Leitsatz (amtlich)
1. Zur Löschung des Testamentsvollstreckervermerks bei Grundstücksveräußerung an einen Dritten.
2. Der Nachweis über die Beendigung der Testamentsvollstreckung - durch Aufgabenerledigung - ist dem Grundbuchamt gegenüber regelmäßig in der Form des § 29 GBO zu erbringen.
Normenkette
BGB §§ 878, 2205, 2226; GBO § 29; BGB § 52
Verfahrensgang
AG Rosenheim (Beschluss vom 02.10.2014; Aktenzeichen Unterratting-319-49) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des AG Rosenheim - Grundbuchamt - vom 2.10.2014 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 116.228 EUR.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1 ist seit 22.7.2013 gemäß dem notariellen Testament vom 28.9.2012 und der Eröffnungsniederschrift des AG vom 20.2.2013 als Eigentümerin von Grundbesitz, unter anderem zweier Grünlandgrundstücke, im Grundbuch eingetragen. Das Grundbuch enthält seit 24.9.2013 einen Testamentsvollstreckervermerk.
Mit Vertrag vom 13.1.2014 verkaufte die Beteiligte zu 2 in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin an die Gemeinde A. - Beteiligte zu 3 - aufgrund des von dieser ausgeübten naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts die beiden Grundstücke. Die Parteien erklärten die Auflassung und bewilligten und beantragten die Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch. Gemäß Abschn. 6 der Urkunde erklärte die Beteiligte zu 1 als Erbin, dass sie allen in dieser Urkunde getroffenen Vereinbarungen und Erklärungen vollumfänglich zustimmt.
Mit Antrag vom 12.8.2014 - Eingang beim Grundbuchamt am 18.8.2014 - begehrten die Beteiligten (unter anderem) den Vollzug der Auflassung und damit verbunden (§ 16 Abs. 2 GBO) die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks.
Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 2.10.2014 den Antrag zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, die Beteiligte zu 2 sei zum Zeitpunkt der Beurkundung nicht mehr Testamentsvollstreckerin gewesen; sie habe am 8.4.2014 ihr Zeugnis zurückgegeben und ihr Amt für beendet erklärt. Die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks setze den Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit voraus. Dieser sei zu erbringen entweder durch Vorlage eines Erbscheins, der die Beteiligte zu 1 als durch Testamentsvollstreckung nicht beschränkte Alleinerbin ausweise, oder durch Freigabe des betroffenen Grundbesitzes durch den Testamentsvollstrecker, dessen Amt bis zur Vollendung der Rechtsänderung (Vollzug der Auflassung an die Gemeinde) bestehen müsse.
Mit Schreiben vom 23.10.2014 hat der vollzugsbeauftragte Notar Beschwerde eingelegt mit der Begründung, die Erbin selbst habe sich entsprechend der Vertragsurkunde allen Erklärungen der Testamentsvollstreckerin angeschlossen. Dem Rechtsmittel hat das Grundbuchamt am 28.10. 2014 nicht abgeholfen. Die Beteiligte zu 1 könne als Alleinerbin nicht selbst handeln, da trotz der Amtsniederlegung die Testamentsvollstreckung am Nachlass an sich fortbestehe; zumindest sei kein gegenteiliger Nachweis erbracht worden.
Der Notar hat für die Beteiligten im Beschwerdeverfahren zum Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung noch verschiedene Schriftstücke vorgelegt, so einen notariellen Vermächtniserfüllungsvertrag vom 13.1.2014, in dem die Erbin und die Vermächtnisnehmerin bestätigen, dass die mit der Testamentsvollstreckung im Zusammenhang stehenden Aufgaben vollständig erledigt seien.
II. Die von sämtlichen Urkundsbeteiligten gegen die versagte Eintragung notariell erhobene Beschwerde (§ 71 Abs. 1, § 73 sowie § 15 Abs. 2 GBO; siehe Demharter GBO 29. Aufl. § 15 Rn. 20) ist zulässig, in der Sache aber nicht erfolgreich. Das Grundbuchamt kann den Testamentsvollstreckervermerk nicht löschen, im Übrigen aber auch nicht die Eigentumsumschreibung vornehmen.
1. Das Grundbuchamt darf bei Auflassung von Grundstücken die Eintragung nur vornehmen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist (§ 20 GBO). Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang die Verfügungsberechtigung des verlierenden Teils. Als Ausfluss der sachlichrechtlichen Verfügungsbefugnis muss sie grundsätzlich noch im Zeitpunkt der Eintragung vorliegen (Demharter § 20 Rn. 40; § 19 Rn. 60), zudem muss sie in der Form des § 29 GBO nachgewiesen sein. Sofern der Grundbesitz infolge wirksamer - entgeltlicher - Veräußerung durch die Testamentsvollstreckerin an die Beteiligte zu 3 aus dem Nachlass ausscheidet (vgl. § 2205 Satz 2 BGB), wäre auch der Testamentsvollstreckervermerk zu löschen, weil er mit Eigentumsübergang unrichtig würde (KG JFG 12, 274/278; BayObLG Rpfleger 1992, 63; Demharter § 52 Rn. 29).
a) Nach dem vorgelegten Schriftverkehr geht die Beteiligte zu 2 davon aus, dass ihr Amt als Testamentsvollstreckerin spätestens seit Anfang April 2014 beendet ist. Sie hat nämlich mit Schreiben vom 8.4.2014 ihr Testamentsvollstreckerzeugnis an das AG zurückgereicht. Zu notarieller Urkunde vom 13.1.2014 ("Vermächtniserfüllung") haben die dort Beteiligten - die Alleinerbin und die Vermächtnisnehmerin - erklärt, dass die Aufgaben der Testamentsv...