Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde, Gutachten, Befangenheit, Wartezeit, Befangenheitsantrag, Befangenheitsgesuch, Frist, Ablehnungsgesuch, Mangelhaftigkeit, Verfahren, Ordnungsgeld, Entziehung, Stellungnahme, Notwendigkeit, Besorgnis der Befangenheit, sofortige Beschwerde, fehlerhafte Beratung
Verfahrensgang
LG Landshut (Beschluss vom 30.09.2020; Aktenzeichen 51 OH 3148/14) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 4) gegen den Beschluss des Landgerichts Landshut vom 30.09.2020, Az. 51 OH 3148/14, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin zu 4) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I. 1. Die Beschwerdeführerin ist Antragsgegnerin zu 4) in einem selbständigen Beweisverfahren. Sie wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung von insgesamt fünf Befangenheitsgesuchen gegen die Vorsitzende Richterin bzw. den gerichtlich bestellten Sachverständigen.
In dem seit November 2014 anhängigen selbständigen Beweisverfahren behaupten die Antragsteller umfangreiche Mängel bei der Errichtung ihres Einfamilienhauses, die die Gewerke Holzbau, Fliesenarbeiten, Bodendämmung und Fußbodenheizung betreffen. Außerdem behaupten sie eine fehlerhafte Heizkreisberechnung bzw. fehlerhafte Beratung. Im Verlauf des Verfahrens erweiterten die Antragsteller mehrfach ihren Antrag (Schriftsätze vom 29.01.2015, 12.02.2016, 13.10.2017). Entsprechende Beweisbeschlüsse ergingen am 05.03.2015, 18.03.2016 und 29.01.2018.
Nachdem der zunächst bestellte Sachverständige mitgeteilt hatte, dass er das Gutachten nicht zeitnah erstellen könne, wurde mit Beschluss vom 30.07.2015 der Sachverständige E. beauftragt.
Bei der Erstellung des Gutachtens kam es zu Verzögerungen. Deshalb setzte das Landgericht mit Beschlüssen vom 09.08.2017 und 15.03.2017 gegen den Sachverständigen E. jeweils ein Ordnungsgeld fest.
Am 21.03.2018 legte der Sachverständige sein Gutachten vom 13.03.2018 vor. Dieses wurde der zu jenem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin am 27.03.2018 förmlich zugestellt. Zugleich wurde den Parteien gemäß § 411 Abs. 4 ZPO eine Frist bis zum 30.04.2018 für Einwendungen bzw. die Stellung von Ergänzungsfragen gesetzt. Mit Schriftsatz vom 18.04.2018 bestellte sich der nunmehrige Prozessbevollmächtigte für die Antragsgegnerin zu 4). Mit einem vom 28.04.2018 datierenden Schriftsatz, welcher aber bereits am 24.04.2018 bei Gericht einging, stellte die Beschwerdeführerin unter acht Gliederungsziffern mehrere Ergänzungsfragen. Auch die Antragsgegnerinnen zu 1) und 5) sowie die Antragsteller richteten zahlreiche Ergänzungsfragen an den Sachverständigen. Insoweit erging am 13.12.2018 ein weiterer Beweisbeschluss, mit dem der Sachverständige mit der Erstellung eines Ergänzungsgutachtens beauftragt wurde.
Auch die Erstellung des Ergänzungsgutachtens verzögerte sich. Deshalb erging am 04.02.2020 ein erneuter Ordnungsgeldbeschluss. Das Ergänzungsgutachten legte der Sachverständige sodann am 08.06.2020 vor. Dieses wurde der Beschwerdeführerin am 30.06.2020 zugestellt. Zugleich wurde den Parteien eine Frist bis 15.07.2020 für Einwendungen und Ergänzungsfragen gesetzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrensablaufs wird auf die Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Beschluss des Landgerichts vom 30.09.2020 Bezug genommen.
2. Die Beschwerdeführerin stellte im Einzelnen folgende Befangenheitsanträge:
a) Sachverständiger E.:
aa) Mit Schriftsatz vom 20.03.2020 lehnte die Beschwerdeführerin erstmals den Sachverständigen E. wegen der Besorgnis der Befangenheit ab (Bl. 451/455 d.A.). Dieses Ablehnungsgesuch wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Sachverständige sei anhaltend unzuverlässig und habe mehrere ihm gesetzte Fristen verstreichen lassen. Er habe wiederholt und ohne erkennbaren sachlichen Grund die Erstellung der angeforderten Gutachten erheblich verzögert.
Des Weiteren sei das Gutachten des Sachverständigen vom 13.03.2018 in mehreren Punkten mangelhaft. Außerdem habe er eine streitige Parteibehauptung seinem Gutachten als unstreitig zugrunde gelegt, weshalb Teile seines Gutachtens auf einer falschen Tatsachengrundlage beruhten. Dem abgelehnten Sachverständigen fehle zum Teil auch die Sachkunde (Lignatur - Holzdecke). Insoweit liege auch eine Leistungsverweigerung des Sachverständigen vor, da er zu Unrecht die Öffnung der Decke verweigere.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Befangenheitsgesuchs wird auf den Schriftsatz vom 20.03.2020 Bezug genommen.
Der abgelehnte Sachverständige nahm zu dem Gesuch mit Schreiben vom 08.06.2020 Stellung.
bb) Mit Schriftsatz vom 30.06.2020 lehnte die Beschwerdeführerin den Sachverständigen E. ein weiteres Mal wegen der Besorgnis der Befangenheit ab (Bl. 451/455 d.A.). Dieses Ablehnungsgesuch wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der abgelehnte Sachverständige habe auf den ersten Befangenheitsantrag keine dienstliche Stellungnahme abgegeben. Die gegen ihn im ersten Befangenheitsgesuch vorgebrachten Punkte der Unzuverlässigkeit habe er nicht beantworte...