Leitsatz (amtlich)
Die nach billigem Ermessen zu treffende Entscheidung der Schiedsstelle über die Kosten des Schiedsstellenverfahrens im Einigungsvorschlag ist im Rahmen des Verfahrens gem. § 14 Abs. 2 UrhSchiedsV nur hinsichtlich einer etwaigen fehlerhaften Ermessensausübung überprüfbar.
Eine sachliche Überprüfung des von der Schiedsstelle durchgeführten Verfahrens oder der von der Schiedsstelle gefundenen materiellen Ergebnisse findet dagegen nicht statt.
Normenkette
WahrnG § 14 Abs. 1, § 16; UrhSchiedsV § 14 Abs. 2
Tenor
I. Der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung über die in Ziff. II. des Einigungsvorschlags der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 6.11.2000 (Sch-Urh 34/97) enthaltene Kostenentscheidung wird kostenfällig zurückgewiesen.
II. Auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 18.12.2002 (Sch-Urh 34/97) wird der Streitwert für das Verfahren vor der Schiedsstelle auf 2.045.167,50 Euro (= 4.000.000 DM) festgesetzt.
Gründe
I. Die von der Antragstellerin angerufene Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt hat den Beteiligten am 6.11.2000 gem. §§ 14 Abs. 1 Nr. 1b, 14a Abs. 2, 14c UrhWG einen Einigungsvorschlag gemacht (Bl. 307/320 d.A.), nach dessen Ziff. II. S. 1 die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Wegen der gegebenen Begründung der Kostenentscheidung wird auf Ziff. III. der Gründe des Einigungsvorschlags (dort S. 13) Bezug genommen.
Diese Entscheidung über die Kosten hat die Antragstellerin durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Schriftsatz vom 27.3.2003 (Bl. 363/367 d.A.) angefochten. Wegen des diesbezüglichen Vortrags der Antragstellerin wird auf den genannten Schriftsatz sowie auf den Schriftsatz vom 2.6.2003 (Bl. 376/382 d.A.) Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag auf Abänderung der Kostenentscheidung der Schiedsstelle mit Schriftsatz vom 12.5.2003 (Bl. 369/372 d.A.) entgegengetreten, auf welchen ebenfalls Bezug genommen wird.
Mit Beschluss vom 18.12.2002 hat die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt den Streitwert für das Verfahren vor der Schiedsstelle auf 13.000.000 Euro festgesetzt (Bl. 348/349 d.A.). Auf die Begründung des genannten Beschlusses wird Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsätzen vom 27.3.2003 (Bl. 356/358 d.A. und Bl. 363/367 d.A.) Beschwerde eingelegt. Wegen des Vorbringens der Antragstellerin insoweit wird auf die genannten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin hat die Entscheidung über die Streitwertbeschwerde mit Schriftsatz vom 27.5.2003 (Bl. 374/375 d.A.) in das Ermessen des erkennenden Senats gestellt.
II. 1. Die Anfechtung der Entscheidung der Schiedsstelle vom 6.11.2000 über die Kosten des Schiedsstellenverfahrens durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, § 15 UrhWG i.V.m. § 14 Abs. 2 UrhSchiedsV, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Die Schiedsstelle entscheidet über die Verteilung der Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen gem. § 14 Abs. 1 UrhSchiedsV, wovon auch die Parteien ausgehen. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermessensausübung seitens der Schiedsstelle im Rahmen der Kostenentscheidung sind auf der Grundlage der Begründung dieser Entscheidung (S. 13 des Einigungsvorschlags) nach Auffassung des Senats nicht ersichtlich. Denn im Verfahren vor der Schiedsstelle ist die Antragstellerin mit ihren Anträgen ohne Erfolg geblieben. Daher entspricht die angefochtene Kostenentscheidung dem Ergebnis des Verfahrens vor der Schiedsstelle, wie auch die Antragstellerin nicht verkennt.
Der Auffassung der Antragstellerin, dass die in einem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle vorgesehene Verteilung der Kosten des Schiedsstellenverfahrens zu Lasten einer Partei niemals billigem Ermessen entsprechen könne, wenn der Einigungsvorschlag im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren zu Gunsten der belasteten Partei aufgehoben bzw. verändert werde, vermag sich der Senat aus mehreren Gründen nicht anzuschließen.
Denn die Durchführung des Schiedsstellenverfahrens bis zum Einigungsvorschlag ist gem. § 16 Abs. 1 UrhWG Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen die Klage zum OLG München, § 16 Abs. 4 UrhWG, unzulässig ist. Ferner soll das Verfahren vor dem OLG München als normales erstinstanzielles Klageverfahren durchgeführt werden, wie sich aus § 16 Abs. 4 S. 2 UrhWG ergibt. Es kann also gar keine Rede davon sein, dass der Einigungsvorschlag der Schiedsstelle in einem „nachfolgenden gerichtlichen Verfahren” aufgehoben oder abgeändert würde. Vielmehr hat das OLG den Inhalt der Gesamtverträge, insb. Art und Höhe der Vergütung, nach eigenem billigem Ermessen festzusetzen, § 16 Abs. 4 S. 3 UrhWG, wofür der Einigungsvorschlag der Schiedsstelle eine Entscheidungshilfe bietet, weil er einen Textvorschlag für den festzusetzenden Gesamtvertrag enthalten muss, § 14c Abs. 1 S. 1 UrhWG. Der Einigungsvorschlag der Schiedsstelle als solcher bleibt in jedem Falle wirksam,...