Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenverteilung eines erledigten Unterhaltsabänderungsverfahrens
Normenkette
BGB §§ 1570, 1615 Abs. 1; RVG § 2 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Ingolstadt (Beschluss vom 08.11.2018; Aktenzeichen 001 F 1124/18) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin der Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 8.11.2018 dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1358,69 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um die Kostenverteilung eines erledigten Unterhaltsabänderungsverfahrens.
Mit Antrag vom 3.9.2018 begehrte der Antragsteller die Abänderung einer Vereinbarung mit Wirkung ab 9.9.2018 dahingehend, dass er nicht verpflichtet sei, an die Antragsgegnerin einen monatlichen Unterhalt von 870 EUR gemäß § 1615 I BGB zu bezahlen.
Die Beteiligten sind die nichtverheirateten Eltern des gemeinsamen Kindes Thomas, geboren am 8.9.2015. Mit Schreiben vom 9.8.2018 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin unter Fristsetzung zum 22.8.2018 auf, über den 8. 9.2018 hinausgehend auf ihre Rechte aus dem Unterhaltstitel zu verzichten, da der gemeinsame Sohn am 8.9.2018 das dritte Lebensjahr vollende und sie daher aufgrund ihrer Erwerbsverpflichtung nicht unterhaltsberechtigt sei.
Noch vor Zustellung des Antrages am 13.9.2018 erklärte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 11.9.2018 das Verfahren für erledigt, da die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 6.9.2018 außergerichtlich erklärt hatte, aus der gerichtlichen Vereinbarung ab Oktober 2018 keine Rechte mehr herzuleiten. Mit Schriftsatz vom 27.9.2018 stimmte die Antragsgegnerin der Erledigterklärung unter Verwahrung gegen die Kostenlast zu.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 8.11.2018 entschied das Amtsgericht, dass die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden. Gegen diesen am 9.11.2018 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde vom 22.11.2018, die am selben Tag bei Gericht eingegangen ist und die er mit Schriftsätzen vom 16.1. und 28.2.2019 begründete. Er vertritt die Auffassung, dass die vorgerichtliche Aufforderung der Antragstellerseite, auf Rechte aus dem Titel zu verzichten, verfrüht gewesen sei, da ein derartiger Anspruch frühestens ab Vollendung des dritten Lebensjahres des gemeinsamen Kindes bestanden habe. Auch nach dem dritten Geburtstag des Kindes sei jedenfalls ein sofortiger Verzicht innerhalb des Monats, in den der Geburtstag fällt, selbst bei einer Erwerbsverpflichtung der Mutter nicht üblich.
Die Antragsgegnerin beantragt im Ergebnis, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, der Antragsteller habe gerade zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens rechtzeitig vor dem Zeitpunkt, ab dem rechtlich einen Unterhaltsanspruch wegfallen könne, sich Klarheit darüber verschaffen müssen, ob es eines Gerichtsverfahrens bedarf oder diese Streitfrage außergerichtlich geklärt werden kann.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten Schriftsätze und den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
II. Die gemäß §§ 58 ff FamFG zulässige (OLG Oldenburg NJW 2010,2815) Beschwerde ist begründet. Gemäß § 243 FamFG sind nach billigem Ermessen die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen.
1. Das Amtsgericht hat zu Recht als gesetzliche Grundlage für die Kostenentscheidung § 243 FamFG angesehen, der als Spezialgesetz der allgemeinen Regelung des § 91a ZPO, der über § 113 Abs. 1 FamFG grundsätzlich anwendbar wäre, vorgeht. Es ist jedoch allgemein anerkannt dass im Rahmen der zu treffenden Billigkeitsentscheidung die allgemeinen, zu § 91a ZPO von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze berücksichtigt werden können (Neumann, FPR 2013, 163 m.w.Nw.).
2. Haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, beurteilt sich die Kostenverteilung danach, ob der Antrag ohne erledigendes Ereignis erfolgreich gewesen wäre. Dabei nimmt das Gericht eine summarische Prüfung des Sach- und Streitstandes vor (Hüßtege, Thomas Putzo 39. Auflage, § 91 Art ZPO Nr. 46 ff).
a. Im Rahmen dessen ist zunächst die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrages zu prüfen. Der vorliegende Abänderungsantrag war nach § 239 FamFG zulässig. Im Hinblick auf den von der Antragsgegnerin erklärten Verzicht auf ihre Rechte ist auch davon auszugehen, dass ab dem dritten Geburtstag des gemeinsamen Kindes und der sich daraus ergebenen Erwerbsverpflichtung der Antragsgegnerin kein Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB bestanden hätte. Der Antrag wäre daher auch begründet gewesen.
b. Bei der summarischen Prüfung ist jedoch in Erwägung zu ziehen, dass die Antragsgegnerin nach Rechtshängigkeit den Antrag anerkennen hätte können. Im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung muss das Gericht nicht nur die unstreitigen Tatsachen und die zum oben genannten Zeitpunkt vorliegenden Beweise würdigen, sondern auch die bei Weiterführung ...