Leitsatz (amtlich)

Die Beschwerde gegen einen den Berichtigungsantrag zurückweisenden Beschluss ist nur dann ausnahmsweise statthaft, wenn der Antrag wegen seiner angeblichen Unstatthaftigkeit als unzulässig zurückgewiesen wurde. Wird er aus sachlichen Gründen zurückgewiesen, bleibt die Beschwerde auch dann unstatthaft, wenn die Verkennung des Begriffs der „ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit” gerügt wird. Aus diesen Gründen scheidet eine zulässige Beschwerde gegen die Ablehnung der Berichtigung der Kostenentscheidung bei nachträglicher Streitwertänderung grundsätzlich aus.

 

Normenkette

ZPO § 319 Abs. 1 u. 3

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 4 O 21330/99)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 25.03.2003; Aktenzeichen VI ZB 71/02)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

II. Der Beklagte zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Beschwerdewert beträgt bis 4.000 Euro.

IV. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wird zugelassen.

 

Gründe

I. Das vorliegende Verfahren endete mit rechtskräftigem Endurteil des LG vom 7.12.2000. Nach der Kostenentscheidung des Urteils wurde der Beklagte zu 2) nicht mit Kosten belastet, die Gerichtskosten wurden der Klägerin zu 55 % und dem Drittwiderbeklagten zu 45 % auferlegt. Außerdem mussten die Klägerin 55 % und der Drittwiderbeklagte 45 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) übernehmen. Den Streitwert über das Verfahren setzte das LG mit Beschluss vom 24.1.2001 bezüglich der Klage auf 900.179,30 DM und für die Widerklage des Beklagten zu 2) gegen den Drittwiderbeklagten auf 526.511,70 DM fest. Der Streitwert für die Widerklage des Beklagten zu 2) gegen die Klägerin wurde auf 0 DM festgesetzt. Hiergegen, legte der Beklagtenvertreter Streitwertbeschwerde ein, weil der Streitwert für die Widerklage im Verhältnis zur Klägerin gesondert auf zusätzliche 526.511,70 DM festzusetzen sei. Der nach Aktenlage lediglich im Gebühreninteresse des Anwalts und damit unzulässigen Beschwerde der Partei gab das LG mit Abänderungsbeschluss vom 12.3.2001 statt. Aufgrund der Kostenentscheidung des Urteils erwirkte der Prozessvertreter des Beklagten zu 2) Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 28.5.2001 gegen die Klägerin und vom 25.5.2001 gegen den Drittwiderbeklagten, wobei den Erstattungsansprüchen die geänderte Streitwertfestsetzung zugrunde gelegt wurde.

Am 18.5.2001 wurde über das Vermögen des Drittwiderbeklagten das Insolvenzverfahren eröffnet. Deswegen nahm die Staatskasse den Beklagten zu 2) im Hinblick auf die von ihm als Antragsteller der Instanz erhobene Widerklage gegen den Drittwiderbeklagten als Kostenschuldner in Anspruch.

Mit Antrag vom 22.11.2001, eingegangen am 26.11.2001, beantragte der Beklagte zu 2) Berichtigung des rechtskräftigen Endurteils vom 27.12.2000 im Kostenpunkt. Hierbei beantragte er zugleich, die Kostenverteilung nach einem von ihm dargestellten Berechnungsschema vorzunehmen. Zur Begründung führte er aus, dass sich wegen der geänderten Streitwertfestsetzung eine andere Kostenquote im Verhältnis zwischen Klägerin und Drittwiderbeklagten ergäbe.

Das LG wies den Berichtigungsantrag durch Beschluss der Einzelrichterin vom 29.5.2002 zurück, weil es sich nicht um einen Fall offenbarer Unrichtigkeit des Urteils i.S.d. § 319 ZPO handle, sondern der Beklagte zu 2) inhaltlich die Kostenentscheidung angreife. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) half das LG der Beschwerde insoweit ab, als es den versehentlich von der Einzelrichterin erlassenen Beschluss vom 29.5.2002 durch Kammerbeschluss bestätigte und i.Ü. darauf verwies, dass es die vom Beklagten zu 2) vertretene Anwendung des § 319 ZPO auf den Fall einer nachträglichen Änderung der Streitwertfestsetzung als nicht anwendbar ansehe, weil es hier an einer Abweichung der gerichtlichen Entscheidung von der gerichtlichen Willensbildung fehle.

II. Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen (§ 572 Abs. 2 S. 2 ZPO).

§ 319 Abs. 3 ZPO schließt die sofortige Beschwerde aus, wenn der Berichtigungsantrag zurückgewiesen worden ist.

Der Senat verkennt nicht, dass es der wohl überwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung der OLG entspricht, dass ungeachtet des gesetzlichen Ausschlusses eines Rechtsmittels eine Beschwerde als statthaft angesehen wird, wenn der Berichtigungsantrag ohne jede sachliche Prüfung oder unter der Verkennung des Begriffs der offenbaren Unrichtigkeit zurückgewiesen wurde (vgl. hierzu z.B. OLG Frankfurt v. 26.7.1999 – 13 W 42/99, OLGReport Frankfurt 1999, 281 [282]; OLG Düsseldorf v. 16.5.2001 – 25 W 25/01, FamRZ 2002, 677).

Gegen diese Auffassung bestehen nach Auffassung des Senats keine Bedenken, soweit es darum geht, ob das Gericht, dessen Entscheidung berichtigt werden soll, den Antrag als einen unstatthaften Antrag behandelt und damit keine Entscheidung in der Sache getroffen hat. Bedenklich erscheint jedoch die Auffassung, dass auch bei Verkennung des Begriffs „der ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit” die Beschwerde eröffnet sein soll. Diese Auffassung bedeutet nämlich i.E., dass...

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