Leitsatz (amtlich)

Zum Inhalt eines Geh- und Fahrtrechts, dessen Ausübungsstelle durch eine in der Eintragungsbewilligung in Bezug genommene Planskizze rechtsgeschäftlich fixiert ist.

 

Normenkette

BGB § 1018; GBO §§ 19, 22

 

Verfahrensgang

AG München - Grundbuchamt (Beschluss vom 27.09.2010; Aktenzeichen Bl. 14883)

 

Tenor

Die Zwischenverfügung des AG München - Grundbuchamt - vom 27.9.2010 wird auf die Beschwerde der Beteiligten hin aufgehoben.

 

Gründe

I. Die Beteiligte ist Eigentümerin des Grundstücks Fl. St. 263/3, für dessen jeweiligen Eigentümer gemäß Bewilligung vom 12.5.1980 am 22.5.1980 an dem Nachbargrundstück Fl. St. 263/4 ein Geh- und Fahrtrecht eingetragen wurde. Nach der Bewilligung wird das Geh- und Fahrtrecht an der im beigehefteten Plan rot eingezeichneten Fläche in einer Breite von ca. 3 m bestellt. Der auf der Skizze (Lageplan aus einem baurechtlichen Genehmigungsverfahren) mit Rotstift eingetragene Wegverlauf endet an einer durchgezogenen Linie, die nicht zugleich die Grundstücksgrenze beschreibt. Zugunsten der Stadt M. wurde wenige Tage später das gleiche Recht bestellt und am 11.6.1980 im Grundbuch eingetragen.

Unter dem 20.7.2010 hat die Beteiligte für das ihr Grundstück betreffende Recht Antrag auf Grundbuchberichtigung gestellt. Sie trägt vor, die von den Geh- und Fahrtrechten betroffene Fläche sei falsch dargestellt. Durch einen Fehler im Plan ende die Fahrt mitten im belasteten Grundstück. Sinn und Zweck der Rechtsbestellung sei aber gewesen, das Gehen und Fahren von ihrem Grundstück zur öffentlichen Straße sicherzustellen. Der einzig sinnvolle Inhalt des bestellten Rechts sei ein Weg bis zur Grundstücksgrenze. Damit sei die Grundbucheintragung unrichtig, zumindest aber irreführend, da sie einen kleineren Ausübungsbereich als den nach materiellem Recht bestehenden ausweise. Dies ergebe sich bereits aus der Bestellungsurkunde.

Mit Zwischenverfügung vom 29.7.2010 hat das Grundbuchamt der Beteiligten unter Fristsetzung aufgegeben, die Bewilligung der Eigentümer des dienenden Grundstücks Fl. St. 263/4 sowie die Zustimmung der nachrangigen Berechtigten beizubringen. Der Antrag sei so auszulegen, dass eine Inhaltsänderung des Rechts gewollt sei. Der Ausübungsbereich des Geh- und Fahrtrechts bestimme sich ausschließlich durch den der Urkunde beigefügten Plan. Ein entsprechendes Geh- und Fahrtrecht sei auch zu Gunsten der Stadt M. bestellt worden. Der markierte Ausübungsbereich sei in beiden Plänen deckungsgleich. Weitere Bestimmungen zum Geh- und Fahrtrecht enthalte die Bewilligung nicht, auch nicht die Zweckbestimmung, dass das Geh- und Fahrtrecht der Anbindung an die öffentliche Straße diene. Aus den Plänen allein lasse sich nicht schlüssig folgern, dass das bestehende Geh- und Fahrtrecht unvollständig sei. Insoweit liege keine Unrichtigkeit des Grundbuches vor.

Hiergegen hat die Beteiligte Beschwerde eingelegt. Sie begründet ihr Rechtsmittel damit, dass eine Bewilligung der Grundstückseigentümer nicht erforderlich sei, da keine Erweiterung oder Inhaltsänderung eines Rechts begehrt werde, sondern die Berichtigung des Grundbuches durch korrekte Eintragung einer bereits bestellten, jedoch fehlerhaft eingetragenen Grunddienstbarkeit. Der Nachweis werde durch zulässige Auslegung der Eintragungsbewilligung erbracht. Diese habe das Beschwerdegericht vorzunehmen und dabei alle Umstände zu berücksichtigen sowie erforderlichenfalls durch Beweiserhebung aufzuklären. Im Ergebnis habe die Eigentümerin des dienenden Grundstücks ein Geh- und Fahrtrecht bis zur Grundstücksgrenze und damit zur öffentlichen Straße gewähren wollen. Es sei für jedermann erkennbar, dass die Einräumung eines Geh- und Fahrtrechts, welches laut Zeichnung einige Meter vor der öffentlichen Straße ende, nicht dem wirklichen Willen der bewilligenden Eigentümerin entsprochen habe. Ein Fahrtrecht, welches von dem allseitig umschlossenen Parkplatz nur einige Meter weit in die Mitte des benachbarten Flurstückes führe, könne nicht zum Befahren genutzt werden und sei sinnlos.

Nach der Planzeichnung ende das Geh- und Fahrtrecht an einer Linie, die von den damals Beteiligten für die östliche Außengrenze des dienenden Grundstücks gehalten worden sei, was jedoch nicht zutreffe. Indes sei die tatsächliche Ausübungsfläche für das Geh- und Fahrtrecht durch Auslegung bestimmbar. Schon zum Zeitpunkt der Bestellung bis heute bestehe für das herrschende Grundstück unverändert diese Zuwegung.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Ausübungsbereich der Dienstbarkeit bestimme sich laut Eintragungsbewilligung nur nach der roten Markierung im beiliegenden Plan. Aus diesem ergebe sich keine schlüssige Folgerung, dass das bestehende Geh- und Fahrtrecht unvollständig sei oder nicht den bewilligten Inhalt habe. Da der Inhalt der Eintragungsbewilligung eindeutig sei, nämlich der rechtsgeschäftliche Wille, ein Geh- und Fahrtrecht an der rot eingezeichneten Fläche mit einer bestimmten Breite zu bestellen, sei eine Auslegung durch das Grundbuchamt ausges...

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