Leitsatz (amtlich)
1. Der aus einer Vormerkung Berechtigte ist mangels Rechtsbeeinträchtigung nicht beschwerdebefugt, wenn das Grundbuchamt dessen Anregung auf Eintragung eines Amtswiderspruchs zurückweist.
2. Zur Einlegung der Beschwerde gegen die die angeregte Amtslöschung ablehnende Entscheidung des Grundbuchamts ist der Vormerkungsberechtigte nicht befugt, wenn sein schuldrechtlicher Verschaffungsanspruch durch die Sachbehandlung des Grundbuchamts auch nicht mittelbar nachteilig beeinflusst ist.
Normenkette
BGB § 883; GBO § 53 Abs. 1 S. 1, § 53 S. 2
Verfahrensgang
AG Freising - Grundbuchamt (Beschluss vom 13.11.2014) |
Tenor
I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des AG Freising - Grundbuchamt - vom 13.11.2014 wird verworfen.
II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Für den Beteiligten ist im Wohnungsgrundbuch seit 23.9.2013 eine Auflassungsvormerkung hinsichtlich eines Hälfteanteils an Grundbesitz eingetragen, der im Bestandsverzeichnis (Spalte 6) beschrieben ist als 227,58/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück 2135/2 ... verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Dachgeschoß des Hauses A, im Aufteilungsplan vom 8.3.2012 bezeichnet mit Nr. 3
Wegen Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums sowie der Sondernutzungsrechte ist auf die Bewilligung vom 22.12.1994 (URNr. 126/94) sowie die nachfolgenden Änderungen gemäß Bewilligungen vom 13.3.2012, 20.12.2012, 22.1.2013, 3.4.2013, 5.6.2013 und 12.9.2013 sowie klarstellend auf die am 16.7.2014 eingetragene Bewilligung vom 8.7.2014 nebst geändertem Aufteilungsplan Bezug genommen.
Als Eigentümerin des Sondereigentums ist die I. Immobilien GmbH eingetragen.
Der Beteiligte beanstandet, aus dem Grundbuch würden die Eigentumsverhältnisse an dem in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilten Grundstück nicht klar hervorgehen. Deshalb hat er mit Schreiben vom 11.11.2014 beim Grundbuchamt angeregt, die Abgeschlossenheit zu prüfen und gemäß § 53 GBO vorzugehen. Das an den östlichen und westlichen Teilen des Speichers sowie am Dachspitz gemäß Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung) vom 22.12.1994 eingeräumte Sondernutzungsrecht sei durch die nachfolgenden Änderungen nicht wirksam in Sondereigentum (Wohnung Nr. 3) überführt worden. Für die über eine innenliegende Treppe mit dem somit in Gemeinschaftseigentum verbliebenen Dachspitz verbundene Wohnung Nr. 3 habe eine Abgeschlossenheitsbescheinigung nicht erteilt werden dürfen.
Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 13.11.2014 den "Antrag" auf Eintragung eines Amtswiderspruchs zurückgewiesen. Die Eintragung des Wohnungseigentums sei nicht unter Verletzung rechtlicher Normen vorgenommen worden. Die vormals am Dachspitz begründeten Sondernutzungsrechte seien durch Unterteilung des Sondereigentums Nr. 2 unter Begründung (unter anderem) der Sondereigentumseinheit Nr. 3 gemäß Urkunde vom 13.3.2012, genehmigt vom damals einzigen weiteren Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft H., konkludent aufgehoben worden. Die Übereinstimmung von Aufteilungsplan und Eintragungsbewilligung sowie von Plan und Bauausführung habe das Grundbuchamt ebenso wenig zu prüfen wie die formellen Voraussetzungen des Aufteilungsplans und der Abgeschlossenheitsbescheinigung.
Mit Schreiben vom 18.10.2015 hat der Beteiligte "gegen die Eintragung der Teilungserklärungen URNr. 163/2012 R vom 13.3.2012, URNr. 988/2012 R vom 20.12.2012 und URNr. 70/2013 R vom 22.1.2013 sowie die damit verbundenen, neu entstandenen Grundbuchblätter" Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, er sei durch "das Fortbestehen der Urkunde 8920" sowie "durch das Grundbuchblatt und den Fortbestand der Teilungserklärungen" belastet, denn das Finanzamt verweigere trotz Nachweises über den erfolgten Rücktritt vom Kaufvertrag die Rückerstattung der bereits entrichteten Grunderwerbsteuer. Die Entscheidung des Grundbuchamts treffe inhaltlich nicht zu, denn H. habe einer Nutzungsänderung zu keiner Zeit zugestimmt. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung vom 8.3.2012 sei baurechtlich fehlerhaft, diejenige vom 11.6.2014 vom Miteigentümer H. nicht genehmigt. Der Teilungserklärung vom 22.12.1994 (URNr. 126/1994) habe der in Bezug genommene Plan nicht beigelegen. Es gebe "anscheinend" einen weiteren Plan, auf dem eine mit grüner Farbe markierte Sondernutzungsfläche "kleiner" dargestellt sei. Es habe den Anschein, dass Sondernutzungsrechte ohne Abstimmung mit den Miteigentümern als Sondereigentum veräußert worden seien und das Grundbuchamt hierzu Hilfe geleistet habe.
Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen und auf die von H. am 20.3.2012 mit notariell beglaubigter Unterschrift erteilte Genehmigung zur Unterteilung (URNr. 163/12 R) Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist mangels Zulässigkeit zu verwerfen.
1. Die unmittelbar beim Beschwerdegericht eingereichte Beschwerde vom 18.10.2015 wendet sich gegen die Entscheidung des Grundbuchamts vom 13.11.2014, mit der die Anregung des Beteiligten, nach § 53 GBO tätig zu werden, zurückgewiesen wurde. Mit se...