Leitsatz (amtlich)
1. Erfüllungswirkung der Auszahlung eines Guthabens auf ein vom Wohnungseigentümer mitgeteiltes Bankkonto.
2. Dem einzelnen Wohnungseigentümer steht gegen die übrigen Wohnungseigentümer kein Anspruch auf Zahlung von voraussichtlichen Kosten für eine künftige Ersatzvornahme einer von ihm für notwendig erachteten Reparatur am Gemeinschaftseigentum zu. Bei Streit darüber, ob die Maßnahme zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört, muss sich der Wohnungseigentümer - ggf. gerichtlich - um eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümer bemühen.
Normenkette
BGB § 362 Abs. 1, § 363; WEG § 21 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Kempten (Beschluss vom 21.12.2004; Aktenzeichen 41 T 1759/04) |
AG Kaufbeuren (Aktenzeichen 3 UR II 16/04) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des LG Kempten (Allgäu) vom 21.12.2004 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner trägt die gerichtlichen Kosten aller Instanzen sowie die Hälfte der in der Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeinstanz angefallenen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Die Kostenentscheidungen des AG Kaufbeuren - Zweigstelle Füssen - vom 19.7.2004 und des LG Kempten (Allgäu) vom 21.12.2004 werden insoweit abgeändert.
III. Der Geschäftswert wird für alle Instanzen auf 5.572,96 EUR festgesetzt. Die Geschäftswertfestsetzungen in den Beschlüssen des AG Kaufbeuren - Zweigstelle Füssen - vom 19.7.2004 und des LG Kempten (Allgäu) vom 21.12.2004 werden entsprechend abgeändert.
Gründe
I. Die Antragstellerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, der auch der Antragsgegner angehört. Sie macht ggü. dem Antragsgegner eine Restforderung aus der bestandskräftigen Jahresabrechnung 2001 i.H.v. 1.909,83 EUR nebst Zinsen, Rücklastschrift- und vorgerichtlichen Mahnkosten geltend. Gegen diese unter den Beteiligten unstrittige Forderung hat der Antragsgegner mit zwei Gegenforderungen die Aufrechnung erklärt und hilfsweise beantragt, die Antragstellerin zu verpflichten, an ihn 2.444,55 EUR und 1.218, 58 EUR jeweils zzgl. Zinsen zu bezahlen.
Er macht geltend, ein Betrag von 2.444,55 EUR stünde ihm noch aus der Jahresabrechnung 2000 zu. Die Verwalterin habe das Guthaben ohne sein Einverständnis auf das Bankkonto seiner Pächterin überwiesen, was er sich nicht zurechnen lassen müsse. Außerdem verlangt er die voraussichtlichen Reparaturkosten für den Austausch eines defekten Regelmoduls i.H.v. 1.218,58 EUR, das einen im Sondereigentum des Antragsgegners stehenden Warmwasserboiler steuert.
Das AG hat den Antragsgegner durch Beschl. v. 19.7.2004 zur Zahlung von 1.909,83 EUR nebst Kosten und Zinsen verpflichtet. Eine Aufrechnung hat es nicht zugelassen. Dem hilfsweise gestellten Antrag des Antragsgegners auf Zahlung des Guthabens von 2.444,55 EUR aus der Jahresabrechnung 2000 hat das AG stattgegeben, den Antrag auf Zahlung von Reparaturkosten dagegen abgewiesen.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das LG mit Beschl. v. 21.12.2004 auch den Antrag des Antragsgegners auf Zahlung des Guthabens von 2.444,55 EUR abgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat es zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners.
II. Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das LG hat ausgeführt: Dem Antragsgegner stehe ein Anspruch auf Zahlung des Guthabens aus der Abrechnung des Jahres 2000 nicht mehr zu, da die Antragstellerin den Betrag mit Erfüllungswirkung auf das Konto der Pächterin ausbezahlt habe. Auf das vom Antragsgegner am 19.3.1999 für den Bankeinzug bekannt gegebene Konto sei bereits die Gutschrift für das Jahr 1999 überwiesen worden. Der Antragsgegner habe hiervon Kenntnis gehabt. Auch in den Jahren zuvor sei dies so gehandhabt worden. Zudem sei der Antragsgegner durch die übersandte Einzelabrechnung informiert worden, dass für ihn Guthabensbeträge bestünden, die auf das von ihm benannte Konto überwiesen würden. Einwendungen habe er in der Folgezeit nicht erhoben. Die Antragstellerin habe daher davon ausgehen können, dass sie das Guthaben auf das benannte Konto überweisen dürfe.
Eine Erstattung der geltend gemachten Reparaturkosten komme nicht in Betracht. Die Reparatur sei keine Notmaßnahme i.S.v. § 21 Abs. 2 WEG, somit seien die Voraussetzungen für eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag nicht gegeben. Handele es sich nicht um eine Notgeschäftsführung, spreche eine Vermutung dafür, dass die fragliche Maßnahme nicht dem mutmaßlichen Willen der Wohnungseigentümer entspreche. Der Antragsgegner habe positive Kenntnis, dass die Miteigentümer nicht bereit seien, für die Reparaturkosten an dem Boiler aufzukommen.
Da die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Instanzen durch die unbegründeten Gegenanträge des Antragsgegners entstanden seien, sei es angemessen, die gesamten Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen.
2. Die Entscheidung des LG hält in der Hauptsache der rechtlichen Nachprüfung stand. Eine Aufrechnung gegen die feststehende Restforderung aus de...