Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerspruchsklage

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 27.04.2010; Aktenzeichen 37 O 16999/09)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 27.04.2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf Euro 6.800 festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien waren als Gläubiger am Verteilungsverfahren F. F. T. Services Ltd, Amtsgericht München - 1531 M 55974/07, beteiligt. Im Termin des Amtsgerichts München vom 13.08.2009 zur Erklärung über den am 19.06.2009 niedergelegten Teilungsplan erhob die Klägerin Widerspruch. Die Beklagte war zu diesem Termin nicht erschienen und gab auch in der Folgezeit zunächst keine Erklärung ab.

Mit Schriftsatz vom 07.09.2009, der Beklagten zugestellt am 25.09.2009 erhob die Klägerin Widerspruchsklage gemäß § 878 ZPO. Am 23.10.2009 erkannte die Beklagte den Widerspruch als begründet an und teilte dies mit Schreiben vom 04.01.2010, bei Gericht eingegangen am 05.01.2010, auch dem Gericht mit.

Mit Schriftsatz vom 14.01.2010 erklärte daraufhin die Klägerin unter Verwahrung gegen die Kostentragung die Hauptsache für erledigt.

Mit Schriftsatz vom 08.03.2010 stimmte die Beklagte zu und beantragte der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da sie keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben habe.

Für den jeweiligen Sachvortrag der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Im Beschluss vom 27.04.2010, zugestellt am 14.05.2010, erlegte das Landgericht der Klägerin gemäß § 91a Abs. 1 ZPO die Kosten des Verfahrens auf, da die Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben habe.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.05.2010, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, sofortige Beschwerde ein. Die sei aufgrund des Verhaltens der Beklagten sehr wohl gezwungen gewesen, Klage zu erheben. Ergänzend wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 21.05.2010 Bezug genommen.

Am 26.05.2010 erließ das Landgericht einen Nichtabhilfebeschluss unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses.

Die gemäß §§ 91a Abs. 2, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Landgericht hat nach übereinstimmender Erledigungserklärung die Kosten des Verfahrens gemäß § 91a Abs. 1 ZPO zu Recht der Klägerin auferlegt. Die Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO hat unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands, d.h. auf der Grundlage der vor Eintritt des erledigenden Ereignisses geltenden Rechtslage, nach billigem Ermessen zu erfolgen, wobei auch die Grundsätze des § 93 ZPO anwendbar sind (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl., § 91a Rdn. 48). Danach ist die Entscheidung des Landgerichts - insbesondere unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - nicht zu beanstanden:

Die Beklagte hat keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben (§ 93 ZPO).

Unstreitig nahm die Beklagte am streitbefangenen Verteilungsverfahren teil und war ursprünglich gegenüber der Klägerin vorrangige Gläubigerin. Ebenfalls unstreitig hatte das Amtsgericht München einen Teilungsplan angefertigt und Termin zur Erklärung über diesen Teilungsplan bestimmt. Zu diesem Termin werden alle beteiligten Gläubiger, so auch die Beklagte, förmlich geladen (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl., § 875 Rdn. 1). Sie ist jedoch ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 13.08.2009 (K 2) nicht zum Termin erschienen, in welchem die Klägerin Widerspruch gegen den Teilungsplan bezüglich aller vorrangigen Gläubiger eingelegt hat. Dies hat gemäß § 877 Abs. 2 ZPO zur Folge, dass unwiderleglich vermutet wird, dass die Beklagte diesen Widerspruch nicht als begründet anerkennt (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl., § 876 Rdn. 1), sofern sie die Anerkennung nicht nachträglich zu gerichtlichem Protokoll nachholt und dadurch die Ausführung des Teilungsplans ermöglicht. Dies wiederum hat zur Folge, dass die Klägerin gemäß § 878 Abs. 1 ZPO binnen Monatsfrist zur Klageerhebung - wie geschehen - gezwungen war. Diese Klageerhebung ist aber nur dann von der Beklagten i.S. von § 93 ZPO als veranlasst anzusehen, wenn sie zuvor von der Klägerin zur Anerkennung des Widerspruchs aufgefordert worden ist (Stöber in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 877 Rdn. 2). Dies hat die Beklagte ausdrücklich bestritten (vgl. Schriftsatz vom 08.03.2010 S. 3, 1. Abs.). Den Zugang ihres diesbezüglichen Schreibens vom 20.08.2010 konnte die Klägerin nicht beweisen. Textliche Übereinstimmungen mit der Anerkenntniserklärung beweisen keinen Zugang dieses Schreibens vor Erhebung der Widerspruchsklage. Das Schreiben vom 20.08.2009 war als Anlage K 3 auch der am 25.09.2009 zugestellten Klage beigefügt und somit der Beklagten in jedem Fall vor Abgabe ihres Anerkenntnisses am 23.10.2009 bekannt.

Die sofortige Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Der Beschwerdewert richtet s...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge