Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung

 

Verfahrensgang

LG Landshut (Beschluss vom 21.01.1998; Aktenzeichen 52 O 2765/96)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des Landgerichts Landshut vom 21. Januar 1998 dahingehend abgeändert, daß der Streitwert auf

360.000,– DM

festgesetzt wird.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Gegenstand des vom Arbeitsgericht München an das Landgericht Landshut verwiesenen Rechtsstreits bildete die gegen eine außerordentliche Kündigung der beklagten Arbeitgeberin gerichtete Feststellungsklage auf Fortbestehen des klägerischen Dienstverhältnisses. Der Kläger war Gründungsgesellschafter und Gründungsgeschäftsführer der Beklagten mit einem monatlichem Bruttogehalt von rund 12.500,– DM.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die statthafte (§ 25 Abs. 3 GKG) und auch im übrigen zulässige Beschwerde des Klägers gegen die durch Beschluß des Landgerichts Landshut vom 21. Januar 1998 getroffene Streitwertfestsetzung auf 450.003,60 DM hat in der Sache insoweit Erfolg, als der Wert zutreffend mit (gerundet) 360.000,– DM anzusetzen ist.

1) Der Senat teilt im Ausgangspunkt die vom Landgericht in dem angegriffenen Beschluß sowie in der Nichtabhilfeentscheidung vom 20. Februar 1998 vertretene Rechtsauffassung zur Bewertung des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes. Hierauf kann deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Für die Bewertung der Feststellungsklage hier maßgeblich ist (über § 12 Abs. 1 GKG) § 3 ZPO und in dessen Rahmen § 17 Abs. 3 GKG (siehe BGH, NJW 1981, 2465, 2466; BGH, NJW-RR 1986, §. 676; Zöller-Herget, ZPO, Kommentar, 20. Aufl., § 3, Rn. 16, Stichwort „Arbeitnehmer”; Hartmann, Kostengesetze, 27. Aufl., § 17 GKG, Rn. 43, je mit weiteren Nachweisen). Die letztgenannte Vorschrift enthält eine Privilegierung gegenüber dem sonst einschlägigen § 9 ZPO. Mag auch § 9 ZPO durch das Rechtspflegeentlastungsgesetz vom 11. Januar 1993 (BGBl I S. 50) abgeändert worden (statt 121/2 facher bzw. 25 facher Betrag nun lediglich 3 1/2 facher Wert des einjährigen Bezugs) und die Differenz zur Bewertungsvorschrift des § 17 Abs. 3 GKG (dreifacher Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen) nicht mehr sehr erheblich sein, sieht der Senat keinen Anlaß, von der zuletzt eingefahrenen Rechtsprechung zur Heranziehung von § 17 Abs. 3 GKG abzuweichen. Allenfalls ergäbe sich für den Gesetzgeber Anlaß, angesichts des sozialen Schutzweckes von § 17 Abs. 3 GKG, nämlich der Erleichterung gerichtlicher Durchsetzung von Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen, aus denen der Beklagte seinen Lebensunterhalt bestreitet, diese Bestimmung zu reformieren, etwa indem der Multiplikator (dreifach) oder der Faktor (Jahresbetrag) geändert wird. Weil für die Bewertung von Rechtsstreitigkeiten vor dem ordentlichen Zivilgerichten mit dem Gerichtskostengesetz und der ZPO (§§ 3 ff.) ein eigenständiges Normensystem zur Verfügung steht, sieht der Senat auch keine Möglichkeit, auf die für die Besonderheiten des Arbeitsgerichtsverfahrens geschaffene Bewertungsvorschrift des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG zurückzugreifen (BGH, NJW-RR 1986, S. 676; OLG Köln, NJW-RR 1995, 318; Hartmann, Kostengesetze, § 17 GKG, Rn. 44), und zwar auch nicht zur Bewertung des klägerischen Interesses nach § 3 ZPO (a.A. Markl/Meyer, Gerichtskostengesetz, Kommentar, 3. Aufl., § 17, Rn. 26).

2) Interessegerecht erscheint es jedoch, den bei Feststellungsklagen üblichen Abschlag von 20 % im Verhältnis zu Leistungsklagen auch hier vorzunehmen (§ 3 ZPO). In der Literatur wird zwar vertreten (siehe Zöller-Herget, ZPO, § 3, Rn. 16, Stichwort „Feststellungsklagen”), daß ein derartiger Abzug bei streitwertmäßig privilegierten Ansprüchen (wie § 17 GKG) nicht vorzunehmen sei. Dem ist jedoch der Bundesgerichtshof (NJW-RR 1986, § 676) nicht gefolgt. Überdies würde es nach der Neufassung des § 9 ZPO regelmäßig dahin führen, daß bei dessen Anwendung in Verbindung mit einem 20 %igen Abschlag sich der Kostenschuldner besser stellt als bei einer Anwendung des § 17 Abs. 3 GKG, wodurch er eigentlich privilegiert werden sollte.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (§ 25 Abs. 4 GKG).

 

Unterschriften

Dr. Gehrig Vorsitzender Richter, Hofmann Richterin am Oberlandesgericht, Lorbacher Richter

 

Fundstellen

Haufe-Index 1235556

OLGR-MBN 1998, 162

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