Leitsatz (amtlich)

Der Nachweis, dass ein zugunsten einer juristischen Person eingetragenes subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht durch Fortfall der Berechtigten erloschen ist, ist nicht mit den Eintragungen über die Auflösung und Löschung im Handelsregister geführt (Anschluss an OLG Düsseldorf Rpfleger 2011, 26).

 

Normenkette

BGB §§ 473, 1059a Nr. 2, § 1098 Abs. 1; GBO §§ 22-23

 

Verfahrensgang

AG München - Grundbuchamt

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des AG München - Grundbuchamt - vom 7.10.2015 in der Fassung vom 6.11.2015 aufgehoben.

 

Gründe

I. Die Beteiligte ist seit 10.5.2001 aufgrund Erbfolge als Eigentümerin zweier Teileigentumseinheiten im Grundbuch eingetragen. In der Zweiten Abteilung ist jeweils seit 18.7.1980 ein Vorkaufsrecht für die Alois Z. Spezialgeschäft für Bodenbeläge GmbH (im Folgenden: Z.-GmbH) aufgrund notarieller Bewilligung vom 29.1.1980 eingetragen.

Gemäß Ziff. IV. der Urkunde hatte der vormalige Eigentümer des Grundbesitzes im Zuge der Übertragung seines als Einzelunternehmer geführten und in den gegenständlichen Räumen betriebenen Geschäfts auf die Z.-GmbH letzterer ein Vorkaufsrecht mit folgendem Inhalt eingeräumt:

Der Veräußerer räumt dem Erwerber an dem vorbezeichneten Teileigentum das dingliche Vorkaufsrecht gemäß §§ 1094 ff. BGB in der Form des subjektiv-persönlichen Vorkaufsrechts für alle Verkaufsfälle ein. Das Vorkaufsrecht ist nicht vererblich und nicht rechtsgeschäftlich übertragbar.

Im Handelsregister B wurden am 9.9.1996 die Auflösung der Gesellschaft und am 12.11.1997 das Erlöschen der Firma eingetragen.

Mit unterschriftsbeglaubigter Erklärung vom 1.10.2015 hat die Beteiligte die Löschung des Vorkaufsrechts bewilligt und beantragt. Gestützt auf den in beglaubigter Abschrift vorgelegten amtlichen Handelsregisterauszug einerseits und den Inhalt des dinglichen Rechts andererseits hat sie geltend gemacht, dass das Vorkaufsrecht gegenstandslos und das Grundbuch daher offensichtlich unrichtig sei.

Mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 7.10.2015 in der Fassung gemäß Beschluss vom 6.11.2015 hat das Grundbuchamt beanstandet, dass zur Löschung die Bewilligung eines Nachtragsliquidators erforderlich sei; eine offensichtliche Unrichtigkeit liege nicht vor.

Hiergegen wendet sich die Beteiligte über die sie vertretende Notarin mit der Beschwerde. Das Vorkaufsrecht sei als nicht übertragbares subjektiv-dingliches Recht auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt gewesen. Da das Erlöschen der berechtigten GmbH in grundbuchmäßiger Form nachgewiesen sei und Leistungsrückstände aufgrund des Zeitablaufs seit dem Erlöschen ausgeschlossen werden könnten, sei in entsprechender Anwendung von § 23 GBO eine Bewilligung entbehrlich.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen und ausgeführt, das eingetragene Recht stelle unabhängig davon, ob es einen Vermögenswert hat, eine formale Rechtsposition dar, deren Beseitigung durch Löschung eine Nachtragsliquidation erfordere.

II. Das Rechtsmittel hat - jedenfalls vorläufig - Erfolg.

1. Gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts ist nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1

GBO die Beschwerde statthaft, denn die Entscheidung ist nicht im Amtsverfahren nach §§ 84 ff. GBO wegen Gegenstandslosigkeit der Eintragung, sondern im Antragsverfahren wegen Grundbuchberichtigung (§ 22 Abs. 1 GBO) ergangen.

Auf das auch im Übrigen zulässig durch die beglaubigende Notarin eingelegte Rechtsmittel (§ 73 GBO; § 15 Abs. 2 GBO; Demharter GBO 30. Aufl. § 15 Rn. 20) ist die Zwischenverfügung aufzuheben, weil sie einen nach § 18 GBO nicht zulässigen Inhalt hat.

Mittels Zwischenverfügung nach § 18 GBO sollen dem Antragsteller der Rang und die sonstigen Rechtswirkungen erhalten bleiben, die sich nach dem Zeitpunkt des Antragseingangs richten und bei sofortiger Zurückweisung verloren gingen (BayObLG NJW-RR 2004, 1533/1534). Eine Zwischenverfügung darf zur Vermeidung eines unberechtigten Rangvorteils daher nicht ergehen, wenn das der Eintragung - eine solche ist auch die Löschung (§ 46 Abs. 1 GBO) - entgegenstehende Hindernis nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann (BGH NJW 2014, 1002 Rn. 6; BayObLGZ 1984, 105/106 f.; Demharter § 18 Rn. 8 m.w.N.).

Ist zur berichtigenden Eintragung eine Bewilligung des Berechtigten nach § 19 GBO erforderlich, weil der Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit nicht nach § 22 Abs. 1 GBO geführt ist, muss das Grundbuchamt daher den Antrag sofort zurückzuweisen (BayObLG FGPrax 1998, 6; OLG Brandenburg FGPrax 2003, 54/55; Demharter § 18 Rn. 32; Wilke in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 18 Rn. 19).

2. Für das weitere Verfahren wird - nicht bindend - darauf hingewiesen, dass die Löschung des Rechts ohne Bewilligung eines Nachtragsliquidators nicht infrage kommen dürfte.

a) Das Grundbuch ist unrichtig, wenn sein Inhalt nicht mit der materiellen Rechtslage übereinstimmt (vgl. § 894 BGB). Es kann berichtigt werden, wenn der Betroffene die Eintragung bewilligt (§ 22 Abs. 1 Satz 1 mit § 19 GBO). Liegt dessen Bewilligung nicht vor, kann das G...

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