Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfolglose Richterablehnung
Leitsatz (amtlich)
1. Ein wiederholtes Richterablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn ohne neue Gesichtspunkte lediglich diejenigen Ablehnungsgründe vorgebracht werden, über die bereits entschieden worden ist. (Rn. 15)
2. Aus Gründen der Vereinfachung und Verfahrensbeschleunigung ist ein abgelehnter Richter in klaren Fällen eines unzulässigen und rechtsmissbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs an der weiteren Mitwirkung beim Ablehnungsverfahren nicht gehindert (Anschluss an BGH BeckRS 2019, 12481). (Rn. 20)
3. Vermeintlich unrichtige Entscheidungen oder Hinweise des Gerichts sind ungeeignet, die Ablehnung wegen Befangenheit zu rechtfertigen, sofern nicht weitere Umstände auf eine parteiliche, unsachliche Einstellung schließen lassen. (Rn. 18 und 34)
Normenkette
ZPO §§ 42, 139 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
I. Die Ablehnungsgesuche des klägerischen Prozessbevollmächtigten gegen RiOLG ... RiLG ... und RiOLG ... vom 22.10.2020 werden als unzulässig zurückgewiesen.
II. Die Ablehnungsgesuche des klägerischen Prozessbevollmächtigten gegen VRiOLG ..., RiOLG ... und Ri'in OLG ... gemäß Schriftsätzen vom 17.09.2020 und 7.10.2020 werden zurückgewiesen.
Gründe
A. Die abgelehnten Richter verkündeten in der öffentlichen Sitzung des Oberlandesgerichts München, 1. Zivilsenat am 17.09.2020 folgenden Beschluss vom 17.9.2020:
1. Die Ablehnungsgesuche des Klägers persönlich gegen VRiOLG ..., RiOLG... und Ri'in OLG ... gemäß Schreiben vom 28.07.2020 und (insoweit mehrmals eingereicht) 12.08.2020 werden als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die Ablehnungsgesuche des klägerischen Prozessbevollmächtigten gegen VRiOLG ..., RiOLG ... und Ri'in OLG ... gemäß Schriftsätzen vom 03.09.2020, 15.09.2020 und 16.09.2020 werden als unzulässig zurückgewiesen.
3. Die Ablehnungsgesuche des klägerischen Prozessbevollmächtigten gegen RiOLG ..., RiLG ... und RiOLG ... gemäß Schriftsatz vom 16.09.2020 werden als unzulässig zurückgewiesen.
Der Kläger lehnte daraufhin die drei Richter wegen Besorgnis der Befangenheit.
Nach Fortsetzung der mündlichen Verhandlung gem. § 47 Abs. 2 ZPO erteilte der Vorsitzende folgenden Hinweis:
Das Vorbringen des Klägers setzt sich inhaltlich nicht mit den Ausführungen des Sachverständigen vor dem Landgericht auseinander, sondern rügt formale Mängel der Begutachtung (Anknüpfungstatsachen, Beiakten). Schon innerhalb eines Rechtszuges bedarf der Antrag auf Anhörung des Sachverständigen zwar keiner vertieften Begründung, muss jedoch zumindest die Zielrichtung der beabsichtigten Auseinandersetzung mit dem Sachverständigen erkennen lassen. Dies gilt umso mehr, wenn eine Partei die wiederholte Einvernahme eines Sachverständigen im Berufungsrechtszug begehrt. Da Fragen oder Vorhalte an den Sachverständigen in der Sache nicht ersichtlich sind und der Senat von sich aus keinen Klärungsbedarf hat, bedurfte es nicht der Ladung des Sachverständigen. Die Ladung des Sachverständigen zu früheren Terminen erfolgte vorsorglich und bindet den Senat nicht. Dabei hat der Senat auch berücksichtigt, dass die Prozessfähigkeit in jeder Situation des Verfahrens zu prüfen ist, und wird hierüber abschließend unter Berücksichtigung des Beweisergebnisses des ersten Rechtszuges, der Ausführungen des Klägervertreters und der vielfachen Schreiben des Klägers an das Gericht entscheiden. Sofern sich bei der abschließenden Prüfung die Notwendigkeit einer ergänzenden Befragung ergibt, wird diese dann vorzunehmen sein.
Mit Schriftsatz vom 7.10.2020 lehnte der Kläger wegen des erteilten Hinweises die drei Richter erneut wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.
Die abgelehnten Richter VRiOLG ..., RiOLG ... und Ri'in OLG ... gaben am 12.10.2020 bzw. 13.10.2020 dienstliche Stellungnahmen zu den Ablehnungsgesuchen ab.
Der Kläger äußerte sich mit Schriftsatz vom 22.10.2020 zu den Stellungnahmen und lehnte die Richter RiOLG ..., RiLG ...und RiOLG ... abermals ab.
Zur Begründung der Ablehnungsantrages vom 17.9.2020 führte der Kläger aus:
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei eine Entscheidung des Gerichts über Ablehnungsgesuche nur dann unter Mitwirkung der abgelehnten Richter selbst möglich, wenn dies aus Gründen der Beschleunigung des Verfahrens und der Verhinderung einer Verfahrensverzögerung notwendig sei. Hinsichtlich der Ablehnungsgesuche des Klägers vom 28.07.2020 und vom 03.09.2020 sei es aufgrund des Zeitablaufs nicht zu begründen, dass eine Selbstentscheidung der abgelehnten Richter zur Verhinderung einer Verfahrensverzögerung und zwecks Beschleu...