Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Privilegierung hinsichtlich der Gebühren nach zwischenzeitlicher Eintragung der Erbengemeinschaft
Leitsatz (amtlich)
Die Gebührenbefreiung nach Anmerkung 1 S. 2 zu Nr. 14110 KV GNotKG gilt nur dann, wenn Miterben ohne Voreintragung der Erbengemeinschaft als Eigentümer eingetragen werden. Wurde zunächst die Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen, ist die folgende weitere Eintragung eines oder mehrerer Erben aufgrund Erbauseinandersetzung nicht mehr gebührenbefreit (Anschluss an OLG Köln FGPrax 2014, 129).
Normenkette
GNotGK Nr. 13110 Anmerkung 1 S. 2; GNotKG § 81 Abs. 2 S. 1, Abs. 5 S. 1, § 81 S. 4, § 81 Abs. 6 S. 1, § 81; RPflG § 11 Abs. 1
Verfahrensgang
AG München - Grundbuchamt (Beschluss vom 30.11.2015) |
Tenor
Die Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des AG München - Grundbuchamt - vom 30.11.2015 werden zurückgewiesen.
Gründe
I. Im Grundbuch wurden am 14.11.2014 antragsgemäß als Eigentümer von drei Wohneigentumseinheiten in Erbengemeinschaft die vier Kinder des Erblassers L., verstorben am 8.7.2014, eingetragen. Nach Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft wurden zwei der Kinder, der Beteiligte zu 1 und die Beteiligte zu 2, am 12.8.2015 jeweils als Eigentümer von einer bzw. von zwei Wohnungseigentumseinheiten im Grundbuch eingetragen. Gegen den jeweiligen Kostenansatz vom 12.8.2015 über die Beträge von einmal 273 EUR sowie zweimal 381 EUR für die Eintragung als Eigentümer haben sich die Beteiligten zu 1 und 2 jeweils mit Erinnerung vom 3.9.2015 gewandt. Sie berufen sich auf die Kostenfreiheit nach Nr. 14110 KV GNotKG. Diese gelte auch nach Auseinandersetzung der zwischenzeitlich als Eigentümerin eingetragenen Erbengemeinschaft.
Diese Erinnerungen hat das AG - Grundbuchamt - nach Anhörung des Bezirksrevisors (Beteiligter zu 3) am 30.11.2015 zurückgewiesen. Auf die am 3.12.2015 eingelegte Beschwerde hin hat das AG - Grundbuchamt - die Akten am 21.12.2015 dem OLG München zur Entscheidung übersandt.
II.1. Die Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2, die sich jeweils gegen die Zurückweisung der Erinnerungen gegen die vorgenommenen Kostenansätze richtet, sind statthaft und im Übrigen zulässig (§ 11 Abs. 1 RPflG; § 81 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Sätze 1 und 4 GNotKG). Namentlich ist der Beschwerdewert von mehr als 200 EUR jeweils erreicht.
Zuständig ist der Einzelrichter des Senats (§ 81 Abs. 6 Satz 1 GNotKG).
2. Soweit das AG - Grundbuchamt - nach Einlegung der Beschwerden keine ausdrückliche Nichtabhilfeentscheidung getroffen, sondern nur verfügt hat die Akten dem OLG zur Entscheidung vorzulegen, steht dies einer Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht entgegen. Das AG hätte zwar nach Einlegung der Beschwerde durch einen begründeten Beschluss darüber entscheiden müssen, ob es der Beschwerde abhelfen will oder nicht (Hartmann Kostengesetze 43. Aufl. § 81 GNotKG Rn. 24 mit dem Hinweis auf die vergleichbare Lage bei § 572 ZPO). § 81 Abs. 2 GNotKG ist nicht so zu verstehen, dass nur dann, wenn das AG die Beschwerde für begründet erachtet, durch zu begründenden Beschluss zu entscheiden wäre. Vielmehr ist auch die Nichtabhilfe eine Sachentscheidung und als solche regelmäßig in Beschlussform zu treffen und den Beteiligten bekannt zu geben (vgl. OLG München FGPrax 2008, 13). Demgemäß genügt eine bloße Übersendungsverfügung diesen Anforderungen nicht (vgl. Zöller/Heßler ZPO 31. Aufl. § 572 Rn. 10). Da andererseits eine ordnungsgemäße Abhilfeentscheidung keine Verfahrensvoraussetzung für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist, kann der Senat davon absehen, die Sache an das AG zurückzugeben, sondern selbst entscheiden (Zöller/Heßler § 572 Rn. 4).
Weil es hier allein um eine Rechtsfrage geht, mit der sich das AG in seiner Erinnerungsentscheidung schon befasst hat und die Beschwerdebegründung gleichzeitig keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte aufweist, auf die nicht schon in der Ausgangsentscheidung eingegangen wurde, hat der Senat von einer Rückgabe der Akten abgesehen.
3. In der Sache wurde die Erinnerung gegen den Kostenansatz zu Recht zurückgewiesen; denn Nr. 14110 KV GNotKG privilegiert den Beteiligten zu 1 nicht mehr, nachdem zwischenzeitlich schon die Erbengemeinschaft eingetragen war.
Gemäß Nr. 14110 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz (KV GNotKG) wird für die Eintragung eines Eigentümers im Grundbuch eine volle Gebühr erhoben. Nach Anmerkung 1 zu Nr. 14110 KV GNotKG wird die Gebühr allerdings nicht für die Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers erhoben, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Die Gebührenbefreiung gilt auch dann, wenn die Erben erst infolge einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden (Anmerkung 1 Satz 2 zu Nr. 14110 KV GNotKG).
a) Ein nach diesen Vorschriften gebührenbefreiter Sachverhalt liegt schon nach dem Wortlaut von Nr. 14110 KV GNotKG nicht mehr vor, wenn die Weiterübertragung des Grundstücks auf einen Erben erst nach vorheriger Eintra...