Entscheidungsstichwort (Thema)
Isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung ohne gleichzeitige Beschwerde gegen die Hauptsache. Beschwerdewert
Leitsatz (amtlich)
Die isolierte Kostenanfechtung einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit ist dann unzulässig, wenn der Beschwerdewert i.H.v. 600 EUR nicht übersteigt.
Normenkette
FamFG §§ 58, 61
Verfahrensgang
AG München (Beschluss vom 10.06.2010; Aktenzeichen 555 F 4615/10) |
Tenor
Die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Tragung der Gerichtskosten mit Beschluss des AG München vom 10.6.2010 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 19,50 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Mutter richtet sich gegen die Auferlegung der Gerichtskosten im Verfahren auf einstweilige Anordnung zur Regelung der elterlichen Sorge.
Die Beschwerde ist unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR nicht übersteigt.
1. Die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung ohne gleichzeitige Beschwerde gegen die Hauptsache ist grundsätzlich statthaft. Die einschlägige Bestimmung des § 58 Abs. 1 FamFG verlangt lediglich eine Endentscheidung, ohne zu bestimmen, in welchem Umfang diese angreifbar ist. Die isolierte Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung stellt ein Korrektiv für die in das Ermessen gestellte und am Verfahrensverhalten der Beteiligten orientierte Entscheidungsfindung des Gerichts dar (Keidel/Zimmermann, FamFG, 16. Aufl., § 81 Rz. 82; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 81 FamFG, Rz. 14, § 82 FamFG, Rz. 5; Hüsstege in Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl. Vorbem. § 80 FamFG, Rz. 5; BT-Drucks. 16/6308, S. 168, 216).
2. Wird die Kostenentscheidung isoliert angefochten, so ist die nicht zugelassene Beschwerde nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt (§ 61 Abs. 1 FamFG).
a) Ob die Beschwerdesumme von 600 EUR in allen Fällen einer isolierten Kostenanfechtung gilt oder nur dann, wenn es sich bei der (nicht angefochtenen) Hauptsache um eine Vermögens rechtliche Angelegenheit handelt, wird nicht einheitlich beurteilt.
Vereinzelt wird die Auffassung vertreten, im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 61 Abs. 1 FamFG sei in Übereinstimmung mit der Absicht des Gesetzgebers in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten eine Beschwerde auch gegen die Kostenentscheidung ohne Mindestbeschwer zulässig (Zöller/Feskorn, a.a.O., § 61 FamFG, Rz. 6; Zöller/Herget, a.a.O., § 82 FamFG, Rz. 5).
Demgegenüber wird überwiegend angenommen, dass in allen Fällen isolierter Kostenanfechtungen die Beschwerdesumme von 600 EUR unabhängig davon erreicht werden muss, ob die Hauptsache eine vermögensrechtliche oder eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit betrifft (Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 61 Rz. 4; Schul-te-Bunert/Weinreich/Unger, FamFG-Kommentar, § 61 Rz. 3; Musielak/Borth, FamFG, § 61 Rz. 2; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 30. Aufl., § 61 FamFG, Rz. 2; OLG Stuttgart, Beschl. v. 3.11.2009 - 18 UF 243/09, m.w.N.).
b) Dieser Auffassung schließt sich der Senat an.
Der Wortlaut des § 61 Abs. 1 FamFG steht nicht entgegen: Geht man zutreffend davon aus, dass unabhängig von dem Gegenstand des Hauptsacheverfahrens die Kostenentscheidung isoliert anfechtbar ist, so handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Eine solche ist gegeben, wenn sie entweder ein vermögensrechtliches Rechtsverhältnis betrifft oder zwar auf einem nicht vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis beruht, jedoch selbst eine Vermögenswerte Leistung zum Gegenstand hat. Es kann nicht zweifelhaft sein, dass die Verpflichtung zur Kostentragung eine solche Leistung betrifft.
Im Übrigen entspricht dieses Verständnis der Norm den in der Begründung zum Ausdruck gebrachten Erwägungen des Gesetzgebers, wonach in vermögensrechtlichen Streitigkeiten ein Rechtsmittel nicht zur Verfügung gestellt werden soll, wenn die Durchführung des Rechtsmittels für die Beteiligten mit Aufwendungen verbunden ist, die zu dem angestrebten Erfolg in keinem sinnvollen Verhältnis stehen. Der Verzicht des Gesetzgebers auf eine Sonderregelung für die Anfechtbarkeit von Kosten- und Auslagenentscheidungen mit der Folge einer Mindestbeschwer von 600 EUR beruht auf der Erwägung, dass es keinen wesentlichen Unterschied für die Beschwer eines Beteiligten ausmacht, ob er sich gegen eine Kosten- und Auslagenentscheidung oder gegen eine ihn wirtschaftlich belastende Entscheidung in der Hauptsache wendet (BT-Drucks. 16/6308, S. 204).
3. Die Beschwerdesumme beträgt weniger als 600 EUR:
Angefochten ist nur die Entscheidung über die Gerichtskosten. Diese betragen gemäß Fam-GKG KV 1410 bei einem Gegenstandswert von 1.500 EUR und einem Faktor 0,3 19,50 EUR.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Farn FG.
5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, § 70 Abs. 2 Farn FG.
Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG):
Übergabe an die Geschäftsstelle
am 13.10.2010.
Fundstellen