Tenor
1. Auf die Beschwerde des Annehmenden wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 20.2.2017 wie folgt abgeändert:
Der Anzunehmende E. O., geboren am ... 2014 in ..., wird von dem Annehmenden J. O., geboren am ...1974 als Kind angenommen. Der Anzunehmende erlangt durch die Annahme die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes des Annehmenden und des Ehepartners des Annehmenden P. O., geboren am ...1970. Das Kind behält den Geburtsnamen "O. ".
2. Das Verfahren 1. und 2. Instanz ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Annehmende und der Vater des Anzunehmenden stellten in der Ukraine Kontakt zur Mutter des Anzunehmenden, Frau Y. R., geboren ...1982, her und vereinbarten mit ihr, dass diese für Herrn P. O. ein Kind austragen solle. Die Schwangerschaft wurde im Wege der künstlichen Befruchtung unter Verwendung von Samenzellen des Vaters und Eizellen einer Spenderin, die durch eine Kinderwunschklinik vermittelt wurden, herbeigeführt. Die Eizellspenderin ist dem Vater und dem Annehmenden nicht bekannt, die Klinik besitzt jedoch die Personendaten der Eizellspenderin, welche vom Kind nach Erreichen des 18. Lebensjahres angefordert werden können.
Am ...2014 wurde E. in C. / Ukraine als Kind des P. O. und der Y. R. geboren. Am 10.9.2014 erkannte P. O. die Vaterschaft vor den ukrainischen Behörden an. Am gleichen Tag erklärte die Mutter zur Urkunde der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kiew die Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung sowie ihr Einverständnis, dass das Kind die deutsche Staatsbürgerschaft annimmt, und erteilte dem Vater umfassende Vollmacht zur elterlichen Sorge.
Sogleich nach der Geburt des Kindes übernahmen der Vater und der Annehmende die Betreuung und Versorgung des Kindes und leben mit ihm seit ihrer Rückkehr nach Deutschland in einem gemeinsamen Haushalt in M.
Am 10.10.2014 haben der Annehmende und der Vater von E. vor dem Standesamt G. die Lebenspartnerschaft begründet, am 05.01.2018 schlossen sie vor dem Standesamt G. die Ehe.
Mit notarieller Urkunde des Notars Dr. G. in M. vom 29.4.2015 (UrNr. G ...15/15) hat der Annehmende beantragt, die Annahme des Kindes durch ihn auszusprechen.
Am 7. August 2017 erklärte die Mutter des Kindes ihre Einwilligung zur Adoption.
Das Jugendamt der Stadt M. hat sich am 5.10.2015 gegen die Adoption ausgesprochen. Die Adoption sei zwar dem Kindeswohl dienlich. Hier sei aber § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB anwendbar und aufgrund der Möglichkeit eines "kleinen Sorgerechts" gemäß § 1687 Abs. 1 S. 3 BGB sei die Adoption für das Kindeswohl nicht erforderlich. Das Landesjugendamt schloss sich dem am 26.10.2016 an.
Das Amtsgericht München hat den Antrag am 20.2.2017 abgelehnt, weil zum Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung keine Einwilligung der Mutter in die Adoption vorlag und diese auch nicht gemäß § 1747 Abs. 4 BGB entbehrlich sei. Ob die Voraussetzungen einer Ersetzung der Einwilligung gemäß § 1748 BGB vorlägen, könne dahinstehen, da § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB anzuwenden und die Adoption nicht erforderlich für das Kindeswohl sei.
Mit Schreiben vom 20.3.2017 legte der Annehmende Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München ein und begründete dies damit, § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB sei nicht anwendbar, weil Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit der Adoption nicht vorliege. Auch sei die Adoption zum Wohl des Kindes erforderlich, weil nur dadurch eine verlässliche rechtliche Zuordnung zu beiden Elternteilen verschafft werde und die Zuordnung zu der Frau aufgehoben werde, die nach ukrainischem Recht gar nicht die Mutter und auch weder in der Lage noch Willens zu einer kindschaftsrechtlichen Beziehung zu dem Kind sei.
II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Voraussetzungen für die beantragte Annahme sind erfüllt.
1. Die Annahme als Kind ist gemäß § 1741 Abs. 1 BGB zulässig.
a) Zwischen dem Annehmenden und dem Kind besteht ein Eltern-Kind-Verhältnis im Sinne des § 1741 Abs. 1 S. 1 BGB.
Der Annehmende nimmt wie der Vater Aufgaben wahr, die normalerweise den natürlichen Eltern obliegen. So hat er E. seit seiner Geburt betreut und versorgt. Er ist in Elternzeit und hat die Eingewöhnung von E. in die Kinderkrippe übernommen. Der fachlichen Äußerung des Jugendamts vom 5.10.2015 ist zu entnehmen, dass E. von beiden Vätern und deren Herkunftsfamilien behütet und geliebt wird. Der Annehmende ist im Leben des Kindes von Beginn an ebenso präsent und wichtig gewesen wie der Vater und hat eine vertrauensvolle und sichere Beziehung zum Kind.
Es besteht daher kein Zweifel, dass der Annehmende neben dem Vater als Elternteil fungiert und zwischen ihm und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht und sich weiter verfestigen wird.
b) Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls ist die Annahme zulässig.
(1) Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Annahme im Sinne des §§ 1741 Abs. 1 S. 2 BGB zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Die hier vorliegende Konstellation, dass das Kind mit Hilfe einer Leihmutter unter V...