Leitsatz (amtlich)
Überträgt ein im Grundbuch als Miteigentümer in Erbengemeinschaft eingetragener Erbe einen Bruchteil seines Erbanteils auf einen Dritten und tritt dieser den Anteil in derselben Urkunde aufschiebend bedingt wieder an den bisherigen Miteigentümer ab, so ist im Grundbuch mit der Eintragung der Bruchteilsübertragung zugleich auch die durch die aufschiebend bedingte Rückabtretung bewirkte Verfügungsbeschränkung des Erbanteilserwerbers einzutragen (Anschluss an BayObLGZ 1994, 29).
Normenkette
BGB §§ 158, 161 Abs. 1, 3, § 2033 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Rosenheim (Beschluss vom 28.04.2014; Aktenzeichen Grundbuchamt) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des AG Rosenheim - Grundbuchamt - vom 28.4.2014 aufgehoben.
II. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Eintragungen nicht wegen Nichteintragbarkeit der Verfügungsbeschränkung abzulehnen.
Gründe
I. Im Grundbuch sind als Eigentümer von Grundbesitz die Beteiligte zu 2 und ihre Mutter in Erbengemeinschaft eingetragen.
Am 27.11.2013 errichteten die Beteiligte zu 2 und deren Tochter, die Beteiligte zu 1, eine notarielle Urkunde über eine Erbteilsübertragung mit folgendem wesentlichem Inhalt:
II. Erbteilsübertragung:
Frau ... (Beteiligte zu 2) - im Folgenden auch als "Veräußerer" bezeichnet - überträgt hiermit von ihrem hälftigen Erbteil (3/6) am Nachlass ihres verstorbenen Vaters ... einen Anteil von einem Drittel (d.h. 1/6 am gesamten Nachlass) an ihre Tochter ... (Beteiligte zu 1) - im Folgenden auch als "Erwerber" bezeichnet - zur Alleinberechtigung, die diese Erbteilsübertragung hiermit annimmt.
Veräußerer und Erwerber sind über diese Erbteilsübertragung mit sofortiger dinglicher Wirkung einig.
III. Grundbuchberichtigungen
Die im Grundbuch eingetragenen Eigentumsverhältnisse sind aufgrund der heutigen Erbteilsübertragung unrichtig geworden.
Die Beteiligten bewilligen und beantragen hiermit die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der vorstehenden Erbteilsübertragung an dem ... Grundbesitz.
V. Verfügungsunterlassungsverpflichtung, Rückübertragung
2. Der Veräußerer kann die kosten- und steuerfreie Rückübereignung des vertragsgegenständlichen Erbteils an sich verlangen, wenn ...
3. Das Verlangen auf Rückübereignung kann der Veräußerer nur persönlich, also nicht durch einen Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreter, nur in notariell beurkundeter
Form und nur innerhalb von drei Jahren von dem Zeitpunkt an geltend machen, in dem der Veräußerer von den Tatsachen Kenntnis erhält, die zur Geltendmachung des Anspruchs berechtigen ...
4. Aufschiebend bedingt durch die Ausübung des Rückforderungsrechts des Veräußerers tritt der Erwerber den vertragsgegenständlichen Erbteil an den Veräußerer ab.
Die Eintragung der sich daraus ergebenden Verfügungsbeschränkung im Grundbuch wird hiermit bewilligt.
Der Veräußerer erteilt dem Erwerber über den Tod hinaus Vollmacht, nach dem Tode des Veräußerers die Löschung der Verfügungsbeschränkung im Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen ...
Mit Eingang am 6.12.2013 beantragten die Beteiligten unter anderem Grundbuchberichtigung hinsichtlich der Erbteilsübertragung (Abschnitt 11.) und die Eintragung der Verfügungsbeschränkung (Abschnitt V. der notariellen Urkunde).
Diese Anträge hat das Grundbuchamt nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 28.4.2014 zurückgewiesen. Es handele sich um eine unbedingte Erbteilsübertragung mit schuldrechtlichem Rückübertragungsvorbehalt. Die Verfügungsbeschränkung habe daher den Charakter einer Rückauflassungsvormerkung. Die Beteiligte zu 2 müsste bei Eintritt einer Bedingung für die Rückübertragung des Erbteils diese erst geltend machen. Zudem beziehe sich der Rückübertragungsanspruch auf den Erbanteil und nicht nur auf ein Grundstücksrecht; er sei daher nicht dinglich sicherbar. Die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung am übertragenen Erbteil würde das Grundbuch unrichtig machen. Auch die Grundbuchberichtigung könne als verbundener Antrag nicht eingetragen werden.
Dagegen wenden sich die Beteiligten mit ihrem Rechtsmittel. Der schuldrechtliche Rückübertragungsanspruch und das dingliche Verfügungsgeschäft zur Erfüllung des Anspruchs, das ohne weiteres mit Bedingungseintritt wirksam werde, seien zu unterscheiden. Für den grundbuchamtlichen Vollzug sei allein das dingliche Rechtsgeschäft maßgeblich.
Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.
II. Gegen die Zurückweisung des Antrags auf Berichtigung einer nachträglich eingetretenen Grundbuchunrichtigkeit (Dem harter GBO 29. Aufl. § 71 Rn. 29) nebst Eintragung einer Verfügungsbeschränkung ist das Rechtsmittel der unbeschränkten Beschwerde statthaft (§ 71 Abs. 1 GBO). Diese ist formgerecht eingelegt (§ 15 Abs. 2, § 73 GBO) und auch im Übrigen zulässig.
Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
1. Im Fall einer in derselben notariellen Urkunde vorgenommenen Übertragung eines (Bruchteils eines) Erbanteils auf einen Erwerber (§ 2033 Abs. 1 BGB; Palandt/Weidlich BGB 74. Aufl. § 2033 Rn. 2) mit aufschiebend bedingter Rückabtretung durch den ...