Leitsatz (amtlich)

Eine Gesellschaft, die ihre eigene Löschung wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen angeregt hat, ist nicht beschwerdebefugt, wenn das Registergericht das Amtslöschungsverfahren einstellt.

 

Normenkette

FamFG §§ 59, 394; GmbHG § 74 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen HRB 132333)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen die Entscheidung des AG München - Registergericht - vom 25.3.2011 wird verworfen.

 

Gründe

I. Die Beteiligte ist eine GmbH in Liquidation. Mit Schreiben vom 28.4.2010 beantragte deren Liquidator die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit. Von Seiten der Industrie- und Handelskammer wurden keine Einwände gegen eine Löschung erhoben; auch das Finanzamt stimmt der Löschung zu. Mit Schreiben vom 12.7.2010 teilte der Geschäftsführer mit, dass die Gesellschaft am 4.1.2007 ihre Auflösung und ihre "stille Liquidation" nach § 141a FGG beschlossen habe. Die Vermögenslosigkeit der Gesellschaft sei sowohl durch eidesstattliche Versicherung des Liquidators der Gesellschaft glaubhaft gemacht worden als auch durch Bilanzen nachgewiesen. Einziger Vermögensgegenstand am 31.12.2007 sei die Forderung der Gesellschaft gegen ihren geschäftsführenden Gesellschafter i.H.v. 27.477,84 EUR. Die Vermögenslosigkeit der Gesellschaft sei eingetreten, als die Gesellschaft im Jahre 2008 ihre Forderung gegen den geschäftsführenden Gesellschafter mit den Forderungen der Gesellschafter auf Rückzahlung ihrer Einlagen samt thesauriertem Gewinn verrechnet habe. Nach erfolgter Verrechnung sei die Vermögenslosigkeit, wie vom Liquidator eidesstattlich versichert, eingetreten.

Mit Schreiben vom 25.3.2011 teilte das Registergericht der Gesellschaft mit, dass das Amtslöschungsverfahren eingestellt werde, da kein Fall der Vermögenslosigkeit vorliege. Die Vermögenslosigkeit sei durch vorzeitige Verrechnung von Forderungen bewirkt worden, obwohl die Auszahlung vor Ende des Sperrjahres gar nicht fällig und zulässig sei. Deshalb habe die Gesellschaft auch (noch) einen Anspruch auf Zahlung gegen die Gesellschafter in Höhe des Verrechneten.

Hiergegen wendet sich die Beteiligte mit Beschwerde vom 12.4.2011. Die Beschwerdeführerin sei von Amts wegen zu löschen, da sie kein Vermögen besitze. § 73 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 31 GmbHG stehe einer Löschung nicht entgegen.

II. Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, da die Beteiligte nicht beschwerdebefugt i.S.d. § 59 Abs. 1 FamFG ist. Der Frage, ob die Voraussetzungen des § 394 FamFG für eine Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit tatsächlich gegeben sind, kommt daher keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.

1. Gemäß § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde (lediglich) demjenigen zu, der durch den vorausgegangenen Beschluss in seinen Rechten verletzt worden ist. Für die Beschwerdeberechtigung kommt es auf die Rechtsbeeinträchtigung an (sog. materielle Beschwer). Die Beeinträchtigung muss dabei ein eigenes, dem Beschwerdeführer zustehendes subjektives materielles Recht betreffen (Burandt/Rojahn/Rojahn, Erbrecht, 1. Aufl., § 59 FamFG Rz. 2 und 4; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl., § 59 Rz. 6). Ein solches wird durch die Einstellung des Amtslöschungsverfahrens und der damit einhergehenden Ablehnung des Registergerichts, die Beteiligte von Amts wegen gem. § 394 Abs. 1 FamFG aufgrund Vermögenslosigkeit zu löschen, nicht beeinträchtigt.

a) Regelungszweck des § 394 FamFG ist die auch gegen ihren Willen mögliche Entfernung vermögensloser Gesellschaften aus dem Handelsregister, die im Interesse des Rechtsverkehrs (Gläubigerschutz) wie auch zum Zwecke der Bereinigung des Registers geboten ist (Keidel/Heinemann, a.a.O., § 394 Rz. 1). Der Regelungsgehalt der Vorschrift dient daher dem öffentlichen Interesse. Demgemäß obliegt dem Registergericht von Amts wegen eine Prüfungspflicht für die Einleitung des Verfahrens, wobei ihm aber ein Beurteilunsgsspielraum eröffnet ist (OLG Karlsruhe FGPrax 1999, 235; OLG Frankfurt Rpfleger 1978, 22; Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Aufl., Rz. 433), sofern nicht die zwingende Löschung gem. § 394 Abs. 1 Satz 2 FamFG nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens geboten ist. Dem Regelungszweck der Vorschrift gemäß sieht § 394 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 FamFG zur Wahrung des öffentlichen Interesses auch eine Antragsbefugnis der Finanzbehörde bzw. berufsständischer Organe vor. Dementsprechend steht diesen Antragstellern bei Ablehnung ihres Antrags auf Löschung der Gesellschaft gegen die Entscheidung des Registergerichts auch die Beschwerde nach § 58 FamFG gem. § 394 Abs. 3 i.V.m. § 393 Abs. 3 Satz 1 FamFG offen (Keidel/Heinemann, a.a.O., § 394 Rz. 15). Deren Beschwerdebefugnis findet somit ihre Grundlage in dem diesen Stellen ausdrücklich eingeräumten Antragsrecht zur Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit.

b) Die Beschwerdeführerin kann sich zur Begründung ihrer Beschwerdebefugnis nach § 59 Abs. 1 FamFG jedoch nicht auf ein Antragsrecht i.S.d. § 394 Abs. 1 Satz 2 FamFG stützen, da § 394 FamFG ein solches zugunsten einer...

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