Entscheidungsstichwort (Thema)
Liquidation: Angabe der abstrakten Vertretungsbefugnis für den Fall einer Bestellung weiterer Liquidatoren
Normenkette
GmbHG § 67
Verfahrensgang
AG Ingolstadt (Beschluss vom 09.02.2010; Aktenzeichen HRB 3100 [Fall 2]) |
Tenor
Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des AG Ingolstadt - Registergericht - vom 9.2.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Am 1.12.2009 wurde neben der Auflösung der in das Handelsregister eingetragenen GmbH zur Eintragung angemeldet:
"Herr Dr. F. G. (...), vertritt die Gesellschaft in Zukunft nicht mehr als Geschäftsführer, sondern als Liquidator.
Die allgemeine Bestimmung über die Vertretung der Gesellschaft durch den/die Liquidatoren entspricht dem Gesetz; d.h.: Ist ein Liquidator bestellt, ist dieser einzelvertretungsbefugt. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, wird die Gesellschaft durch alle Liquidatoren in Gemeinschaft vertreten.
Die konkrete Vertretungsbefugnis von Herrn Dr. G. weicht davon nicht ab; d.h.: ist Herr Dr. G. der einzige Liquidator, ist er einzelvertretungsbefugt. Werden noch weitere Liquidatoren bestellt, vertritt er die Gesellschaft in Gemeinschaft mit sämtlichen weiteren Liquidatoren."
In der Niederschrift über eine Gesellschafterversammlung der GmbH vom 24.11.2009 finden sich folgende Beschlüsse:
"1. Die Gesellschaft wird aufgelöst.
2. Herr Dr. F. G., bisher Geschäftsführer der Gesellschaft, vertritt die Gesellschaft nunmehr als Liquidator (§ 66 Abs. 1 GmbHG).
Ein Beschluss, wonach die Liquidation anderen Personen übertragen wird, wird nicht gefasst. Seine Vertretungsbefugnis ergibt sich aus § 68 Abs. 1 Satz 2 GmbHG; das bedeutet:
Solange er einziger Liquidator der Gesellschaft ist, ist er einzelvertretungsbefugt. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so wird die Gesellschaft durch alle Liquidatoren in Gemeinschaft vertreten."
Mit Zwischenverfügung vom 9.2.2010 beanstandete das Registergericht die Fehlerhaftigkeit der abstrakten Vertretungsregelung. Gemäß Beschluss vom 24.11.2009 sei als allgemeine Vertretungsregelung die gesetzliche Regelung des § 68 Abs. 1 Satz 2 GmbHG beschlossen worden. Der zur Eintragung angemeldete Passus: "Ist nur ein Liquidator bestellt, so vertritt dieser allein", sei aber nicht gesetzlicher Inhalt des § 68 GmbHG und könne daher ohne nähere Bestimmung z.B. durch Gesellschafterbe-schluss nicht als Teil der abstrakten Vertretungsregelung angemeldet werden. Eine Eintragung dieses Passus im Handelsregister sei vor allem deshalb nicht möglich, da im (fiktiv möglichen) Fall des Wegfalls eines von zwei vertretungsberechtigten Liquidatoren der verbleibende Liquidator - abweichend von der Regelung für Geschäftsführer in § 35 GmbHG - nicht automatisch Einzelvertretungsmacht erlangen könne.
Der Beschwerdeführer rügt, dass das Registergericht im Bezug auf die abstrakte Vertretungsregelung zu Unrecht lediglich die Eintragung "sind mehrere Liquidatoren bestellt, vertreten diese die Gesellschaft gemeinsam", nicht aber die zusätzliche Anmeldung "ist nur ein Liquidator bestellt, ist dieser einzelvertretungsbefugt" als anmeldungsfähig angesehen habe.
II. Die zulässige Beschwerde (§ 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG) ist nicht begründet. Das Registergericht hat zu Recht den Vollzug der Anmeldung aufgrund des derzeitigen Eintragungshindernisses abgelehnt. Die beantragte Eintragung der abstrakten Vertretungsregelung erweist sich deshalb als derzeit nicht eintragungsfähig, weil die zur Eintragung angemeldete abstrakte Einzelvertretungsbefugnis weder eine Grundlage im Gesetz noch in einer anderweitigen Bestimmung i.S.d. § 68 Abs. 1 Satz 2 GmbHG findet.
1. Im Rahmen der Anmeldung der ersten Liquidatoren einer GmbH nach § 67 Abs. 1 GmbHG ist die "abstrakte", d.h. die generell für ein mehrköpfiges Organ geltende Vertretungsregelung auch dann zur Eintragung anzumelden, wenn nur ein (erster) Liquidator bestellt ist (vgl. BGH NZG 2007, 595). Demgemäß ist - wie für § 35 Abs. 2 Satz 1 GmbHG - im Rahmen der abstrakten Vertretungsregelung auch eine Regelung bezüglich der Einzelvertreterbefugnis des einzigen Liquidators einzutragen, da sich die kraft Gesetzes oder Gesellschaftsvertrag bestehende Gesamtvertretung bei Verbleiben eines einzigen Geschäftsführer nicht zwingend in eine "Alleinvertretungsregelung" umwandelt, es sei denn, die Vertretung durch einen Geschäftsführer ist für diesen Fall durch die Satzung ausdrücklich vorgesehen (vgl. Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Aufl., Rz. 987).
2. Ausgehend von diesem Grundsatz hat das Registergericht zu Recht beanstandet, dass für die zur Eintragung angemeldete abstrakte Einzelvertretungsbefugnis weder eine gesetzliche Grundlage gegeben ist noch eine davon abweichende Vertretungsregelung getroffen wurde.
a) Die angemeldete abstrakte Einzelvertretungsregelung ergibt sich nicht unmittelbar aus § 68 Abs. 1 Satz 2 GmbHG. Inhalt der Vorschrift ist, dass - vorbehaltlich einer abweichenden Vertretungsregelung - bei mehreren Liquidatoren der Grundsatz der Gesamtvertretung gilt. Einzelvertretungsbefugnis eines der Liquidatoren...