Entscheidungsstichwort (Thema)

Weitere Beschwerde gegen Beschwerdeentscheidung bei Anordnung eines dinglichen Arrests

 

Leitsatz (amtlich)

Die seit dem 1.1.2007 eröffnete weitere Beschwerdemöglichkeit nach § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO gilt nur, wenn durch die vorangegangene erste Beschwerdeentscheidung ein zunächst angeordneter dinglicher Arrest bestätigt wurde. Im umgekehrten Fall, wenn durch die erste Beschwerdeentscheidung ein zunächst angeordneter dinglicher Arrest wieder aufgehoben oder die Ablehnung eines Arrestantrags bestätigt worden ist, ist eine weitere Beschwerde hiergegen unzulässig.

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 14.09.2007; Aktenzeichen 5 Qs 18/07)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft München I gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 14.9.2007 - 5 Qs 18/07 - wird als unzulässig kostenpflichtig verworfen.

II. Die dem betroffenen Verfallsbeteiligten im weiteren Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

 

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft ermittelt im vorliegenden Verfahren gegen den Beschuldigten ### unter anderem wegen des Verdachts der Vorteilsannahme nach § 331 Abs. 1 StGB in einer Vielzahl von Fällen. Dem Beschuldigten liegt dabei zur Last, für seine Dienstausübung als Chefarzt der ### Abteilung des Städtischen Krankenhauses ### zugunsten des von ihm vertretenen betroffenen Verfallsbeteiligten, des Vereins zur Förderung ### (“Kommunikationsverein") insgesamt 4,2 Mio. € von verschiedenen Pharmafirmen eingefordert und erhalten zu haben. Diese Zahlungen seien zwischen Oktober 2003 und Sommer 2004 unzulässigerweise im Hinblick auf die damalige Stellung des Beschuldigten als Chefarzt der zuständigen Fachabteilung des Städtischen Krankenhauses München-Schwabing, das damals als Eigenbetrieb der Landeshauptstadt München geführt wurde, geleistet worden.

Der verfallsbeteiligte Kommunikationsverein war auf Veranlassung der Europäischen Gesellschaft für Diabetes-Studien (EASD), deren Leitung der Beschuldigte ebenfalls angehört, zur Vorbereitung und Organisation des 40. Jahrestreffens dieses Europäischen Facharztverbandes in Form eines internationalen Fachärztekongresses vom 5. bis 9.9.2004 in München gegründet worden. An diesem Kongress nahmen neben etwa 12 000 Fachärzten auch Vertreter hunderter von Pharma- und Medizintechnikfirmen teil. Die tatsächliche Organisation und Durchführung des Ärztekongresses führte im Auftrag der EASD und des betroffenen Kommunikationsvereins die Fa. ### AG durch. Die wesentliche Aufgabe des Vereins und damit des Beschuldigten als dessen Vorsitzenden lag in der werbewirksamen medialen Begleitung der Kongressvorbereitungen und -organisation. Der vereinnahmte Gesamtbetrag von rund 4,2 Mio. € wurde von den Kongressteilnehmern sowie den auf dem Kongress auftretenden Firmen jeweils an die ### AG als unmittelbare Kongressorganisatorin bezahlt. Diese zahlte nach Abrechnung aller durch den Kongress entstandenen Kosten 1.188.043,21 € an den betroffenen Kommunikationsverein aus.

Mit Beschlüssen vom 23.3.2007 verhängte der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht München in Höhe dieses Auszahlungsbetrags den dinglichen Arrest über das Vermögen des Vereins und ordnete in dessen Vollziehung die Pfändung entsprechender Kontoforderungen des Vereins gegenüber der HypoVereinsbank AG bis zu dieser Höhe an. Auf Beschwerde des verfallsbeteiligten Kommunikationsvereins, der der Ermittlungsrichter nicht abgeholfen hatte, hob das Landgericht München I mit dem angefochtenen Beschluss vom 14.9.2007 den dinglichen Arrest sowie die Kontopfändung auf, weil jedenfalls der nach 6-monatiger Dauer der Sicherungsmaßnahmen nach § 111b Abs. 3 Satz 1 StPO erforderliche dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten nicht feststellbar sei. Insbesondere sei die erforderliche Unrechtsvereinbarung zwischen dem Beschuldigten und den zahlenden Firmen zweifelhaft. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 17.9.2007, die mit Schreiben vom 27.9.2007 weiter begründet wurde. Mit Beschluss vom 1.10.2007 hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde gemäß § 307 Abs. 2 StPO die Vollziehung des Aufhebungsbeschlusses zunächst durch Beschluss des Landgerichts vorn 19.9.2007 bis zur Beschwerdeentscheidung, längstens bis zum 5.10.2007, und sodann durch den Senat durch Beschluss vom 4.10.2007, der unmittelbar im Anschluss an die erst an diesem Tag erfolgte Beschwerdevorlage ergangen ist, bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ausgesetzt.

II.

1. Die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den landgerichtlichen Aufhebungsbeschluss vom 14.9.2007 ist nach § 310 Abs. 2 StPO unzulässig. Die angefochtene Entscheidung ist bereits auf eine Beschwerde hin ergangen. Im Beschwerdeverfahren ist nach der genannten gesetzlichen Regelung aber grundsätzlich nur eine Rechtsmittelinstanz eröffnet. Ein Ausnahmefall nach § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO liegt entgegen der Auffassung der Staatsanwalt...

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