Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert für Kindesunterhalt
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Berechnung des Streitwerts für Kindesunterhalt ist von dem zu zahlenden Regelbetrag der Kindergeldanteil abzuziehen
Normenkette
GKG § 71 Abs. 1 S. 1, § 17 Abs. 1, § 4 a.F.
Verfahrensgang
AG Rosenheim (Beschluss vom 30.09.2004; Aktenzeichen 4 F 981/01) |
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des AG Rosenheim vom 30.9.2004 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Kläger beantragte die Abänderung einer Jugendamtsurkunde des Stadtjugendamtes R. vom 9.4.1996 und eines Beschlusses des AG N. vom 4.8.1999 dahin gehend, dass er statt 172 % des Regelbetrags der jeweiligen Altersstufe abzgl. des hälftigen Kindesgeldes nur noch den Regelbetrag der jeweiligen Altersstufe nach § 1 der RegelbetragsVO abzgl. anrechenbares Kindergeld, derzeit somit 241 Euro zu bezahlen hat.
Das AG R. hat mit Beschluss vom 30.9.2004 den Streitwert für das Verfahren auf 1.261 Euro festgesetzt, den es wie folgt berechnete: 172 % des Regelbetrags = 338 Euro; Streitwert 13 × (338 Euro - 241 Euro).
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat gegen diesen Beschluss am 11.10.2004 Beschwerde eingelegt, der das AG R. nach Anhörung des Vertreters des Beklagten mit Beschluss vom 29.10.2004 nicht abgeholfen hat.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers meint, das AG R. habe zu Unrecht vom ursprünglichen Unterhaltsanspruch des Beklagten i.H.v. 172 % den Kindergeldanteil abgezogen. Dies sei unzulässig, weil bei einer Abänderung von 135 % des Regelbetrags auf den Regelbetrag sich dann in der 1. Altersstufe überhaupt kein Streitwert errechnen ließe.
II. Die gem. §§ 71 Abs. 1 S. 2, 68 Abs. 1 GKG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter (§ 68 Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 66 Abs. 6 S. 1 GKG).
Das AG R. hat den Streitwert zutreffend berechnet. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 71 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 17 Abs. 1, 4 GKG a.F.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats und auch der überwiegenden Meinung in der Literatur und Rechtsprechung, dass bei der Berechnung des Streitwerts in Unterhaltssachen von dem zu zahlenden Regelbetrag der Kindergeldanteil abzuziehen ist (OLG München v. 11.12.2000 - 26 UF 959/00, FamRZ 2001, 1385; OLG Köln v. 26.11.2001 - 14 WF 136/01, FamRZ 2002, 684; Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 42 GKG Rz. 15).
Zwar mag für die gegenteilige Auffassung zunächst der Wortlaut des § 17 Abs. 1 S. 2 GKG sprechen, die überwiegenden Gründe sprechen aber - wie in den sonstigen Fällen der Streitwertfestsetzung - dafür, auf den geforderten Betrag (§ 17 Abs. 1 S. 1 GKG) abzustellen. Denn der Wortlaut des § 17 Abs. 1 S. 2 GKG ist so zu verstehen, dass dort nur der Zeitpunkt für die Berechnung (Altersstufe bei Einreichung der Klage oder des Antrags) näher bestimmt werden soll, es für den Regelbetrag ansonsten aber auf den geforderten Betrag wie nach § 17 Abs. 1 S. 1 GKG ankommt (so zutreffend OLG Köln v. 26.11.2001 - 14 WF 136/01, FamRZ 2002, 684).
Eine Kostenentscheidung ist ebenso wenig veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG) wie eine solche über die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 68 Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 66 Abs. 4 S. 3 GKG).
Fundstellen
Haufe-Index 1306469 |
FamRZ 2005, 1766 |
AGS 2005, 165 |
FamRB 2005, 106 |
OLGR-MBN 2005, 115 |