Leitsatz (amtlich)
Ein Rückforderungsrecht des Schenkers, das nach den schuldrechtlichen Vereinbarungen des Vertrages bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Beschenkten entstehen soll, kann durch eine Vormerkung gesichert werden.
Normenkette
BGB § 883
Verfahrensgang
AG Rosenheim (Beschluss vom 16.01.2007) |
LG Traunstein (Aktenzeichen 4 T 447/07) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten hin werden die Beschlüsse des AG Rosenheim - Grundbuchamt - vom 16.1.2007 und des LG Traunstein vom 23.2.2007 aufgehoben.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1 überließ zu Urkunde ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 13.12.2006 an die Beteiligten zu 2 bis 4 den verfahrensgegenständlichen Grundbesitz zu Miteigentum zu je einem Drittel. In Abschnitt IV der notariellen Urkunde behielt sich die Beteiligte zu 1 einen Nießbrauch an dem Vertragsgegenstand vor. In Abschnitt VI vereinbarten die Parteien folgendes:
1. Der Übergeber ist berechtigt, von dem schuldrechtlichen Teil des Vertrages zurückzutreten und die Rückauflassung des Vertragsgegenstandes zu verlangen, wenn
a) der Erwerber den Vertragsgegenstand ohne schriftliche Zustimmung des Übergebers veräußert oder belastet,
b) der Erwerber vor dem Übergeber verstirbt,
c) eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Erwerbers eintritt oder die Zwangsvollstreckung in den Vermögensgegenstand betrieben wird, ohne dass der Erwerber diese Maßnahme innerhalb von drei Monaten abwendet, oder
d) der Erwerber oder dessen Ehegatte Scheidungsantrag stellt und der Ehegatte zu Lasten des Vertragsgegenstandes Ansprüche aus Zugewinngemeinschaft geltend macht.
4. Zur Sicherung des aufschiebend bedingten Rückerwerbsanspruchs bestellen die Erwerber zugunsten der Übergeberin und aufschiebend bedingt auf deren Vorableben zugunsten von Herrn ", (im Rang danach) eine Rückauflassungsvormerkung gem. § 883 BGB an dem Vertragsgegenstand und bewilligen und beantragen die Eintragung im Grundbuch.
Auf den Vollzugsantrag des Urkundsnotars erließ das AG - Grundbuchamt - am 16.1.2007 eine Zwischenverfügung. Dieser zufolge sollte der vereinbarte Inhalt der Rückauflassungsvormerkung teilweise nicht dem grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz entsprechen. Der Passus, dass dann, wenn zu Lebzeiten der Veräußererin eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen der Erwerber eintrete, diese verpflichtet seien, den erworbenen Grundbesitz auf die Veräußerin zurück zu übertragen, entspreche nicht dem sachen- und grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz.
Die Beschwerde der Beteiligten gegen diesen Beschluss wies das LG als unbegründet zurück. Mit der weiteren Beschwerde verfolgen die Beteiligten das Ziel der Eintragung der Rückauflassungsvormerkung weiter.
II. Die weitere Beschwerde ist gem. § 78 GBO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache Erfolg:
1. Das LG hat ausgeführt:
a) Die beantragte Eintragung verstößt insoweit gegen den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz, als mit einer Vormerkung nach § 883 BGB ein bedingter Rückübereignungsanspruch des Berechtigten für den Fall gesichert werden soll, dass zu Lebzeiten des Berechtigten eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Erwerbers eintritt. Dieser Grundsatz erfordere, dass der zu sichernde Anspruch nach Inhalt und Gegenstand genügend bestimmt oder bestimmbar ist. Es sei zwar ausreichend, dass das Ereignis, mit dessen Ende der bedingte Rückübertragungsanspruch wirksam werden soll, aufgrund objektiver Umstände bestimmbar ist. Diese könnten auch außerhalb des Grundbuchs liegen, sofern sie nachprüfbar und wenigstens in den Eintragungsbewilligungen angedeutet seien. Die Bestimmbarkeit werde nicht bereits dadurch in Frage gestellt, dass der Eintritt der Bedingung möglicherweise erst durch eine richterliche Entscheidung festgestellt werden kann.
b) Der Begriff der "wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Erwerbers" habe jedoch keinen objektiv bestimmbaren Bedeutungsinhalt. Er kennzeichne nur eine Veränderung des Vermögensumfangs. Zweifelhaft sei aber, ob jede nicht nur unwesentliche Verschlechterung des Vermögens unabhängig vom Vermögensumfang nach der Verschlechterung zum Bedingungseintritt führen soll. Es bleibe auch offen, ob und inwieweit die Einkommensverhältnisse hierbei zu berücksichtigen sein. Schließlich sei der Fall der wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse auch nicht wegen Vorliegens einer gesicherten Rechtsprechung bestimmbar.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand:
a) Die Eintragungsbewilligung kann der Senat selbst ohne Bindung an die Auslegung durch das LG auslegen (BayObLGZ 1984, 158). Es ergibt sich schon aus dem Begriff der "wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse", dass die Veränderung in Richtung einer Verminderung des Vermögens in Relation zum Gesamtvermögen stehen und insofern eine erkennbare Bedeutung haben muss. Eine wesentliche Verschlechterung liegt daher nur dann vor, wenn di...