Leitsatz (amtlich)
Zum grundbuchrechtlichen Nachweis der Ablösung eines Grundpfandrechts durch den nachrangigen Realgläubiger.
Normenkette
GBO § 22 Abs. 1, § 29 Abs. 1; BGB §§ 268, 293, 372, 378; ZVG § 75
Verfahrensgang
LG Ingolstadt (Beschluss vom 09.08.2007; Aktenzeichen 11 T 1315/07) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des LG Ingolstadt vom 9.8.2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beteiligte zu 1 dem Beteiligten zu 2 die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten hat.
II. Die Beteiligte zu 1 hat dem Beteiligten zu 2 die ihm im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.200 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1 begehrt als Grundpfandgläubigerin die Berichtigung des Grundbuchs in der Dritten Abteilung.
Der Beteiligte zu 3 ist Eigentümer zweier Grundstücke. Aufgrund der vollstreckbaren Ausfertigung einer Grundschuldbestellungsurkunde nebst Vollstreckungsklausel betreibt der Beteiligte zu 2 die Zwangsversteigerung dieser Grundstücke wegen eines dinglichen Anspruchs im Betrag von 51.129,29 EUR (Grundschuldhauptsache, eingetragen in Abteilung III Nr. 1 zu ursprünglich 100.000 DM) nebst Jahreszinsen hieraus i.H.v. 4,75 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.1.1955 und wegen der Kosten der gegenwärtigen Rechtsverfolgung, soweit diese rechtzeitig angemeldet werden. Die Beteiligte zu 1 hat als nachrangig dinglich gesicherte Gläubigerin zum Zweck der Ablösung der bestrangig gesicherten Grundschuld des Beteiligten zu 2 am 20.4.2007 bei dem AG - Hinterlegungsstelle - den Betrag von 62.000 EUR zugunsten des Beteiligten zu 1 unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegt.
Die Beteiligte zu 1 hat hierzu vorgetragen, sie habe dem Beteiligten zu 2 den später hinterlegten Bargeldbetrag angeboten, dieser habe jedoch die Annahme verweigert. Der Beteiligte zu 2 bestreitet einen Annahmeverzug; insbesondere meint er, bei dem angebotenen Betrag habe es sich nur um eine Teilzahlung gehandelt, die tatsächlich bestehenden Verbindlichkeiten nebst Zinsen und Kosten beliefen sich auf über 65.000 EUR.
Das Vollstreckungsgericht geht von einer wirksamen Ablösung der Grundschuld durch Hinterlegung aus. Es hat mit Beschluss vom 20.4.2007 auf Grund des als nachgewiesen erachteten Rechtsübergangs die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens festgestellt und zugleich das Verfahren einstweilen eingestellt.
Die Beteiligte zu 1 hat beim AG - Grundbuchamt - beantragt, das Grundbuch dahingehend zu berichtigen, dass sie als neue Gläubigerin der Grundschuld in Abt. III Nr. 1 eingetragen wird. Der Beteiligte zu 2 hat dem widersprochen. Durch Zwischenverfügung vom 24.5.2007 hat das AG - Grundbuchamt - die Beteiligte zu 1 darauf hingewiesen, dass der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht geführt worden sei und der Eintragung deshalb ein Hindernis entgegenstehe. Der Übergang des eingetragenen Grundpfandrechts für den Beteiligten zu 2 auf die Beteiligte zu 1 müsse durch Nachweise in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO geführt werden. Zur Behebung des Eintragungshindernisses hat das Grundbuchamt eine Frist gesetzt.
Dem Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 gegen die Zwischenverfügung hat das AG - Grundbuchamt - gemäß Beschluss vom 23.7.2007 nicht abgeholfen. Das LG hat mit Beschluss vom 9.8.2007 die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1.
II. Das zulässige Rechtsmittel (§§ 78, 80 GBO) hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das LG hat ausgeführt:
Die zulässige Beschwerde bleibe ohne Erfolg. Das in der Zwischenverfügung des Grundbuchamts genannte Eintragungshindernis bestehe tatsächlich. Auf § 19 GBO könne die Berichtigung nicht gestützt werden, weil sie der Beteiligte zu 2, Gläubiger der bestrangigen Grundschuld, ausdrücklich verweigert habe. Es bedürfe deshalb des Nachweises, dass das Grundbuch unrichtig sei. Für den Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit gelte § 29 GBO. Die Beteiligte zu 1 habe jedoch die Unrichtigkeit des Grundbuchs weder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen noch sei die Unrichtigkeit offenkundig noch lasse sich die Unrichtigkeit des Grundbuchs im Wege der freien Beweiswürdigung feststellen.
Der Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 20.4.2007 sei zwar eine öffentliche Urkunde. Damit sei aber nicht bewiesen, dass die Beteiligte zu 1 den bisherigen Gläubiger des bestrangigen Rechts materiell-rechtlich wirksam abgelöst habe. Die Feststellungen im Beschluss hätten lediglich deklaratorische, keine rechtlich konstitutive Wirkung.
Die Hinterlegungsurkunde des Vollstreckungsgerichts vom 20.4.2007 beweise zwar die Hinterlegung eines bestimmten Geldbetrags am Ausstellungstag. Den Eintritt der Wirkungen von § 379 BGB i.V.m. § 268 BGB beweise die Urkunde jedoch nicht.
Offenkundigkeit sei ebenso wenig gegeben, zumal die Sach- und Rechtslage strittig sei. Auch aus den vom Vollstreckungsgericht beigez...