Tenor
1. Das Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen den Vorsitzenden Richter am OLG K. wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beklagten werden in einer Vielzahl von Verfahren vor dem LG München I von Anlegern im Zusammenhang mit deren Beteiligung an der Film- & Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG (im Folgenden: VIP Medienfonds 4) wegen behaupteter Prospektfehler auf Schadensersatz in Anspruch genommen.
In 32 Verfahren haben Kläger Musterfeststellungsanträge gestellt, die Gegenstand des vorliegenden Kapitalanleger-Musterverfahrens sind. Am 15.11.2007 hat das LG einen Vorlagebeschluss gem. § 4 KapMuG erlassen. Hinsichtlich der Feststellungsziele und des weiteren Inhalts des Beschlusses wird auf Bl. 1/70 d.A. Bezug genommen.
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 6.12.2007 wurde den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller bis 15.1.2008 Gelegenheit eingeräumt, zur Bestimmung eines Musterklägers Stellung zu nehmen.
Am 18.12.2007 fand vor dem 5. Zivilsenat des OLG München unter der Leitung des Vorsitzenden Richters K., der zugleich Vorsitzender des Senats für Kapitalanleger-Musterverfahren ist, Termin zur mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren 5 U 3700/07 (Martina W-F ./. C AG) statt. In diesem Verfahren nimmt die Klägerin neben der C AG auch die Beklagten des Kapitalanleger-Musterverfahrens wegen ihrer Beteiligung an dem VIP Medienfonds 4 auf Schadensersatz aus Prospekthaftung in Anspruch. Das LG München I hat die Klage mit Teilurteil vom 20.4.2007 gegen die C wegen mangelnden Vortrags zu einem haftungsbegründenden Beratungsverhältnis und fehlender Prospektverantwortlichkeit abgewiesen. Hinsichtlich der weiteren Beklagten A. S. und B. H. AG hat das LG München I am selben Tag einen Beweisbeschluss erlassen. Die Klägerin im vorgenannten Verfahren hat gegen das Teilurteil vom 20.4.2007 Berufung eingelegt und Zurückverweisung an das LG München I beantragt. An der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren vom 18.12.2007 nahm der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1) des Kapitalanleger-Musterverfahrens als Zuhörer teil und fertigte über den Ablauf der Sitzung eine Aktennotiz.
Mit Schriftsätzen jeweils vom 21.12.2007 (Blatt 74/91 sowie Bl. 92/99 und 100/106 d.A.) haben die Beklagten im vorliegenden Verfahren den Vorsitzenden Richter K. sowie den Richter am OLG Dr. B., der auch Mitglied im Senat für Kapitalanleger-Musterverfahren war, wegen deren Äußerungen in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2007 im Verfahren 5 U 3700/07 als befangen abgelehnt.
Nach dem Hinweis darauf, dass Richter am OLG Dr. B. zum 31.12.2007 aus dem Senat für Kapitalanleger-Musterverfahren ausgeschieden ist, haben die Beklagten mit Schriftsätzen vom 18.1.2008 (Blatt 152 f.) und 24.1.2008 (Blatt 134 d.A.) die Ablehnungsgesuche gegen Richter am OLG Dr. B. für erledigt erklärt.
Zur Begründung ihrer Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am OLG K. führen die Beklagten im Wesentlichen aus, dieser habe durch seine Äußerungen in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2007 zu erkennen gegeben, dass er hinsichtlich der im Kapitalanleger-Musterverfahren noch zu klärenden Fragen voreingenommen sei. Ohne dass hierfür eine prozessuale Notwendigkeit bestanden habe, habe er sich im Termin vom 18.12.2007 auch zur behaupteten Fehlerhaftigkeit des Prospekts des VIP Medienfonds 4 geäußert. Er habe ausgeführt, dass der Prospekt aus Sicht des Senats falsch sei, da in ihm nicht dargestellt werde, dass 80 % der von der Fondsgesellschaft an den Produktionsdienstleister gezahlten Mittel an den Lizenznehmer weitergeleitet wurden. Weiter habe er ausgeführt, dass es sich um ein Anlagegeschäft handele, das im Prospekt nicht dargestellt worden sei. Dies sei eine wirtschaftliche Umgehung, wobei er auf § 42 AO hingewiesen habe. Es sei nicht plausibel, dass ein Lizenznehmer entsprechende Sicherheiten stelle, ohne zu wissen, ob die Lizenz überhaupt etwas einbringe. Dies sei im Wirtschaftsleben nicht nachvollziehbar. Derartige Vorleistungen eines Lizenznehmers in Millionenbeträgen seien für den Senat einfach nicht plausibel. Des Weiteren habe er ausgeführt, dass es für den Senat keine Überraschung gewesen sei, dass der Beklagte zu 1) im Strafverfahren verurteilt wurde.
Die Beklagte zu 2) weist ergänzend darauf hin, dass der Vorsitzende erklärt habe, dass die Art der Zahlungsflüsse von Anfang an so geplant gewesen sei. Er habe darauf hingewiesen, dass sich dies insb. aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag ergebe; es sei von Anfang an klar gewesen, dass 87,2 % nicht in die Filmproduktionen fließen könnten. Die Beklagte zu 2) führt ferner aus, dass die Vorgehensweise des Vorsitzenden den Eindruck erwecke, unbedingt vor einer Unterbrechungswirkung durch das KapMuG-Verfahren wesentliche "Weichenstellungen" in der angestammten Besetzung des 5. Zivilsenats des OLG München treffen zu wollen. Dies komme zum einen in der äußert ungewöhnlichen Versagung der Einräumung einer Schriftsatzfrist ggü. dem Prozessbevollmächtigten der C...