Leitsatz (amtlich)
Zum wirksamen Zustandekommen von Eigentümerbeschlüssen in einer Einmannversammlung.
Normenkette
WEG a.F. § 23 Abs. 1; WEG § 23 Abs. 4
Verfahrensgang
LG Traunstein (Beschluss vom 03.01.2007; Aktenzeichen 4 T 1821/06) |
AG Altötting (Beschluss vom 24.03.2006; Aktenzeichen 1 UR II 18/03) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners zu 3 gegen den Beschluss des LG Traunstein vom 3.1.2007 wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des AG Altötting vom 24.3.2006 wird festgestellt, dass in einer Eigentümerversammlung vom 21.3.2003 (oder 10.4.2003) Eigentümerbeschlüsse zu der Jahresabrechnung 2000/2001 und zu der Jahresabrechnung 2001/2002 jeweils nebst Verwalterentlastungen nicht gefasst wurden.
II. Der Antragsgegner zu 3 trägt die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsteller und die Antragsgegner zu 1 und 2 sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die bis 31.5.2001 von dem Antragsgegner zu 1, danach bis April 2003 von dem Antragsgegner zu 3 und seitdem von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Am 21.3.2003 sollte in einem Gasthaus am Ort der Wohnanlage eine Eigentümerversammlung stattfinden. Zu dieser Versammlung wurden die Eigentümer mit Schreiben vom 12.3.2003, zugegangen am 15.3.2003, geladen. Da die Antragsteller dem Antragsgegner zu 3 am 21.3.2003, ca. eine Stunde vor der Versammlung, mitteilten, dass sie die Versammlung nicht besuchen würden und die übrigen Wohnungseigentümer dem Antragsgegner zu 3 Vollmachten erteilt hatten, verlegte der Antragsgegner zu 3 die Versammlung kurzfristig vom angekündigten Versammlungsort in sein Büro, ohne die Antragsteller oder die übrigen Wohnungseigentümer davon zu informieren.
Laut dem bei den Akten befindlichen "Protokoll der Eigentümerversammlung vom 10.4.2003", das den 15.5.2003 als Errichtungs-/Druckdatum trägt und unstreitig dasjenige der für den 21.3.2003 einberufenen Versammlung darstellt, wurden, soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren noch erheblich, Beschlüsse zur Jahresabrechnung 2000/2001 (Tagesordnungspunkt - TOP 1) und zur Jahresabrechnung 2001/2002 (TOP 2) jeweils einschließlich Verwalterentlastung gefasst.
Mit Schreiben vom 15.5.2003 versandte der Antragsgegner zu 3 die Niederschrift an die Wohnungseigentümer.
Mit Fax-Schreiben vom 30.5.2003 haben die Antragsteller beim Wohnungseigentumsgericht beantragt, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 21.3.2003 für nichtig, hilfsweise für ungültig zu erklären. Mit Beschluss vom 24.3.2006 hat das AG den Antragstellern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Anfechtung gewährt und zugleich die Anträge als unbegründet abgewiesen. Der sofortigen Beschwerde der Antragsteller hat das LG mit Beschluss vom 3.1.2007 insoweit stattgegeben, als es die Eigentümerbeschlüsse zu TOP 1 und TOP 2 für ungültig erklärt und dem Antragsgegner zu 3 von den Gerichtskosten 1/5 auferlegt hat. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners zu 3.
II. Für das Verfahren ist das bis 30.6.2007 geltende Recht anzuwenden (vgl. § 62 Abs. 1 WEG n.F.). Das Rechtsmittel ist als sofortige weitere Beschwerde zulässig (§ 43 Abs. 1 WEG a.F., § 45 Abs. 1 WEG, § 29 Abs. 1 FGG). Insbesondere ist der Beteiligte zu 3 als ehemaliger Verwalter beschwerdeberechtigt. Dies folgt hier schon daraus, dass die Ungültigerklärung der (auch) seine Entlastung aussprechenden Eigentümerbeschlüsse seine Rechtsstellung berührt (vgl. KK-WEG/Abramenko § 45 Rz. 11 m.w.N.).
Im Ergebnis bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Allerdings bedarf es keiner Ungültigerklärung von Beschlüssen, die zu Jahresabrechnungen mit Verwalterentlastung gefasst worden sein sollen, weil solche tatsächlich nicht ergangen sind.
1. Das LG hat, soweit noch entscheidungserheblich, ausgeführt:
Da die der Beschlussfassung zu TOP 1 und TOP 2 zugrunde liegenden Abrechnungen, insbesondere die Gesamtabrechnung, nicht vorlägen, sei eine gerichtliche Überprüfung der Beschlüsse nicht möglich. Weil bei der Beschlussfassung auch keine Gesamtabrechnung als Grundlage für die Einzelabrechnungen vorgelegen habe, hätten die Wohnungseigentümer hierüber auch keine wirksamen Beschlüsse fassen können, denn der Beschlussinhalt sei weder bestimmt noch bestimmbar und die Mindestanforderungen einer Jahresabrechnung, nämlich eine geordnete und übersichtliche, inhaltlich zutreffende Aufstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben seien nicht erfüllt. Trotz gerichtlicher Aufklärungsbemühungen hätten die Beteiligten für die Wirtschaftsjahre 2000/2001 und 2001/2002 keine Gesamtabrechnung vorlegen können.
2. Die behaupteten Eigentümerbeschlüsse zu Jahresabrechnungen und zur Verwalterentlastung sind nicht zustande gekommen. Zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs hat der Senat die Beteiligten auf diesen Umstand hingewiesen. Der Senat stel...