachverständigen R1. P. unter dem 08.04.2010.
4. Soweit die Beklagte Mängel in der Schadensberechnung rügt, greift sie wiederum die Beweiswürdigung des Erstgerichts an. Allerdings genügen die Angriffe nicht den Voraussetzungen des § 529 ZPO, so dass sie nicht zum Erfolg führen.
Soweit die Beklagte rügt, es würde fehlerhaft an die heutigen statischen Regeln angeknüpft, entscheidend seien jedoch die statischen Regeln bei Auftragsvergabe und Auftragsdurchführung, so sei sie darauf hingewiesen, dass es zum einen auf die im Zeitpunkt der Abnahme geltenden Regeln ankommt und darüber hinaus die Sachverständigen dies berücksichtigt haben.
5. Auch...