Leitsatz (amtlich)
1. Der Beruf des Anlegers (hier: Diplom-Betriebswirt und Steuerberater in eigener Kanzlei) kann ein Anhaltspunkt für den Anlageberater sein, dass seine Ausführungen verstanden werden oder der Kunde in Zweifelsfällen sich durch Fragen beteiligt.(Rz. 8)
2. Ein Swapvertrag weist eine deutlich einfachere Struktur auf als der Swapvertrag, der Gegenstand des Urteils des BGH vom 22.3.2011 (XI ZR 33/10, ZIP 2011, 756) war, wenn lediglich zwei Festbeträge gegenübergestellt werden und die jeweiligen Zinssätze daraus direkt zu entnehmen sind, ohne dass eine weitere Berechnung erforderlich ist, so dass die wesentlichen Eckdaten für den Anleger klar ersichtlich sind.(Rz. 13)
Normenkette
BGB § 280
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 15.03.2012) |
BGH (Aktenzeichen XI ZR 335/12) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG München I vom 15.3.2012 wird zurückgewiesen.
2. Das Endurteil des LG München I vom 15.3.2012 wird für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
4. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Der Streitwert wird auf 88.101,36 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Kläger begehrt von der Beklagten Schadenersatz bezüglich zweier Swapgeschäfte.
Der Kläger schloss am 23.9.2005 mit der Beklagten einen Zinsswap in der Währung polnische Zloty (Anlage K 18) und am 1.2.2008 einen Cross Currency mit dem Währungspaar EUR und ISK (Anlage K 6) ab.
Der Senat nimmt gem. § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des LG in dem im Tenor genannten Urteil.
Zum Sachvortrag im Berufungsrechtszug verweist der Senat ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und bezüglich der Berufungsanträge auf den Schriftsatz des Berufungsklägers vom 8.6.2012 (Bl. 220/222) sowie der Berufungsbeklagten vom 6.7.2012 (Bl. 286).
II.1. Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Davon ist der Senat nach eingehender Beurteilung der Sach- und Rechtslage überzeugt. Er würde in der Sache nicht anders entscheiden als das LG. Zur Begründung nimmt der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 20.6.2012 Bezug.
Zu den ergänzenden Ausführungen des Klägers ist Folgendes Anzumerken:
a) Nach den allgemeinen Regeln über die Beweislastverteilung trifft denjenigen, der einen Anspruch geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen. Macht - wie hier - der Kapitalanleger gegen den Vermittler oder Berater Schadensersatz mit der Behauptung geltend, die ihm erteilten Informationen seien unrichtig bzw. unvollständig gewesen, so trägt er für die von ihm behauptete Schlechterfüllung des Auskunftsvertrages - unbeschadet der insoweit bestehenden sekundären Behauptungslast der Gegenseite - die Darlegungs- und Beweislast (BGH, Urt. v. 11.5.2006 - III ZR 205/05).
Das LG ist in seiner Beweiswürdigung in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger ein derartiger Nachweis nicht gelungen ist. Der Senat brachte in seinem Hinweisbeschluss nicht zum Ausdruck, dass auf Grund des Berufes des Klägers keine Beratung erforderlich sei. Der Beruf des Anlegers kann aber ein Anhaltspunkt für den Berater sein, dass seine Ausführungen verstanden werden oder der Kunde in Zweifelfällen sich durch Fragen beteiligt.
Darüber hinaus geht das LG zutreffend davon aus, das bezüglich eventueller Ansprüche im Zusammenhang mit dem Vertrag vom 23.9.2005 (Anlage K 18) gem. § 37a WpHG Verjährung eingetreten ist. Zur Begründung nimmt der Senat auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts auf Seite 19, 20 der Urteilsgründe Bezug.
Bezüglich des Vertrages vom 1.2.2008 (Anlage K 6) führt der Kläger in seiner Berufungsbegründung (Schriftsatz vom 8.6.201XXX█ Seite 10 ff., Bl. 227 ff.) selbst aus, dass der Kläger in einem Gespräch mit dem Mitarbeiter der Beklagten sich aktiv beteiligte und Fragen stellte. Der Kläger teilte dem Bankmitarbeiter mit, dass er bereits zuvor einen CCS (EUR-Südafrikanischen Rand) abgeschlossen habe. Der Mitarbeiter schlug dem Kläger die Isländische Krone vor. Der Kläger frage daraufhin nach und der Bankmitarbeiter erläuterte seinen Vorschlag an Hand von Eckdaten. Nach den Angaben des Zeugen wurde gemeinsam der Kursverlauf betrachtet und Details der Einschätzung erläutert.
Die Einschätzung des Zeugen, dass kein weiterer Informationsbedarf bei dem Kläger bestand, steht im Einklang mit der Beweiswürdigung des LG. Sie werden auch durch die vom Kläger zitierten protokollierten Angaben bestätigt. Der Kläger fragte auch zuvor nach, wenn er noch einen weiteren Informationsbedarf hatte. Aus der protokollierten und von dem Kläger zitierten Aussage des Mitarbeiters geht auch hervor, dass über sehr ...