Verfahrensgang
LG München II (Beschluss vom 19.01.2006; Aktenzeichen 13 O 7300/05) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Vorsitzenden der 13. Zivilkammer des LG München II vom 19.1.2006 aufgehoben.
II. Der Antrag der Antragstellerin auf Erteilung der Vollstreckungsklausel für das Urteil des Arrondissementsrechtbank Te Rotterdam vom 4.10.2001 (Az.: ...) wird zurückgewiesen.
III. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
I. Auf Antrag der Antragstellerin hat der Vorsitzende der 13. Zivilkammer des LG München II mit Beschl. v. 19.1.2006 angeordnet, dass das Urteil des Arrondissementsrechtbank Te Rotterdam vom 4.10.2001 (Az.: ...), mit welchem die Antragsgegnerin verurteilt wurde, innerhalb von zwei Werktagen nach Zustellung dieses Urteils als Sicherheit für die Bezahlung der Forderung der Antragstellerin, wie diese im Endurteil des Schiedsgerichts vom 1.10.1993 festgesetzt worden ist, die jedoch am 27.9.2001 730.211,52 hfl beträgt, von einer gut beleumundeten Bank eine Bankgarantie von 730.211,52 hfl (in Worten: siebenhundertdreißigtausendzweihundertelf Gulden und zweiundfünfzig Cent) stellen zu lassen, und zwar unter Androhung eines Zwangsgeldes zugunsten der Antragstellerin i.H.v. 5.000 hfl für jeden Tag, den die Beklagte damit in Verzug ist, und zwar bis zu einem Maximum von 1.000.000 hfl und die Kosten dieses summarischen Verfahrens zu tragen, die auf Seiten der Klägerin auf 587,35 hfl an Auslagen und auf 3.000 hfl an Honorar für den Prozessbevollmächtigten veranschlagt werden, mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist.
Die daraufhin am 1.2.2006 von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilte Vollstreckungsklausel wurde der Antragsgegnerin am 3.2.2006 zugestellt.
Am 6.2.2006 hat die Antragsgegnerin beim LG München II gegen die durch Beschluss vom 19.1.2006 erteilte Vollstreckungsklausel Beschwerde eingelegt.
Die Antragsgegnerin trägt u.a. vor, das streitgegenständliche Urteil des Arrondissementsrechtbank Te Rotterdam inkorporiere einen Schiedsspruch in sich, weshalb das EuGVÜ nicht anwendbar sei. Das Schiedsurteil vom 1.10.1993 sei in Deutschland auch nach der eigenen Auffassung der Antragstellerin nicht vollstreckbar, weshalb das streitgegenständliche Urteil die Sicherung einer in Deutschland nicht vollstreckbaren Forderung bezwecke.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, das Urteil des Arrondissementsrechtbank Te Rotterdam inkorporiere nicht das zu Grunde liegende Schiedsgerichtsurteil, sondern gründe auf einer eigenen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerde vom 6.2.2006 (Bl. 18/19), auf die Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 15.3.2006 (Bl. 26/33 d.A.) und vom 26.4.2006 (Bl. 41 d.A.) sowie auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 20.4.2006 (Bl. 38/40 d.A.) Bezug genommen.
II.1. Die Beschwerde ist zulässig.
a) Auf die Beschwerde und das Verfahren ist das Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG) vom 19.2.2001 (BGBl 2001 I S. 288) i.V.m. dem Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) anzuwenden. Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung und Klauselerteilung nach dem EuGVÜ gestellt. Das LG ist dem gefolgt und hat seine Entscheidung nach Form, Tenor und Begründung unter Anwendung des AVAG und des EuGVÜ getroffen. Der Antragsgegnerin stehen daher die in diesen Vorschriften vorgesehenen Rechtsmittel zu.
b) Der Antrag der Antragsgegnerin ist bei Zusammenschau der Schriftsätze vom 6.2.2006 und vom 15.3.2006 dahingehend auszulegen, dass beantragt wird, unter Aufhebung des Beschlusses des LG München II vom 19.1.2006 den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung der Vollstreckungsklausel für das Urteil des Arrondissementsrechtbank Te Rotterdam vom 4.10.2001 (Az.: ...) zurückzuweisen.
c) Die Beschwerde wurde innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist frist- und formgerecht eingelegt, Art. 36 Abs. 1 EuGVÜ i.V.m. § 11 AVAG.
2. Die Beschwerde ist begründet.
Die Vollstreckbarerklärung und Klauselerteilung erfolgte zu Unrecht nach dem EuGVÜ.
a) Nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 EuGVÜ ist das Übereinkommen auf die Schiedsgerichtsbarkeit nicht anzuwenden. Da sich insoweit bei der EuGVVO keine Abweichungen ergeben haben, können die zu Art. 1 Abs. 2 Buchst. d ergangenen Entscheidungen und Kommentierungen auch zu Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 EuGVÜ herangezogen werden.
b) Der Begriff der Schiedsgerichtsbarkeit ist weit auszulegen (Thomas/Putzo/Hüßtege, 27. Aufl., Art. 1 EuGVVO Rz. 9). Darunter fallen auch Gerichtsentscheidungen, die Schiedssprüche in sich inkorporieren (Zöller/Geimer, 25. Aufl., Art. 1 EuGVVO Rz. 45).
c) Bei dem Urtei...