Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 16.11.2017; Aktenzeichen 23 O 5464/17) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München l vom 16.11.2017, Aktenzeichen 23 O 5464/17, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.716,22 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger macht nach Widerspruch durch Schreiben vom 11.12.2015 gegen einen zum 01.02.2000 mit der Beklagten im Policenmodell abgeschlossenen kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrag, der bei einem Eintrittsalter des Klägers von 33 Jahren eine Versicherungs- und Beitragszahlungsdauer von 32 Jahren haben sollte, als Hauptforderung bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Rückzahlung der geleisteten Prämien zuzüglich gezogener Nutzungen in Höhe von insgesamt 12.716,22 EUR geltend. Im Jahr 2005 vereinbarten die Parteien für diesen Versicherungsvertrag auf eine Anfrage des Klägers im Hinblick auf das Hartz-IV-Gesetz hin einen Verwertungsausschluss nach § 165 Abs. 3 VVG in der damals geltenden Fassung (im Kern entsprechend § 168 Abs. 3 VVG in der aktuellen Fassung). Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 16.11.2017 Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Vertrag sei zwar mangels ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung nicht wirksam zustande gekommen und der vereinbarte Verwertungsausschluss als solcher stehe der Ausübung des Widerspruchs nicht entgegen; dem Kläger sei jedoch die Geltendmachung des Anspruchs aufgrund eingetretener Verwirkung gemäß § 242 BGB verwehrt. Es lägen insbesondere unter Berücksichtigung des vereinbarten Verwertungsausschlusses besonders gravierende Umstände vor, die die Geltendmachung als treuwidrig erscheinen ließen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Klageziel vollumfänglich weiterverfolgt. Gravierende Umstände im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lägen nicht vor, insbesondere weder ein Fall einer Wiederinkraftsetzung des Vertrages noch eine mehrfache Abtretung noch ein vergleichbarer Fall. Auf die Berufungsbegründung vom 17.01.2018 (Bl. 129/133 d.A.) und die Gegenerklärung vom 04.04.2018 (Bl. 153/155 d.A.) wird Bezug genommen.
Die Beklagte ist der Berufung mit Berufungserwiderung vom 16.03.2018 (Bl. 140/146 d.A.) entgegengetreten.
Der Senat hat mit Beschluss vom 23.03.2018 (Bl. 148/152 d.A.) auf seine Absicht, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, hingewiesen.
II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 16.11.2017, Aktenzeichen 23 O 5464/17, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass.
Der Senat hält nach nochmaliger Prüfung unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Gegenerklärung an seiner Auffassung fest, dass in der Gesamtschau gravierende Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, die Geltendmachung des Widerspruchsrechts und des Bereicherungsanspruchs durch den Kläger als widersprüchlich und treuwidrig zu bewerten. Denn zum Zeitmoment der sehr langen Vertragsdurchführung von fast 16 Jahren bis zur Erklärung des Widerspruchs, während derer bis zur Beitragsfreisteilung im August 2014 sämtliche dynamischen Prämienanpassungen akzeptiert wurden, und zum Umstand der Vertretung durch einen Versicherungsmakler bei Vertragsabschluss tritt vorliegend als besonders gewichtiger Wertungsgesichtspunkt die Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses gemäß § 165 Abs. 3 VVG a.F. im Jahr 2005 hinzu.
Die Beklagte erläuterte dem Kläger damals mit Schreiben vom 27.05.2005 (Anlage BLD 1) aufgrund dessen Anfrage im Hinblick auf das Hartz IV-Gesetz hin die Neuregelungen des Hartz-IV-Gesetzes (der mit Wirkung ab dem 01.01.2005 eingeführten § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, § 165 Abs. 3 VVG a.F.), nach denen bestimmte geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, von dem für die Berechnung des Arbeitslosengeldes II zu berücksichtigenden Vermögen abgesetzt werden könnten. Voraussetzung hierfür sei (neben Begrenzungen in der Höhe), dass der Arbeitslose die der Altersvorsorge dienenden Ansprüche aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht verwerten könne; eine solche Vereinbarung wäre unwiderruflich, da die Freibeträge lediglich z...