Entscheidungsstichwort (Thema)
Richterablehnung wegen Bezeichnung von Parteivortrag als "wischiwaschi"
Normenkette
ZPO § 42 Abs. 2
Verfahrensgang
LG München (Beschluss vom 29.09.2009; Aktenzeichen 20 O 4959/07) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 13.10.2009 gegen den Beschluss des LG München I vom 29.9.2009 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Beschwerdewert wird auf 95.193 EUR festgesetzt.
Gründe
Die gem. §§ 46 Abs. 2, 567 ZPO zulässige sofortige Beschwerde gegen Richterin am LG ... ist unbegründet.
Zu Recht hat das LG München I das Ablehnungsgesuch der Beklagten zurückgewiesen, denn ein die Besorgnis der Befangenheit der Richterin am LG ... rechtfertigender Grund liegt nicht vor.
Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Hierfür reicht es aus, wenn eine verständige Partei von ihrem Standpunkt aus die Befürchtung haben kann, dass der Richter der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenübersteht; nicht erforderlich ist, dass der Richter tatsächlich befangen ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 42 Rz. 9).
1. Zutreffend ist das LG zum Ergebnis gelangt, dass die von der Beklagten vorgebrachten Ablehnungsgründe weder für sich allein noch in ihrer Gesamtheit eine Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Einzel-richterin rechtfertigen.
Keine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt der Umstand, dass die Ein-zelrichterin wiederholt von einem "Wischiwaschi" der Beklagten gesprochen haben soll.
Nach Auffassung des Senats steht das Wort für die umgangssprachliche Bezeichnung des - bei der Anwaltschaft unbeliebten - Ausdrucks des un-substantiierten Sachvortrags.
Auch die mehrfache Verwendung dieses Begriffs ist am Ort seiner Verwendung weder extrem herabsetzend noch diskriminierend. Der Ausdruck ist auch nicht ansatzweise vergleichbar mit dem von der Beklagten zitierten Wort "Quatsch". Zudem ist stets auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Die Bezeichnung als "Wischiwaschi" gibt hier noch keinen Anlass dafür, an der Unvoreingenommenheit der Einzelrichterin zu zweifeln.
Die sofortige Beschwerde war damit als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde mit 95.193 EUR, einem Drittel des Wertes der Hauptsache, bemessen (vgl. Zöller, a.a.O., § 46 Rz. 20)
Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO besteht nicht.
Fundstellen
NJW-RR 2010, 274 |
IBR 2010, 368 |